Ich erklärs immer wieder gerne...
Ja, das sog. Gewährleistungsrecht hat sich geändert die Regelungen sind nun Folgende:
1. Beim Verbrauchsgüterkauf (zu Deutsch: ein Privatmensch kauf etwas von einem Händler) muß der Händler 2 Jahre Garantie geben (genauergesagt: Der Händler haftet für Mängel des Gerätes, die innerhalb der ersten zwei Jahre ab Kaufdatum auftreten). Der Händler kann jedoch diese Garantiezeit auf 1 Jahr vertraglich verkürzen. Interessant dabei ist, daß innerhalb des ersten Jahres (oder war es innerhalb der ersten 6 Monate??) die sog. "umgekehrte Beweislast" gilt. Das heißt, daß man davon ausgeht, daß die Ware einen Mangel bereits seit Herstellung hatte, wenn die Ware innerhalb des ersten Jahres (resp. innerhalb der ersten 6 Monate) einen Mangel aufweist.
2. Bei Geschäften zwischen Privatleuten darf die Garantiezeit vertraglich komplett ausgeschlossen werden. Wird nicht über eine Garantie vereinbart so garantiert der Verkäufer also die Mangelfreiheit der Wahre für 2 Jahre. Deshalb: Jegliche Gewährleistung (=Mängelhaftung) immer ausschließen!!!