Der Fall Mollath

  • Zitat

    Original geschrieben von thomasGr
    Im Fall Mollath würde es wohl reichen, wenn ...


    Was meinst du, wie schnell dann etwas passieren würde?
    ...


    Die Causa Mollath sehe ich weitgehend als erledigt an - ein anderes Ergebnis als eine baldige Freilassung des Betroffenen dürfte kaum vorstellbar sein.


    Das Problem sind zahllose, der Öffentlichkeit unbekannte Fälle, in denen Betroffene und ihre Familien in aussichtsloser Position vor sich hinleiden, weil der Unfehlbarkeitsanspruch deutscher Gerichte (nahezu) katholische Ausmaße hat.


    Hier bedarf es eines prinzipiellen Umdenkens - zumindest, wenn inhaftierte Personen betroffen sind! Die strengen Hürden von Wiederaufnahmeverfahren müssen einer menschlicheren Sichtweise weichen.


    Eine - ohnehin unwahrscheinliche - Verurteilung der erkennenden Richter im Fall Mollath wegen Rechtsbeugung würde all diesen Menschen im übrigen einen Bärendienst erweisen - selbst Richter, die einer liberalen Wiederaufnahmepraxis wohlgesonnen sind, könnten sich vor diesem Hintergrund wieder in ihr Schneckenhaus zurückziehen.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Die Causa Mollath sehe ich weitgehend als erledigt an - ein anderes Ergebnis als eine baldige Freilassung des Betroffenen dürfte kaum vorstellbar sein.


    Hallo Frankie,
    nach den bisherigen Erfahrungen die die Öffentlichkeit machen musste - Verfassungsbeschwerde von RA Kleine-Cosack seit über einem Jahr unbearbeitet, BGH bemerkt nicht den absoluten Revisionsgrund "Fehlende Eröffnung der Hauptverhandlung", Kammer in Bayreuth beauftragt einen der bisherigen Gutachter mit neuerlichem Ferngutachten und lässt nicht frei, Gericht in Regensburg kennt beide WA-Anträge und lässt nicht frei - , zudem in Ansehung der sowieso fortdauernden Inhaftierung des Mollath - halte ich diese deine Einschätzung für ein bisserl zuviel "Vorwegnahme des guten Endes", auch wenn RA Strate in seinen Schriftsätzen immer wieder genau wie du sinngemäss schreibt "Herr Mollath muss und wird freikommen"

    Zitat

    Das Problem sind zahllose, der Öffentlichkeit unbekannte Fälle (..) in aussichtsloser Position vor sich hinleiden, (..)
    katholische Ausmaße(..)


    Ganz sicher! Herr Mollath kennt ja auch einige solcher Fälle aus unmittelbarer Anschauung und versucht diese an der Aufmerksamkeit teilhaben zu lassen.

    Zitat

    Die strengen Hürden von Wiederaufnahmeverfahren müssen einer menschlicheren Sichtweise weichen.


    Mehr Menschlichkeit würde ich auch sehr begrüßen - die ganze Gesellschaft könnte wieder menschlichere werden

    Zitat

    Eine - ohnehin unwahrscheinliche - Verurteilung der erkennenden Richter im Fall Mollath wegen Rechtsbeugung würde all diesen Menschen (..) Bärendienst (..) Richter(..) liberalen Wiederaufnahmepraxis (..) könnten (..) Schneckenhaus


    Ich weiss nicht wie oft es schon gesagt wurde, in manchen Blogs geistern Bestrafungsfantasien bezüglich des Richters herum der Mollath letztlich in die forensische Psychiatrie gesteckt hat - der Fall ist Verjährt. Oder, um es leicht spitzfindig zugespitzt frei nach Beate Merk auszudrücken: "Alle verfolgbaren Rechtsbeugungen haben sich als nicht verfolgbar herausgestellt". (wg. Verjährung, Urt. 2006, Verjährung 2011 nach 5 Jahren).
    ______________________________
    Viel besser fände ich um Hrn. Mollath zu helfen, viererlei:
    1.) Auf der Webseite von Hrn. Mollath (er ist selber bei der DENIC als Inhaber eingetragen, erstaunlich!) gibt es eine Rubrik Mithelfen
    http://www.gustl-for-help.de/aufruf.html
    ... wo ein Spendenkonto sich befindet. Naheliegenderweise wird dieses nicht bei der HypoVereinsbank geführt sondern bei der Bank für Sozialwirtschaft :p


    2.) Da Herr Mollath sich um das Gemeinwesen sehr verdient gemacht hat und noch verdient macht, indem er unter äusserst hohem persönlichen Einsatz auf Defizite in manchen Bereichen aufmerksam macht(e) und dem Gemeinwesen durch Förderung der Steuergerechtigkeit dient, überlege ich, ihn für das
    Bundesverdienstkreuz vorzuschlagen.


