Stehen günstige Smartphone-Preise zum Handy-Tarif bald vor dem Aus?

  • Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    http://juris.bundesfinanzhof.d…richt=bfh&Art=ah&nr=27610


    Die Vorlage an den BFH bezieht sich ausdrücklich auf 0 €-Geräte. Das entspricht dem Verfahrensgegenstand in der Vorinstanz.


    Deshalb werden viele Geräte wohl auch für 1€ angeboten.


    Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    bei privaten Kunden: Buchung der Auszahlungen o.ä. als Kosten der Warenabgabe; da in der Gutschrift keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann der Händler natürlich auch keine Vorsteuer ziehen. Sein Aufwand ist damit um 76 € höher, als bisher.


    Es wird aber 100%ig die Vorsteuer gebucht. Jede Wette! In allen Gutschriften, die ich bislang hatte, wird die USt ausgewiesen. Da kam nicht eine Nachfrage, ob ich privat oder gewerblich tätig bin. Und wenn ich gewerblich bin, ob ich ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer bin, der nur steuerfreie Lieferungen ausführt.

  • Zitat

    Original geschrieben von qwerty1896
    Es wird aber 100%ig die Vorsteuer gebucht. Jede Wette! In allen Gutschriften, die ich bislang hatte, wird die USt ausgewiesen. Da kam nicht eine Nachfrage, ob ich privat oder gewerblich tätig bin. Und wenn ich gewerblich bin, ob ich ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer bin, der nur steuerfreie Lieferungen ausführt.


    Das wird jetzt sehr formal, ich versuche trotzdem, es möglichst einfach darzustellen:


    Ganz früher wurden die Provisionen - wenn weitergeleitet - als Kosten gebucht. Das ist aus meiner Sicht auch die sinnvolle Behandlung.


    Dann hat der BFH irgendwann (2006?) gemeint die 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, dass die Kosten gar keine Kosten sind, sondern als Erlösminderung die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Wir haben hier also keine Frage der Vorsteuer (Kosten) mehr, sondern der Umsatzsteuer (Umsatzschmälerung). Bitte formal trennen, das ganze mündet zwar in nur einer Zahllast, es handelt sich aber trotzdem um getrennte Festsetzungen (das bekommt man allerspätestens im Steuerstrafverfahren beigebracht :D ).


    Seit dem Urteil kommt es nicht mehr darauf an, ob umsatzsteuerlicher Unternehmer, oder nicht. Über die Saldierung im Umsatz kommt es zur Minderung der Umsatzsteuerzahllast. Es erfolgt eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.


    Wenn das Urteil jetzt wieder "gekippt" wird, wäre wieder die alte Praxis anzuwenden, d.h. wir lägen wieder im Bereich Kosten/Vorsteuer. Es muss also wieder auf § 15 ff. geachtet werden, die formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung (§14 ff.) sind also auch zu beachten.


    Wie gesagt, für die festgesetzte Zahllast ist es derzeit ohne Bedeutung. Das Thema war vor 2005 kein so großes Thema, weil es damals in der Regel mehr Endgeräte oder Beigaben gab, als Cash.


    Ein Beispiel:


    Ein Familienmitglied hat bei einem Händler in Hessen in 2001 oder 2002 mehrere Verträge für die halbe Familie geordert. Er ist dabei nicht als Unternehmer aufgetreten. Allerdings hatte der Händler aus der Erinnerung heraus irgendeinen Passus in seinen AGB, dass er Auszahlungen nur an gewerbliche Abnehmer auszahlt. Der Händler erteilte eine Gutschrift mit Steuerausweis. Etwa ein oder zwei Jahre später bekamen wir Post vom Wohnsitzfinanzamt. Unter Zwangsgeldandrohung wurde dazu aufgefordert, eine Gewinnermittlung und die fehlenden Umsatzsteuererklärungen für die vergangenen Jahre einzureichen. Man hätte Kontrollmaterial aus einer Betriebsprüfung bei dem Händler erhalten. Wir konnten darlegen, dass weder gewerbliche Tätigkeit, noch Unternehmereigenschaft vorliegt. Am Ende wird der Händler die ausgewiesenen Steuer gezahlt haben müssen, da er falsche Gutschriften ausgestellt hat. Rechtsgrundlage dafür wäre heute § 14c UStG (früher war es § 14 Abs. 2 oder 3).


    Am Ende ist eine Gutschrift nichts anderes, als dass der Händler für dich das Rechnung tippen übernimmt. Ganz kleinkariert müsste der Kunde dem Händler eine Rechnung über die Auszahlung schicken. Ist der Kunde kein umsatzsteuerlicher Unternehmer, weist aber trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er diese. Allerdings kann er die Rechnung berichtigen, dann wäre alles OK (Ausnahme siehe unten). Besonderer Charme bei Gutschriften: der Aussteller ist vorrangig zur Zahlung heranzuziehen, da er das falsche Abrechnungspapier ja auch in Umlauf gebracht hat. Ob er nun als Gesamtschuldner zahlt, oder als Haftungsschuldner, weiß ich jetzt nicht aus dem Kopf, ich vermute letzteres.


