Handy & Kind & Schule:
bitte nicht vergessen das Kind zu belehren:
Der Art. 56 Abs. 5 BayEUG lautet:
"Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden."
Wie das in anderen Bundesländern geregelt wird - weiss ich nicht genau (auch wenn ich mir erlaube meine eigene Meinung dazu zu haben).