    Auf diese Weise -was psychologisch geschickt und von der öffentlichen Wirkung sicher positiv wäre - kann man seinen Fall in den Fokus rücken, für seine Belange werben mit positiven Anknüpfungspunkten , ohne andere Menschen "schlechtzumachen" (die von Frankie erwähnten hochsensiblen und daher überempfindlichen liberalen Richter/innen sowie Minister/innen, mit und ohne Schneckenhaus zum Rückzug auf dem Rücken ;) )


    3.) (Edit) : es gibt eine Online-PetitionFreiheit und Gerechtigkeit für Gustl Mollath, die bereits 13'500 Unterschriften hat, aber es fehlen noch 6500 !


    Anmerkung: ich weiss nicht warum es 20000 sein müssen, vielleicht ein Gesetz? ausserdem ist die Petition befristet.


    4.) (Edit) : Frage: Sprecht ihr / diskutiert ihr den Fall in der Familie, in real life mit Freunden etc. ?

  • Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    ...
    Ich weiss nicht wie oft es schon gesagt wurde, ... der Fall ist Verjährt. Oder, um es leicht spitzfindig zugespitzt frei nach Beate Merk auszudrücken: "Alle verfolgbaren Rechtsbeugungen haben sich als nicht verfolgbar herausgestellt". (wg. Verjährung, Urt. 2006, Verjährung 2011 nach 5 Jahren).
    ...


    Nun gut, wenn diese Problematik abschließend geprüft wurde ...


    Ich werde mich sicher nicht reinhängen ... bin aber dennoch ein wenig verwundert darüber, warum eine ggf. in Tateinheit zur verjährten Rechtsbeugung stehende Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) ebenfalls verjährt sein soll. Schließlich dauert sie noch an ... :confused:


    Was nicht heißen muss, dass eine solche Tateinheit zwingend gegeben sein muss. Die Ablehnung eines Einstieg in die Sachprüfung mit dem Agrument, alle denkbaren Taten in Zusammenhang mit der Rechtsbeugung seien bereits verjährt, halte ich zumindest für ein wenig verwegen.


    Frankie

  • Das liegt an der Sperrwirkung des Tatbestands der Rechtsbeugung. Zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege hat der BGH in seiner unendlichen Weisheit entschieden, dass nicht nur der Anwendungsbereich des Tatbestands in der Praxis extrem klein ist, sondern auch, dass wegen damit in Verbindung stehender Straftaten (z.B. Freiheitsberaubung) nur verurteilt werden kann, wenn zugleich eine Rechtsbeugung gegeben ist (BGHSt 10, 294). Ist diese vorliegend also verjährt, sperrt dies auch alle anderen in Frage kommenden Straftaten.


    PS: In gewisser Weise macht das ja sogar Sinn. Ansonsten könnte man den Tatbestand der Rechtsbeugung einfach übergehen und die Richter wegen Freiheitsberaubung verurteilen, obwohl sie das Recht ja nicht "gebeugt" haben. Dann käme man im Ergebnis zu einer persönlichen Haftung der Richter für jede unrichtige Rechtsanwendung, was der Gesetzgeber gerade nicht wollte.

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Das liegt an der Sperrwirkung des Tatbestands der Rechtsbeugung. ...


    PS: In gewisser Weise macht das ja sogar Sinn. Ansonsten könnte man den Tatbestand der Rechtsbeugung einfach übergehen und die Richter wegen Freiheitsberaubung verurteilen, obwohl sie das Recht ja nicht "gebeugt" haben. Dann käme man im Ergebnis zu einer persönlichen Haftung der Richter für jede unrichtige Rechtsanwendung, was der Gesetzgeber gerade nicht wollte.


