Vollstreckungsbescheid (Bürobedarf auf Mitarbeitername statt auf Firmenname bestellt)

  • Sofort Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, ansonsten ist die Forderung tituliert und kann nur noch in Ausnahmefällen (Arglist) angefechtet werden.


    Allerdings ist der Mahnbescheid rechtskräftig zugestellt worden, da ja scheinbar nicht widersprochen wurde.



    Was mit allerdings interessiert: Warum wurde die Rechnung so in die Buchhaltung gegeben? Warum bestellt der Mitarbeiter auf seinem Namen mit Anschrift der Firma und nicht im Auftrag der Firma?


    Da sollte der Mitarbeiter sich gefasst machen, einem möglichen Anfangsverdacht in einer bestimmten Richtung zu unterliegen.....wenn der Vorgesetzte das nicht lustig findet und das Vertrauensverhältnis erschüttert ist.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Sofort Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, ansonsten ist die Forderung tituliert und kann nur noch in Ausnahmefällen (Arglist) angefechtet werden.


    "Arglist" bedeutet "Vorsatz". Was sollte denn hier bei Vorsatz angefechtet (sic!) werden?


    Im Übrigen gibt es natürlich auch gegen rechtskräftige Titel Rechtsbehelfe, z.B. die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Allerdings ist der Mahnbescheid rechtskräftig zugestellt worden, da ja scheinbar nicht widersprochen wurde.


    Ob der MB "rechtskräftig", der Jurist sagt hier "wirksam" zugestellt wurde, hat absolut gar nichts damit zu tun, ob dagegen Widerspruch eingelegt wurde.


    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Da sollte der Mitarbeiter sich gefasst machen, einem möglichen Anfangsverdacht in einer bestimmten Richtung zu unterliegen.....wenn der Vorgesetzte das nicht lustig findet und das Vertrauensverhältnis erschüttert ist.


    Was deutest du denn hier an? Ist es strafbar Sachen zu bestellen und als Adresse die Firmenanschrift anzugeben? Das wäre mir neu. :confused:

  • Wo ist das Problem?


    Auf fast allen Rechnungen meines Arbeitgebers steht mein Name.... ich bin für die Auftragsvergabe zuständig und somit der Ansprechpartner. So lange der Firmenname drauf steht, ist doch alles in Butter.

    "Sind das die Nazis, Walter? – Nein, Donny… Diese Männer sind Nihilisten! Du brauchst keine Angst zu haben…"

  • Hallo.


    Der Mitarbeiter hat im Namen der Firma bestellt. Dabei handelt es sich um eine GmbH.
    Er hat auch am Telefon die korrekte Anschrift etc. angegeben. Warum letztendlich sein
    Name, mit der Anschrift der Firma eingetragen wurde, weiß ich nicht.
    Auf den Mahnbescheid wurde nicht reagiert. Ich lass mir den Vollstreckungsbescheid am Montag mal zeigen. Was wäre denn z.B. wenn als Adresse xxx yyy GmbH draufsteht aber es sich um die xxx GmbH handelt? Wie gesagt, die Rechnung wurde mehrfach falsch ausgestellt. Achja und vor 1-2 Tagen ist per Post erneut eine Mahnung dieser Firma eingegangen mit aktuellem Datum, die Summe möchte Bitte schnellstmöglich beglichen werden?


    Dunken..

  • Meines Erachtens muss hier kein Cent gezahlt werden. Wo kommen wir denn hin, wenn jemand nicht in der Lage ist, eine ordentliche Rechnung zu schreiben, aber munter Mahn- und Vollstreckungsbescheide erwirkt.


    Es besteht keine Forderung des Lieferanten. Wie mehrfach schon gesagt, muss allerdings unverzüglich gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt werden. Dann geht die Sache zum Amtsgericht. Die entsprechende Klage wäre aber nach dem Stand der Dinge abzuweisen.


    Hinsichtlich der materiellen Rechtslage kommt es darauf an, gegen wen der Vollstreckungsbescheid ergangen ist.


