ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Timba69
Egal, wie oft du hier Fischer zitierst, richtiger wird es dadaruch nicht. Grundsätzlich ist das Aneignen einer Sache, welche verloren wurde, eine UNterschlagung, kein Diebstahl.
Und grundsätzlich erwirbt ein Unternehmer nicht automatisch Gewahrsam über eine fremde Sachen in seinen Herrschaftsbereich. Das weißt du auch. Der Herrschaftswille muß genau diefniert sein, damit eine Diebstahlshandlung (die Qualifizierung) begangen werden kann.
Unabhängig davon, was du da zitierst, ich habe dich weiter oben schon drauf hingewiesen:
aber der erneute Hinweis sei an dich gestattet: Selbst dein Fischer Zitat weißt darauf hin:
i.d.R. (und da steht noch mehr unter der 15!)
Wird die Sache hingegen verloren, muß differenziert werden: Wird die Sache innerhalb der eigenen Gewahrsamssphäre (z.B. in der Wohnung) verloren (bzw. „verlegt“), genügt ein genereller Gewahrsamswille, damit die Sachherrschaft weiterhin angenommen werden kann. Wird die Sache jedoch (außerhalb der eigenen Gewahrsamssphäre) an einem unbekannten Ort verloren, so endet die Sachherrschaft des bisherigen Inhabers, weil dieser keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit mehr hat. Die Sache wird u.U. gewahrsamslos (nicht herrenlos!). Wird die Sache jedoch in einer fremden Gewahrsamssphäre (z.B. Gaststätte, Bus oder Geschäftsraum) verloren (oder auch vergessen!), wird i.d.R. ein neuer Gewahrsam des Inhabers dieser Gewahrsamssphäre begründet, weil auch hier von einem generellen Gewahrsamswillen ausgegangen wird. Wird eine Sache dagegen in einem von mehreren Individuen oder Institutionen beherrschten Raum verloren, wird kein neuer Gewahrsam begründet, da kein konkreter Inhaber feststellbar ist. In diesen Fällen wird die Sache gewahrsamslos.
Lieber Timba, langsam wirds albern. Lies dir dein Zitat nochmal durch. Die entscheidende Stelle habe ich extra in Fettschrift markiert.