    Selbstverständlich macht die Sperrwirkung der Rechtsbeugung Sinn ... mehr oder weniger.


    Keinen Sinn macht m.E. dagegen die Erstreckung der Verjährungvorschriften auf eine mit der Rechtsbeugung tateinheitlich begangene Dauerstraftat, die noch nicht einmal beendet ist. Das stellt den Sinn der Verjährung m.E. völlig auf den Kopf. Es darf doch wohl nicht sein, dass eine Dauerstraftat beliebig lange (straflos) fortgeführt werden darf, nur weil ein bereits länger zurückliegender Teilaspekt der Tat verjährt ist.


    Das macht in meinen Augen nicht nur keinen Sinn, sondern grenzt schon fast Perversion.


    Dem Sinn und Zweck der Sperrwirkung wird eine solche (die Strafbarkeit noch weiter einschränkende) Sichtweise jedenfalls nicht gerecht. Spätestens hier droht die Grenze zur Willkürjustiz überschritten zu werden - eine Dauerstraftat darf doch nicht verjähren, so lange sie noch andauert!


    Die richterliche Unabhängigkeit sollte für mein Verständnis nicht den Charakter eines "Persilscheins" für willkürliches Wirken nach Gutsherrenart haben - auch wenn Manche das scheinbar so auffassen. Ich denke nicht, dass die Väter des Grundgesetzes die von ihnen mit guten Gründen normierte richterliche Unabhängigkeit so verstanden wissen wollten. :rolleyes:


    Frankie



    Edit:

    Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    ... Ansonsten könnte man den Tatbestand der Rechtsbeugung einfach übergehen und die Richter wegen Freiheitsberaubung verurteilen, obwohl sie das Recht ja nicht "gebeugt" haben. ...


    Diese (in der Tat zu vermeidende) Folge würde im Falle einer fortdauernden Freiheitsberaubung doch gar nicht eintreten, wenn der Richter das Recht tatsächlich gebeugt hätte (und eine diesbezügliche Verurteilung nur aus Verjährungsaskepten ausscheidet, die die Strafvorschriften völlig ad absurdum führen).


    Zudem darf man nicht übersehen, dass die Sperrwirkung (sowie andere weitreichende nicht normierte Einschränkungen im objektiven und subjektiven Tatbestand von Strafvorschriften) in dem von der Rechtssprechung für sich in Anspruch genommenen Umfang im Gesetz keine Stütze finden.


    Hier ist es vielmehr so, dass die Rechtsprechung die Gewaltenteilung aus eigener Herrlichkeit missachtet, indem sie sich de facto selbst zum Gesetzgeber macht und Gesetze anwendet, die es so gar nicht gibt.


    Bis zu einem gewissen Punkt mag das hinnehmbar sein ... allerdings sehe ich hier einen Bereich, dessen der Gesetzgeber sich annehmen sollte ... und zwar bevor er über Promillegrenzen für Radfahrer überhaupt nachzudenken beginnt!

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Diese (in der Tat zu vermeidende) Folge würde im Falle einer fortdauernden Freiheitsberaubung doch gar nicht eintreten, wenn der Richter das Recht tatsächlich gebeugt hätte (und eine diesbezügliche Verurteilung nur aus Verjährungsaskepten ausscheidet, die die Strafvorschriften völlig ad absurdum führen).


    Nicht ganz. Denn die Verjährung verhindert nicht nur eine Verurteilung, sondern bereits die Durchführung der Hauptverhandlung. Die Verjährung ist nämlich ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Der Staat hat also bei Vorliegen der Verjährung überhaupt keine Möglichkeit festzustellen, ob der Beschuldigte sich des Delikts tatsächlich strafbar gemacht hat. Das Szenario, dass jemand objektiv und subjektiv eine Strafvorschrift verletzt hat und eine Verurteilung nur daran scheitert, dass die Tat verjährt ist, gibt es de jure nicht. Ich gebe zu, dass das für Außenstehende schwer zu verstehen ist, aber das ist nunmal das Wesen der Verjährung. Die komplette Ahndung der Tat wird verhindert (§ 78 StGB). Das hat im vorliegenden Fall eben (leider) die gezeigten Konsequenzen, an die sich ein Rechtsstaat halten muss.


