Sofort Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, ansonsten ist die Forderung tituliert und kann nur noch in Ausnahmefällen (Arglist) angefechtet werden.
Allerdings ist der Mahnbescheid rechtskräftig zugestellt worden, da ja scheinbar nicht widersprochen wurde.
Was mit allerdings interessiert: Warum wurde die Rechnung so in die Buchhaltung gegeben? Warum bestellt der Mitarbeiter auf seinem Namen mit Anschrift der Firma und nicht im Auftrag der Firma?
Da sollte der Mitarbeiter sich gefasst machen, einem möglichen Anfangsverdacht in einer bestimmten Richtung zu unterliegen.....wenn der Vorgesetzte das nicht lustig findet und das Vertrauensverhältnis erschüttert ist.