Bei der Recherche zu einem aktuellen Fall bin ich auf ein Urteil des LG Düsseldorf zu VIP-Rufnummern gestoßen:
Urteil vom 20.07.2012, 6 O 518/10
Demnach sind die Kaufverträge über VIP-Nr. nichtig gem. § 134 BGB, da § 4 Abs. 5 S. 2 TNV den Rufnummernhandel verbietet.
Die Konsequenzen sind entsprechend einschneidend: weder hat man als Käufer einen Anspruch auf die Nummer, noch auf Rückzahlung des Kaufpreises / Schadensersatz.