    Wenn sich dieser gegen Mitarbeiter als Privatperson richtete (Herrn X, Musterstr. 1, Musterort):


    Der Lieferant nimmt in diesem Fall den Mitarbeiter aus einem Privatkauf in Anspruch. Dann müsste er beweisen, dass dieser Mitarbeiter die Bürobedarfsartikel privat bestellt hat, also unmittelbar mit dem Mitarbeiter ein Vertrag zustande gekommen ist. Da die Bestellung telefonisch aufgegeben wurde, wird ihm dies wohl kaum gelingen. Insbesondere dann nicht, wenn die Artikel typischerweise nicht oder nicht in der betellten Menge von privaten Verbrauchern erworben werden. Zumal der Lieferant von dem Unternehmen darauf hingewiesen wurde, dass er die falsche Vertragspartei in Anspruch nimmt. Das gleiche gilt für einen Vertragsschluss nach § 164 Abs. 2 BGB (Vertreter macht nicht deutlich, dass er als Vertreter handelt). Auch hier liegt die Beweislast beim Lieferanten.


    Wenn sich der Vollstreckungsbescheid gegen das Unternehmen richtet:


    In dem Fall wäre schon mal der richtige Vertragspartner gefunden. Gegen das Unternehmen besteht aber dennoch kein Zahlungsanspruch, weil die Forderung diesem noch nicht in Rechnung gestellt wurde und damit noch nicht fällig ist.

    Zitat

    Original geschrieben von jabrokoss
    Wo ist das Problem?


    Auf fast allen Rechnungen meines Arbeitgebers steht mein Name.... ich bin für die Auftragsvergabe zuständig und somit der Ansprechpartner. So lange der Firmenname drauf steht, ist doch alles in Butter.

    Das Problem ist, das hier gerade nicht der Firmenname draufsteht, sondern nur der Name des Mitarbeiters.

  • Also.


    Ich habe den MA jetzt angerufen. Auf dem Bescheid steht:


    "Firmenname"+"Zusatz, im Sinne von welche Branche" ohne GmbH + Name, Vorname des Vorgesetzten ( wobei da steht bsp. Amton, statt Anton ) und halt die Straße + Ort + PLZ.


    Beispiel: H.K.L.M Friseur, Amton Mayer, Breitestr. 44, 11111 Musterstadt


    Richtig wäre aber: H.K.L.M GmbH, Anton Mayer, Breitestr. 44, 11111 Musterstadt


    Mfg

  • Solche Schreibfehler sind irrelevant. Jedenfalls ist nicht zu raten, auf die Vollstreckung zu warten und das dann mit dem Gerichtsvollzieher auszudiskutieren. Auf jeden Fall Einspruch einlegen!


    Relevant ist, was auf der Rechnung stand. Wenn da die GmbH nicht erwähnt wurde, geht der geltend gemachte Anspruch mangels Fälligkeit ins Leere.

  • ich würde mal widerspruch einlegen und abwarten, ABER:


    die Firma kann eigentlich so überhaupt nichts geltend machen.


    Für eine Klage muss die Firma korrekt benannt werden. Eine Firma "H.K.L.M. Friseur" gibt es nicht. Wenn will man denn da verklagen? Die Klageschrift kann so ja nichtmal zugestellt werden. Geschäftsführer wurde anscheinend auch nicht angegeben.,


    Und wenn man die Firma "H.K.L.M. GmbH" verklagen will, muss man diese erstmal in Verzug gesetzt haben. Wenn alles an H.K.L.M. Friseur geschickt worden ist (Rechnung, Mahnungen), würde ich mal nicht davon ausgehen, dass sich die Firma in Verzug befindet.

  • der lieferant wird beweisen müssen, wer verbindlich bestellt hat, da sonst auch keine ansprüche geltend gemacht werden können.


    eine reine warenlieferung gegenüber einer privatperson begründet noch keinen vertrag!


    die details sollten dann geklärt werden. was ist das für ein lieferant, der so taub ist?!

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