    Deine Empörung kann ich aber nachvollziehen, auch wenn ich finde, dass der Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung zu weit geht. Die Rechtsprechung zur Sperrwirkung beruht ja auf einer Auslegung des Tatbestands der Rechtsbeugung vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit nach Sinn und Zweck. Und man würde in der Tat die richterliche Unabhängigkeit empfindlich einschränken, wenn man eine Strafbarkeit auch dann annähme, wenn keine Rechtsbeugung vorliegt. Im Übrigen stammt dieses Urteil zur Sperrwirkung aus den 50er-Jahren. Wenn der Gesetzgeber dies somit nicht gewollt hätte, hätte er in zahlreichen Änderungen des StGB die Möglichkeit gehabt, diese Rechtsprechung durch ausdrückliche Regelung im Gesetz zu ändern. Da er dies 50 Jahre lang nicht gemacht hat, kann man wohl davon ausgehen, dass die Legislative sich von der Judikative nicht falsch verstanden fühlt. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Nicht ganz. Denn die Verjährung verhindert nicht nur eine Verurteilung, sondern bereits die Durchführung der Hauptverhandlung. Die Verjährung ist nämlich ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Der Staat hat also bei Vorliegen der Verjährung überhaupt keine Möglichkeit festzustellen, ob der Beschuldigte sich des Delikts tatsächlich strafbar gemacht hat. ...


    Das trifft es m.E. nicht ganz. Die Verjährung betrifft als Verfahrenshindernis ausschließlich eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Die Tathandlung selbst kann aber dennoch im Rahmen nicht verjährter Straftatbestände Berücksichtigung finden. Es ist ganz allgemein anerkannt, dass verjährte Taten bei Aburteilung nicht verjährter nötigenfalls aufgeklärt und berücksichtigt werden müssen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.


    So entspricht es etwa der ständigen Rechtsprechung, dass bei Verurteilung von Straftatbeständen, die einen Wiederholungsfall voraussetzen (ich denke hier unter anderem an auländerrechtliche), verjährte Taten ermittelt werden und diese im Falle ihrer Feststellung (trotz Eintritts der Verfolgsverjährung) als Vortat Berücksichtigung finden müssen, so dass die Begehung des verjährten Delikts unmittelbare Strafbarkeitsvoraussetzung des Folgedelikts ist.


    Deine Argumentation lehnt die Rechtsprechung im Allgemeinen also ab - was natürlich nicht ausschließt, sie für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Schließlich könnte es mehr als nur unangemessen sein, Richter mit zu Straftaten neigenden Bürgern auf eine Stufe zu stellen. ;)



    Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    ...
    Deine Empörung kann ich aber nachvollziehen, auch wenn ich finde, dass der Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung zu weit geht. Die Rechtsprechung zur Sperrwirkung beruht ja auf einer Auslegung des Tatbestands der Rechtsbeugung vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit nach Sinn und Zweck. [...] Da er dies 50 Jahre lang nicht gemacht hat, kann man wohl davon ausgehen, dass die Legislative sich von der Judikative nicht falsch verstanden fühlt. ;)


    Die Sinnhaftigkeit der Sperrwirkung als solcher wird niemand ernsthaft bestreiten können und wollen. Bei Entwicklung derselben in den 1950er Jahren konnte der Gestzgeber daher auf den Erlass von über die Rechtsprechung hinausgehenden gesetzlichen Regelungen verzichten - auch weil wichtige Gesetzesvorhaben anstanden.


    Inzwischen sehe ich aber folgendes:


    1. Die Rechtsprechung zur richterlichen Unabhängigkeit hat im Laufe der Jahrzehnte eine Entwicklung genommen, die den Straftatbestand als solchen nahezu komplett aushebelt.


    So weit kann und darf eine Auslegung gesetzlicher Vorschriften anerkanntermaßen aber nicht führen. Das Stadium der Gesetzgebung sehe ich mit der weitgehenden Aushebelung des Straftatbestands als erreicht an. Mit Empörung hat es wenig gemein, eine solche Aussage zu treffen. Solche Begriffe werden aber gern in den Raum gestellt, wenn eine Heilige Kuh zum Gegenstand profaner Diskussionen zwischen Bürgern zu werden droht. Ach ja ... auch Verschwörungsphantasien werden gern herbeigeredet in der Hoffnung, Diskussionen damit ersticken zu können, bevor sie begonnen haben. ;)


    2. In Zeiten, in denen nennenswerte Gesetztgebungsressourcen unter großem Tamtam für Promillegrenzen im Radverkehr aufgewendet werden, könnte aus das Durchbrechen der Gewaltenteilung aus dem Kreis der Nebensächlichkeiten heraustreten.


