O2 akzeptiert keine gedruckte Unterschrift!

  • Hallo,


    ich habe einen Vertrag bei O2 gekündigt. Dieses schreiben habe ich mit einer elektronischen Unterschrift versehen und ausgedruckt. Mache das übrigens meistens z.B. SKY, Telekom gab nie Probleme.
    Heute bekam ich ein schreiben mit dem Wortlaut:


    ."Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Unterschrift eigenhändig sein muss. kopierte oder gescannte Unterschriften können wir zu Ihrer Sicherheit nicht akzeptieren."


    Das ist doch lächerlich, das Schreiben von O2 hat auch keine Unterschrift da steht nur "Ihr O2 Team"


    Haben die so viel Freizeit in ihrer Kundenbetreuung das die so ein schreiben schicken müssen.


    Gruß
    Mig44

  • Hatte den gleichen Fall auch schonmal mit denen, da hatte ich zusätzlich nicht per Post sondern per Fax die kündigung geschickt. Wie die das gesehen haben ist mir fraglich.


    Allerdings funktioniert das bei mir auch bei Sky, Telekom, Versicherungen, etc. ohne zu murren.
    Ich meine, wie oft bekommt man Post von Unternehmen die mit gescannter Unterschrift versehen sind, ziemlich oft. Und wieso soll ich das nicht machen dürfen? :D

    Smartphone: Xiaomi 11T Pro 256GB
    Mobilfunk: ja!mobil SmartPlus 5G (20GB) für 13,99€/28 Tage
    Festnetz: Vodafone GigaCable Max 1000 @FB6591

  • Wie verhält sich das denn im Bezug darauf das in vielen o2-Shops und PA die Vertragsunterschrift auch digital über so ein Pad erfolgt ? Kann ich dann auch sagen der Vertrag gilt nicht weil o2 ja keine solche Unterschrift akzeptiert ? :D

  • Re: O2 akzeptiert keine gedruckte Unterschrift!


    [QUOTE] Original geschrieben von mig44


    "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Unterschrift eigenhändig sein muss. kopierte oder gescannte Unterschriften können wir zu Ihrer Sicherheit nicht akzeptieren."


    Ich glaube,ich hätte denen den gleichen Text zurückgeschrieben,wenn deren Schreiben auch nicht eigenhändig unterschrieben gewesen wäre.

  • Wenn die AGB so wie bei o2 nun einmal für die Kündigung die Schriftform vorsehen, muss die Unterschrift in der Tat eigenhändig sein (§§ 126, 127 BGB). Das hat dann nichts damit zu tun, dass sonstige Schreiben, von welcher Seite auch immer, keine eigenhändige Unterschrift benötigen.


    Übrigens: Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn innerhalb der Frist eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift eingeht, z.B. per Fax, solange nur das Originalschreiben nachgesendet wird.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Übrigens: Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn innerhalb der Frist eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift eingeht, z.B. per Fax, solange nur das Originalschreiben nachgesendet wird.


    Das ist so nicht richtig. Die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform wird durch die telekommunikative Übermittlung gewahrt (§127 Abs. 2 BGB). D.h. Kündigungen per Fax genügen hier der Schriftform. Die Nachsendung des Originalunterschrift wird nur dann nötig, wenn der Vertargspartner dies verlangt (§ 127 Abs. 2 S. 1 BGB). Verlangt er dies nicht, ist die Kündigung wirksam und zwar unabhängig davon, ob ich das Originalschreiben nachsende oder nicht.


    @TE: das bloße Ausdrucken der Unterschrift genügt der Schriftform jedoch in keinem Fall. Da die Kündigung jedoch schriftlich zu erfolgen hat, ist sie (wie schon gesagt wurde) unwirksam. O2 hatte also Recht mit dem Schreiben.

  • Wobei die frage bleibt, woran o2 denn überhaupt erkennen will, daß es sich um eine gedruckte statt einer handschriftlichen unterschrift handelt ? Ich/wir "unterschreibe/n" auch öfter per gescannte unterschrift (letztere in blau, sonstiger text normalerweise in schwarz).

    vielen dank für alle hilfreichen antworten


    Der teuro ist tot, es lebe die neue alte DM. Wetten auf 10-jahres-sicht werden angenommen (gibt's da eigentlich internet-wettanbieter für?).

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Das ist so nicht richtig. Die rechtsgeschäftlich vereinbarte Schriftform wird durch die telekommunikative Übermittlung gewahrt (§127 Abs. 2 BGB). D.h. Kündigungen per Fax genügen hier der Schriftform. Die Nachsendung des Originalunterschrift wird nur dann nötig, wenn der Vertargspartner dies verlangt (§ 127 Abs. 2 S. 1 BGB). Verlangt er dies nicht, ist die Kündigung wirksam und zwar unabhängig davon, ob ich das Originalschreiben nachsende oder nicht.

    Korrekt, da fehlte ein "auf Verlangen".


    Dies gilt aber nur, wenn die telekommunikative Übermittlung nicht explizit ausgeschlossen ist.

  • Also wie das erkannt haben wollen frage ich mich auch!!! Sieht aus wie eine handschriftliche Unterschrift, halt gedruckt. :-) Da hat jemand nur spekuliert behaupte ich. Wie auch immer das ist reiner Verwaltungsaufwand ohne nutzen. Auch wenn sie formal recht haben sollten.

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