    Ich höre jetzt auch auf... Nur ganz kurz noch die praktischen Auswirkungen, wenn ein falscher Steuerausweis bei einer BP hochkommt:


    1. aktuelle Regelungen:


    Wird vielleicht dann aufgegriffen, wenn man den Prüfer ärgert. Macht nur Arbeit, führt aber zu keinem Mehrergebnis. Der Händler versendet berichtigte Gutschriften ohne Steuerausweis, damit er nicht für die durch den privaten Kunden zu zahlende falsche Steuer haftet. Bei ihm selbst wird der Sachverhalt umsatzsteuerlich ohnehin schon richtig erfasst (auch wenn die meisten das sicher in die Kosten buchen, ein betragsmäßiger Schaden würde nicht entstehen; man würde höchstens Vorsteuer in Umsatzsteuer substituieren, wenn man es formal richtig machen möchte)


    2. ggf. neue Regelungen:


    Hier steckt schon mehr Musik: Der Händler berichtigt die Rechnungen, damit er nicht für die falsche Umsatzsteuer des Kunden haftet. Der Händler bekommt seinen Vorsteuerabzug gestrichen, da er keine Eingangsrechnung (bzw. Ausgangsgutschrift) mit Steuerausweis hat. Der Händler verzinst mit 6 % p.a.



    ***


    Das ganze gilt für Auszahlungsmodelle und auch Grundgebühr-Erstattungen durch den Händler. Die Fälle, in denen die Grundgebühr direkt vom Anbieter auf seiner Rechnung gemindert wird werden hiervon nicht erfasst. Es geht hier um die Besteuerung der Vermittler.


    ***


    Zur Eingangsfrage von bernbayer:


    Der Markt wird Provisionsmodelle entwickeln, die auch weiterhin entsprechend subventionierte Verträge möglich machen.

  • Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    ... Bitte formal trennen, das ganze mündet zwar in nur einer Zahllast, es handelt sich aber trotzdem um getrennte Festsetzungen (das bekommt man allerspätestens im Steuerstrafverfahren beigebracht :D ).
    ...


    Gleich mehrere Artikel des Grundgestzes bestimmen im Ergebnis, dass jeder Bürger (also auch solche allenfalls durchschnittlichen Bildungsgrads) zweifelsfrei und eindeutig erkennen können muss, ob eine Handlung, die er vorzunehmen beabsichtigt, unter Strafe gestellt ist oder nicht (und nein, wir sind hier lange noch nicht beim Verbotsirrtum).


    Das Grundgesetz verlangt also, dass Strafgesetze den objektiven Tatbestand einer als strafbar festgelegten Handlung so genau bestimmen, dass wirklich jeder Bürger bei gewöhnlichem Verständnis der Lehre strafbewehrter Handlungen ein straffreies Leben führen kann.


    Gerade und insbesondere im Steuerstrafrecht wird dieser Grundsatz vielfältig durchbrochen. Stellt man Verstöße gegen Steuerrecht unter Strafe und flechtet das Steuerrecht so in Form von Blankettvorschriften in das Strafrecht ein, müssen dieselben Grundsätze auch für das die Strafbarkeit induzierende Steuerrecht gelten. Ich denke, dass noch am Ehesten am Beispiel des Steuerrechts/Steuerstrafrechts deutlich wird, dass der Gesetzgeber seinen insoweit bestehenden Verpflichtungen nicht einmal ansatzweise nachkommt.


    Denn berücksichtigt der Inhaber eines Telekommunikationsgeschäfts (nennen wir das mangels besseren Wissens einmal so) die auf verschenkte (auch das nennen wir mal so) Mobilfunkgeräte beim Großhändler vorausgeleistete Umsatzsteuer beim Einkauf der Geräte (wie alle seine Kollegen auch) im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer, ist es in meine Augen regelrecht pervers, die Strafbarkeit solchen Vorgehens aufgrund künftiger/ noch ausstehender höchstrichterlicher Entscheidungen auszumachen - frei nach dem dann geltenden Motto "das haben wir immer schon gewusst".


    Auch abgesehen vom Strafrecht gebietet es in meinen Augen die Planungssicherheit, steuerrechtliche Vorschriften so zu fassen, dass nicht erst Jahre später entschieden werden muss, ob ein aktuell gebräuchliches und von Finanzbehörden vielfach akzeptiertes Geschäftsmodell ex tunc als rechtswidrig moniert wird wird mit der Folge, dass ein prinzipiell redlicher Unternehmer über Nacht zum Sünden- und Sozialfall wird.


    Die "Nichtanwendungserlasse" der obersten Finanzbehörden betreffend höchstrichterliche Rechtsrechung tragen ihr übriges zur Verwirrung bei. Welch ein Glück, dass die Verfasser solcher Erlasse sich wegen des Charakters der Rechtsbeugung als Sonderdelikt nicht als Anstifter strafbar machen können. Was den Amtschimmel betrifft, beinhaltet das (Steuer-) Strafrecht glücklicherweise keine "Fallstricke".


