ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
Obwohl ich meinen analogen Anschluss, an dem ich derzeit lediglich ein Fax und ein selten genutztes Telefon in einem Nebenraum ohne Stromversorgung betreibe, bisher nicht "verteidigen" wollte, tendiere ich gegenwärtig zu der Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten, wenn dies vor mir nicht bereits andere getan haben. Wenn die technischen Voraussetzung tatsächlich den österreichischen entsprechen, dürfte eine Klage von Kunden unter Berufung auf die Pflichten der Telekom als Universaldienstleister kaum scheitern können.
Wie kommst du darauf, dass ein analoger Telefonanschluss, womöglich netzseitig noch leitungsvermittelt, zur Grundversorgung gehört?
§ 78 Abs. 2 Nr. 1 TKG bestimmt die Universaldienstleistung als den "Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen" und übernimmt damit wortidentisch die Formulierung aus der Universaldienstrichtlinie.
Das ist technologieneutral. Der Anschluss kann auch paketvermittelt sein (ausdrücklich in den Erwägungsgründen der Richlinie klargestellt) und muss nicht mal per Kabel kommen.