    Den Grund des Unterbleibens der Herstellung eines gesetzlichen Regelelung sehe ich in der drohenden Konfrontation zwischen Legislative und Judikative. Schon öfter hat die Judikative durch ihre Verfassungsgerichte die m.E. über ihre Befugnisse hinausgehende Nebentätigkeit im Bereich der Legislative höchstselbst als rechtmäßig beurteilt.


    Der Gesetzgeber könnte seine Angst vor der notwendigen Auseinandersetzung nur dann verlieren, wenn Öffentlichkeit und vor allen Dingen Medien massiv in die Aufklärung von Zuständen einsteigen, die der Gesetzgeber so mit Sicherheit nicht gewollt haben.


    In letzter Zeit sehe ich eine erfreuliche Tendenz, ein Überleitung der richterlichen Unabhänigkeit in eine Lizenz zur Willkürjustiz offen zu thematisieren. Langfristig könnte es für den Beobachter noch spannend werden. :)



    Und ich bitte mich nicht falsch zu verstehen:
    Ganz unabhängig von der hier erörterten Verjährungsfrage sehe ich im Fall Mollath bisher keine Umstände, die einen Vorwurf der Rechtsbeugung auch nur annähernd rechtfertigen könnten. Ich plädiere nur dafür, die Frage als solche nicht bereits ohne ernsthafte Prüfung "gewohnheitsmäßig vom Tisch zu wischen". Die Zeit für eine ernsthafte öffentliche Diskusion ist durch die Verbreitung des Internet gekommen! Denn dardurch ist das Volk nicht mehr auf das Wohlwollen Dritter angewiesen, wenn es ein Thema behandelt wissen möchte. :top:


    Frankie



    Edit:
    Ach ja ... huuuh ... das Internet macht die Welt klein - auch für dilettierende Juristen. Gerade kommt mir eine englische Website in den Sinn: "Solicitors From Hell" (.net). Wohl ziemlich unangenehm für die betroffenen Juristen ... die sich anscheinend recht erfolglos gegen dieses Projekt zur Wehr zu setzen versuchen ... aber sie geben nicht auf. Allerdings ist es im Netz nicht leicht, dem Volk den Mund zu verbieten - was hier verödet, sprießt längst wieder woanders.

  • Zum Fall Mollath jetzt ein Bericht in "Report Mainz", ARD!

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Diese Meldung passt doch genau ins Bild.


    Die Bundesrepublik hat sich in Sachen Bürgerrechten längst auf ein allenfalls durchschnittliches Niveau begeben. Diese Entwicklung für sich genommen halte ich nicht einmal für besonders erwähnenswert - sie ist für jeden sichtbar, der mit offenen Augen durchs Leben schreitet.


    Möglicherweise gründet sich nach dem Niedergang der Piraten demnächst ja mal eine Partei, die das Thema Rechtsstaatlichkeit aufgreift (und möglicherweise weitere Fälle wie den des Gustl Mollath einer breiten Öffentlichkeit präsentiert). Was ich nicht hoffe ist ein Rückfall in die 1968-er Mentalität. Damals waren staatliche Übergriffe auf Bürger der Auslöser für die Entstehung eines eigenen (deutschen) Terrorismus, der genau hieraus seine Berechtigung gezogen hatte. Es macht doch wenig Sinn, den Nährboden für eine Wiederholung zu schaffen.


    Gegenwärtig handeln deutsche Behörden in meinen Augen so, als hätte es die Entwicklung in den 1960er/1970er Jahren nie gegeben. "Aus der Geschichte lernen" ist ein Rat, den man nicht oft genug wiederholen kann. Dieselben Fehler muss man doch nicht ständig wiederholen ... aber wie es für mich ausschaut, ist man auf bestem Wege. Stuttgart 21 hat in meinen Augen gezeigt, dass ein lange verschwundener Bürgerzorn bereits schwelt. Wie blind muss man sein, das nicht zu erkennen?


    Frankie

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