O2 akzeptiert keine gedruckte Unterschrift!

  • Heute will ja jeder "schlau" sein, wenn er einen Fehler gemacht oder sich Dinge anders überlegt hat.


    Und wenn Dein Chef Dir gekündigt hat, aber das Kündigungsschreiben nicht korrekt unterschrieben wurde, wirst Du auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, oder...?


    Gruß Jörg

  • Vorsicht, diese Auslegung ist nicht unumstritten. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat in einer Entscheidung aus 2009 (Urteil vom 26.02.2009 - 21a C 221/08) eine einfache E-Mail nicht als ausreichend angesehen. Es hat sich dabei der Auffassung eines renommierten BGB-Kommentars (Staudinger) angeschlossen, und gesagt, dass § 127 Abs. 2 BGB nur Erleichterungen hinsichtlich der Übermittlung der Erklärung enthält, nicht aber hinsichtlich der Formerfordernis des Ausgangsdokuments. Mit anderen Worten: In dem telekommunikativ übermittelten Schreiben muss die Unterschrift zumindest maschinell abgebildet sein.


    Ich halte die Entscheidung und die im Staudinger vertretene Auffassung für richtig. Brauchen wir hier aber nicht zu diskutieren, entscheidend ist, dass dies offenbar die einzige veröffentlichte Entscheidung zu dieser Problematik ist. Und solange es da nicht andere Rechtsprechung zu gibt, kann man jedem nur raten, auf Nummer Sicher zu gehen und eine Kündigung, für die Schriftform verlangt ist, auf einem der folgenden Wege zu versenden:


    - entweder klassisich per Brief, dann muss diese eigenhändig unterschrieben sein (keine gescannte/ausgedruckte Unterschrift)
    - oder elektronisch in einer Form, die auch die Unterschrift abbildet (Telefax, Computerfax mit gescannter Unterschrift, E-Mail mit gescanntem Kündigungsschreiben im Anhang, das die Unterschrift wiedergibt)

  • Danke für den Hinweis. Ich halte die Lösung des Palandts nämlich auch für seltsam.


    Dies würde nämlich dazu führen, dass eine Kündigung per Textform (hier: Sendung eines Briefs per Post, der zudem die (immerhin) gescannte Unterschrift enthält) unwirksam wäre, weil sie nicht das Schriftformerfordernis einhält. So weit so gut. Aber warum sollte dann nach § 127 Abs. 2 BGB das exakt gleiche Schreiben, sogar ohne gescannte Unterschrift ausgerechnet dann doch wirksam sein, wenn es nicht per Post, sondern per Email oder Fax übermittelt wird? Das macht für mich keinen Sinn, da im Rechtsverkehr ein "richtiges" Schreiben immer noch höher angesehen wird, als eine bloße Email.


    Hinzukommt, dass es dann überhaupt keinen Unterschied macht, ob ich im Vertrag die Schrift- oder Textform vereinbare. Im Gegenteil, § 127 Abs. 2 BGB führt sogar dazu, dass die Voraussetzungen der Textform im Endeffekt schwieriger einzuhalten sind, als die der Schriftform. Bei der Textform wird immerhin erwartet, dass der "Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht" wird (§ 126b BGB). Noch nicht einmal das sieht § 127 Abs. 2 BGB dem Wortlaut nach vor.


    Dies widerspricht aber der Intention der Vertragsparteien, die ja eigentlich ein Mehr an Formerfordernissen wollten und nicht ein Weniger als bei der Textform.

  • Zitat

    Haben die so viel Freizeit in ihrer Kundenbetreuung das die so ein schreiben schicken müssen.


    Naja, auf der anderen Seite hast Du auch genügend Freizeit, dieses Problem hier zu diskutieren. :cool:

  • Zitat

    Es hat sich dabei der Auffassung eines renommierten BGB-Kommentars (Staudinger) angeschlossen, und gesagt, dass § 127 Abs. 2 BGB nur Erleichterungen hinsichtlich der Übermittlung der Erklärung enthält, nicht aber hinsichtlich der Formerfordernis des Ausgangsdokuments.


