mobilcomdebitel besteht rechtswidrig auf Vertragsbeendigung bei sofortiger Portierung

  • Hallo zusammen,


    Um es für andere Betroffene einmal öffentlich zu machen und um Wettbewerber zu wettbewerbsrechtlichen Weiterungen zu ermutigen möchte ich darauf hinweisen, dass die mobilcom-debitel GmbH unter Verstoß gegen die ausdrückliche Klarstellung des § 46 Abs. 4 S. 4 TKG darauf besteht im Falle vorzeitiger Rufnummernportierungen das gegenständliche Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wobei sämtliche vereinbarten Entgelte bis zum regulären Vertragsende sofort fällig werden sollen.


    Im konkreten Fall hatte der Teilnehmer per Telefax und Einschreiben in unmißverständlicher Weise und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschrift die Freigabe seiner Rufnummer zur sofortigen Portierung verlangt. Nach zwei gescheiterten Portierungsanfragen durch die 1&1 Telecom GmbH erhielt der Teilnehmer seitens mobilcom-debitel bezeugbar die telefonische Auskunft, daß man sofortige Portierungen nur gestatte wenn dies mittels des vermeintlich "von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen" Formulars verlangt würde, welches die mobilcom-debitel GmbH auf Verlangen zusende. Die wiederholte Aufforderung die Rufnummer aufgrund des bereits zugegangenen Schreibens zur Portierung freizugeben, verweigerte man mit dem Hinweis, man möge doch gefälligst das Gesetz lesen. Die einschlägige Norm, § 46 Abs. 4 TKG, besagt aber tatsächlich folgendes:


    Zitat

    (4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.


    Das besagte Formular (siehe unten) sieht aber zugleich die vorzeitige Vertragsbeendigung sowie die sofortige Fälligkeit aller bis zum regulären Vertragsende anfallenden Entgelte vor:


    Somit versucht mobilcom-debitel also offenbar die Regelung bzw. Klarstellung des § 46 Abs. 4 S. 4 TKG zu umgehen, den Portierungsprozeß durch gewillkürte Formalien zu erschweren und sich letztlich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, da sich der Teilnehmer zwangsläufig verpflichtet alle Entgelte bis zum Vertragsende vorzeitig zu entrichten (Zinsgewinn) und überdies die Vorleistungen durch den jeweiligen Netzbetreiber vorzeitig abbestellt werden können.


    Eine Beschwerde bei der BNetzA ist bereits anhängig.


    Viele Grüße


    Euer Senfdazugeber

  • Ich wünsche Dir viel Erfolg bei der BNetzA.


    So ein Verhalten von md geht ja mal gar nicht.


    PS: Vielleicht können die Dir weiterhelfen: http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=4951958#post4951958

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  • Und beim Portierungsentgelt verlangen sie mit 32,90 € auch deutlich mehr als den von der BNetzA festgelegten Höchstbetrag (30,72 €, allerdings für nachträgliche Portierungen). MobilcomDebitel wie wir sie kennen.

  • Die BNetzA hat heute auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2013 reagiert und die Sache nach Prüfung des Anliegen "zur Eskalation an die beteiligten Anbieter weitergeleitet".
    Der Teilnehmer hat das Formular jedoch gezwungenermaßen bereits unterschrieben.


    Danke für den Hinweis auf foren@md.de - ich denke jedoch, daß dieses Gebfahren vor dem Hintergrund mobilcom-debitels Tradition kundenfeindlichen und mitunter gesetzeswidrigen Verhaltens im Interesse aller Kunden über den Einzelfall hinaus bekanntgemacht werden sollte.

  • Zitat

    Original geschrieben von Senfdazugeber
    Der Teilnehmer hat das Formular jedoch gezwungenermaßen bereits unterschrieben.


    Aus meiner Sicht ein grober Fehler!

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  • Ich hatte auch angeregt hier den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu gehen und bereits einen entsprechenden Antrag formuliert, aber dem Betroffenen war das zu müßig. Meine Hoffnung ist, daß die BNetzA oder vielleicht ein Wettbewerber tätig wird.

  • Schließlich sollte ja auch folgendes gelten: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html

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  • Hallo,


    ich vermute, daß der "Prozess" Vorzeitige Portierung unter Beibehaltung des alten Vertrages bei MD (noch?) nicht existiert oder die Aufdröselung in Rufnummer rausportieren, neue Rufnummer einrichten und neue SIM-Karte an den Kunden schicken denen schlicht zu teuer gewesen ist, da sie vermuten, wer "sofort" weg will, kommt auch so schnell nicht wieder.


    Möglicherweise ist das zu kurz gedacht.


    Ich könnte mir gut vorstellen, daß so ein "alter" Vertrag auch mal "vergessen" wird (weil durch die vorzeitige Portierung wird keine automatische Kündigung ausgelöst!) und somit einfach weiter läuft oder später sogar noch oder wieder genutzt wird, z.B. weil das gewechselte Netz doch nicht so toll war oder whatever...


    Mal sehen, wie die "Eskalation" BNetzA hier "greift"... :-)

  • Ich muss mich mittlerweile übergeben wenn MobilcomDebitel sehe/höre. Leute boykottiert diesen ..... Laden. :top:

  • Zitat

    Original geschrieben von Nokiahandyfan
    Schließlich sollte ja auch folgendes gelten: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html

    § 134 BGB ist nur bei Verstoß gegen Verbotsgesetze einschlägig und nicht bei jedem Verstoß gegen gesetzliche Regelungen. In Betracht kommt aber eine andere rechtshindernde Einwendung, nämlich die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB. Man könnte die durch das Formular abgegebene Erklärung in der Tat nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten, da die mobilcom-debitel Mitarbeiterin (der "Business Hotline" übrigens) den Betroffenen einerseits arglistig getäuscht hat, indem sie behauptete die Verwendung des Formulars sei von der Bundesnetzagentur sowie von Gesetzes wegen vorgeschrieben und im übrigen auch weil der Tatbestand der zweiten Alternative der Vorschrift erfüllt ist, nämlich der der Drohung. Konkret hat mobilcom-debitel widerrechtlich mit dem Unterlassen der Portierungsfreigabe gedroht, wenn das Formular nicht unterschrieben übermittelt würde.

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