    In diesem Sinne


    Frankie

  • @ Frank:


    Ich wollte nicht darstellen, dass eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Vorgehensweise strafbewehrt ist. Ich hoffe, das ist auch nicht so rübergekommen.


    Ich wollte nur klarstellen, dass man gerade bei der Umsatzsteuer aufpassen muss, da man nicht alles in einen bunten Kessel werfen kann, obwohl am Ende die gleiche Zahl unten rauskommt. Wir hatten hier vor kurzem einen Fall in dem man die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige verneint hat, weil der - getrennt zu beurteilende Vorsteuerbetrag - zu hoch war. Der Mandant hatte auch immer schön Saldo-Quick gebucht. Man muss allerdings dazu sagen, dass der Mandant sich im Ermittlungsverfahren nicht unbedingt "angemessen" benommen hat. ;) Insofern wollte man da sicher zwischenschiessen. Der Fall ist auch noch nicht abgeschlossen.


    Die Umsatzsteuer ist nicht handlebar - nicht für Berater, schon gar nicht für den Unternehmer. Es gibt einen Grund, warum die großen Beratungsunternehmen und die Wirtschaft permanent nach Umsatzsteuerspezialisten suchen. Die Leute werden auch verhältnismäßig gut dotiert. Der Bedarf an "guten" Leuten kann trotzdem bei weitem nicht gedeckt werden. Wer will sich auch die Hälfte seines Berufslebens damit auseinandersetzen, ob der Stempel auf dem 7. von 23. Durchschlägen des Ausfuhrnachweises rot, gelb oder violett mit Punkten sein muss.

  • Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    @ Frank:


    Ich wollte nicht darstellen, dass eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Vorgehensweise strafbewehrt ist. Ich hoffe, das ist auch nicht so rübergekommen.
    ...


    Nun ja ... ich war (fast) auf diesem Weg. Im Steuerstrafrecht wundert mich inzwischen nämlich fast gar nix mehr. Schön, dass solche gut abgedeckten Fallen doch nicht aufgestellt zu werden scheinen.


    Urteilbegründungen (in Steuerstrafverfahren), die ich im Verlaufe meiner Karriere gesehen habe, variierten zwischen "Erbsenzählerei" und "keine Lust auf Zahlen" - letzteres meist zugunsten des Steuerpflichtigen. Mit der vom Grundgestz proklamierten Gerechtigkeit hat das wenig gemein.


    Zitat

    Original geschrieben von knickepitten
    ...
    Die Umsatzsteuer ist nicht handlebar - nicht für Berater, schon gar nicht für den Unternehmer. ...


    Genau hier sehe ich den Kern des Problems. Gesetzliche Regelungen hat der Gesetzgeber so klar zu fassen, dass sie für den unternehmerisch handelnden Bürger verständlich sind. Auf jeden Fall sollte es ausgeschlossen sein, dass Besteuerungsregeln für gegenwärtige Geschäftsvorfälle erst in der Zukunft (ggf. durch die Finanzgerichtsbarkeit) näher definiert werden. Rechtssicherheit heißt das Zauberwort. ;)


    Unf diese Rechtssicherheit vermisse für die steuerpflichtigen Tk-Unternehmer, die aktuell Null-Euro-Handys anbieten. Es ist gut möglich, dass sie Geschäfte aus der Gegenwart und jüngerer Vergangenheit rückwirkend anders kalkulieren müssen.


    Oder sehe ich das falsch?


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Unf diese Rechtssicherheit vermisse für die steuerpflichtigen Tk-Unternehmer, die aktuell Null-Euro-Handys anbieten. Es ist gut möglich, dass sie Geschäfte aus der Gegenwart und jüngerer Vergangenheit rückwirkend anders kalkulieren müssen.


    Oder sehe ich das falsch?


    Grundsätzlich ganz sicher nicht, im speziellen Fall der Null-Euro-Handys bin ich aber anderer Meinung. Es steht und stand eindeutig so im Gesetz und ist keine Frage der Auslegung.


    Das Problem kann man einfach dadurch umschiffen, dass man zum Schampreis veräußert. Da das Thema auch nicht unbedingt erst seit gestern in der Branche bekannt ist, fehlt es mir bei den Händlern, die derzeit (oder auch in jüngerer Vergangenheit) noch entsprechende Angebote fahren ein wenig an Mitleid ;) Was ich aber natürlich sagen muss: hier hat eindeutig der jeweilige Berater versagt!


    Aber mal sehen, wie es ausgeht. Ich bin mal gespannt, wie der BFH auf die Ansicht des FG reagiert, den Netzbetreibern müsste die Vorsteuer gekürzt werden. Ich glaub beim Lesen der Urteilsbegründung mache ich mir später eine Tüte Chips auf. Unabhängig vom Ergebnis kann das nur zum Schmunzeln sein :)

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