    Wenn man davon ausgeht, dürfte aber ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift, d.h. ein Word-Dokument, in dem man eine eingescannte Unterschrift einfügt, auch nicht ausreichen. In diesem Fall gibt es nämlich kein Ausgangsdokument, dass die Schriftform wahrt.


    Vielmehr wäre es dann erforderlich, das Fax auszudrucken, zu unterschreiben und das gesamte Fax wieder einzuscannen.


    Oder wie siehst du das?

  • Zitat

    Original geschrieben von Thomas201
    Wenn man davon ausgeht, dürfte aber ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift, d.h. ein Word-Dokument, in dem man eine eingescannte Unterschrift einfügt, auch nicht ausreichen. In diesem Fall gibt es nämlich kein Ausgangsdokument, dass die Schriftform wahrt.


    Vielmehr wäre es dann erforderlich, das Fax auszudrucken, zu unterschreiben und das gesamte Fax wieder einzuscannen.


    Oder wie siehst du das?

    Das ist richtig, und so steht es auch im Urteil des AG Wedding, obwohl es in der Sache im Ergebnis nicht relevant war, da es um eine Kündigung per E-Mail ging. Im Staudinger steht es etwas differenzierter. Aber da das Computerfax vom BGH schon nach der alten Regelung bis 2001 abgesegnet war, in der nicht die "telekommunikative", sondern die "telegraphische" Übermittlung privilegiert war, ist man damit auf der sicheren Seite. Zudem sieht man es dem eingehenden Fax ohnehin nicht an, ob die Unterschrift zuvor eigenhändig geleistet wurde.

  • Zitat

    Original geschrieben von sutadur
    Naja, auf der anderen Seite hast Du auch genügend Freizeit, dieses Problem hier zu diskutieren. :cool:


    Für diese überzogene förmelei *) entstehen den o2-kunden kosten, für seine freizeit aber nicht. Das ist der kleine, aber entscheidende unterschied...


    *) die eben, wie schon von dem einen oder anderen poster in diesem thread im ein oder anderen post angedeutet, umso unverständlicher ist, da (unterschriebene) faxe in aller regel -- und m.W. auch von o2 -- als ausreichend anerkannt werden, obwohl bei einem fax ja nunmal garantiert NICHT feststellbar ist, ob die unterschrift darauf handschriftlich oder per ausdruck einer gescannten unterschrift erfolgt ist....

    vielen dank für alle hilfreichen antworten


    Der teuro ist tot, es lebe die neue alte DM. Wetten auf 10-jahres-sicht werden angenommen (gibt's da eigentlich internet-wettanbieter für?).

  • Wenn nur einer von 100 Verträgen aufgrund dieser "Förmelei" doch weiterläuft, haben sich die Kosten für o2 deutlich amortisiert ;)


    Die Comdirect übrigens erkennt eingescannte Unterschriften nicht an - keine Ahnung ob die generell keine Unterschriften per Fax anerkennen oder ob die sehen können, dass meine Faxe "Computerfaxe" sind.

  • Zitat

    Original geschrieben von Thomas201
    Die Comdirect übrigens erkennt eingescannte Unterschriften nicht an - keine Ahnung ob die generell keine Unterschriften per Fax anerkennen oder ob die sehen können, dass meine Faxe "Computerfaxe" sind.

    Oder die hinterlegte Unterschrift stimmt nicht mit der ankommenden unterschrift überein...


    Wie gesagt, wenn du es als Worddokument schickst ist es easy abzulehnen. Ich habe auch meine Unterschrift eingescannt und wandle meine Dokumente in PDF um. Hatte damit noch keine Probleme, inkl. O2.


    Gruß Marco

  • Zitat

    Original geschrieben von jof
    Heute will ja jeder "schlau" sein, wenn er einen Fehler gemacht oder sich Dinge anders überlegt hat.


    Und wenn Dein Chef Dir gekündigt hat, aber das Kündigungsschreiben nicht korrekt unterschrieben wurde, wirst Du auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, oder...?


    Gruß Jörg


    Ja aber sicher! Formfehler passieren hier immer wieder. Als Betriebsrat hatte ich mal einen Fall, bei dem nur der Geschäftsführer (ohne Alleinprokura) unterschrieben hatte. Das Arbeitsgericht hatte endlich mal einen einfachen Fall.

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