Hallo zusammen,
Um es für andere Betroffene einmal öffentlich zu machen und um Wettbewerber zu wettbewerbsrechtlichen Weiterungen zu ermutigen möchte ich darauf hinweisen, dass die mobilcom-debitel GmbH unter Verstoß gegen die ausdrückliche Klarstellung des § 46 Abs. 4 S. 4 TKG darauf besteht im Falle vorzeitiger Rufnummernportierungen das gegenständliche Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wobei sämtliche vereinbarten Entgelte bis zum regulären Vertragsende sofort fällig werden sollen.
Im konkreten Fall hatte der Teilnehmer per Telefax und Einschreiben in unmißverständlicher Weise und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschrift die Freigabe seiner Rufnummer zur sofortigen Portierung verlangt. Nach zwei gescheiterten Portierungsanfragen durch die 1&1 Telecom GmbH erhielt der Teilnehmer seitens mobilcom-debitel bezeugbar die telefonische Auskunft, daß man sofortige Portierungen nur gestatte wenn dies mittels des vermeintlich "von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen" Formulars verlangt würde, welches die mobilcom-debitel GmbH auf Verlangen zusende. Die wiederholte Aufforderung die Rufnummer aufgrund des bereits zugegangenen Schreibens zur Portierung freizugeben, verweigerte man mit dem Hinweis, man möge doch gefälligst das Gesetz lesen. Die einschlägige Norm, § 46 Abs. 4 TKG, besagt aber tatsächlich folgendes:
Zitat(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.
Das besagte Formular (siehe unten) sieht aber zugleich die vorzeitige Vertragsbeendigung sowie die sofortige Fälligkeit aller bis zum regulären Vertragsende anfallenden Entgelte vor:
Somit versucht mobilcom-debitel also offenbar die Regelung bzw. Klarstellung des § 46 Abs. 4 S. 4 TKG zu umgehen, den Portierungsprozeß durch gewillkürte Formalien zu erschweren und sich letztlich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, da sich der Teilnehmer zwangsläufig verpflichtet alle Entgelte bis zum Vertragsende vorzeitig zu entrichten (Zinsgewinn) und überdies die Vorleistungen durch den jeweiligen Netzbetreiber vorzeitig abbestellt werden können.
Eine Beschwerde bei der BNetzA ist bereits anhängig.
Viele Grüße
Euer Senfdazugeber