Rechtsfrage - Was meint ihr dazu?

  • Hallo,


    also folgendes hat sich hier im Forum zugetragen:


    Habe im Biete-Forum gesehen, dass jemand (dessen namen ich jetzt nicht unbedingt nennen will) ein S55 verkaufen will.


    Hab ihm darauf hin folgende PN geschickt:


    Zitat

    TimT schrieb am 29.04.2003 16:20:
    Hat es schon jemand gekauft oder ist es noch da?


    Daraufhin hat er geantwortet:


    Zitat


    xxx schrieb am 29.04.2003 21:08:
    es ist noch!
    Hast du Interesse?
    Mach mir einen Preisvorschlag.


    Ich darauf hin:


    Zitat


    Wie wärs mit 260€?


    Damit bin ich doch keinen Kaufvertrag eingegenangen? Was meint ihr dazu? Ist doch Blödsinn oder nicht?


    Für sinnvolle Antworten bin ich dankbar.


    MfG
    Tim

  • Naja, ich würde es schon als deutliches Interesse ansehen.
    Du hast ja erst gefragt ob es noch da ist und dann quasi ein Gebot abgeben. Bei ebay wäre das ja auch ein bindender Kaufvertrag und als Spassbieter hättest du dort auch das Nachsehen...


    Gruss


    Philipp

  • Absoluter Quatsch!


    Wenn ich jemanden ein Angebot mache, was ich für ein Gerät zahlen würde und jemand würde dann auf das Angebot mit einem "Das musst Du jetzt aber zahlen!" antworten, dann würde ich ihm gelinde gesagt den Vogel zeigen.


    Wenn ich ein Angebot per PN mache, dann ist das solange nicht verbindlich, bis ich gesagt habe bzw. wir vereinbart haben: Okay, wir machen den Deal!


    Wenn einer danach dann abspringt, ist das einfach eine verdammt schlechte Masche.



    Aber wie ich es in diesem konkreten Fall sehe, hast Du doch bisher nur gesagt: "ich biete so und so viel!" ...
    Darauf kann Dich IMHO keiner festnageln.



    Gruß,
    Chris

  • Ohne jetzt in die Tiefe zu gehen: Es bedarf zu einem wirksamen Kaufvertrag immer noch zweier aufeinander bezogener Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Bei deiner beschriebenen Kaufananbahnung sieht das m.E. wie folgt aus: Du hast Interesse, bietest 260€ und gibts damit gegenüber dem Verkäufer die sog. "Einladung, seinersits ein Angebot abzugeben" ab. Daraufhin kann der Verkäufer nun entscheiden ob er dir das Gerät zu diesem Preis verkaufen will oder nicht. Will er das, macht er dir das Angebot es zum Preis von 260 € an dich zu verkaufen, das du annehmen oder eben ausschlagen kannst.


    Dass es vielleicht nicht die allernetteste Art ist auf den letzten Drücker einen Rückzieher zu machen ist was ganz anderes und in diesem Fall IMHO auch nicht tragisch.

    Enttäuscht vom Affen schuf Gott den Menschen.
    Danach verzichtete er auf weitere Experimente.

    - Mark Twain -

  • Mein Gefühl geht da in eine andere Richtung.
    Ich würde fast den Vertragsschluß bejahen.


    Das, was der User gemacht hat, ist eine Invitatio ad offerendum, also eine Einladung dazu, einen Kaufantrag abzugeben. Wenn man nun deine Aussage "Wie wäre es mit 260 €" als solchen Kaufantrag sieht, hätte der User nur noch annehmen müssen und du hättest einen Vertrag am Hals.


    Ich empfehle dir folgendes durchzulesen, dann kannst du dir eine eigene Meinung bilden.
    klick



    Das Problem, das du in diesem Fall möglicherweise haben könntest, ist dass zu diesem Vertragsangebot, weder ein Erklärungsbewußtsein, noch ein Rechtsbindungswille erforderlich ist. Wenn du bei deinem Gegner das Vertrauen auf die Erklärung fahrlässig hervorgerufen hast, genügt das.


    Das war die schlechte Nachricht.
    Ich habe aber auch eine gute:D
    Du kannst wg. Irrtums anfechten. Mit Anfechtung ist der Vertrag nichtig, du musst aber den entstandenen Schaden ersetzen, sofern es einen gibt.
    Das, was me too. sagt,

    Zitat

    dann würde ich ihm gelinde gesagt den Vogel zeigen.


    würde man dann wohl als Anfechtung sehen:D


    Gruß
    Chris

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  • hallo leute,


    Da es sich hier nicht um ein Auktionshaus handelt, sondern um ein Verkauf von Privat zu Privat, kann man nicht sagen, dass der Preisvorschlag von TimT eine verbindliche Sache ist.


    Er gibt diesen Preisvorschlag ab, worauf der "Händler" darauf ein gehen kann oder nicht. Geht er drauf ein und will das Gerät für 260 € an TimT verkaufen, aber TimT sagt wiederum "Nein", so ist das Ganze ligitim. Denn der Händler selbst fordert ihn einen "Preisvorschlag" zu machen und kein "verbindliches Angebot".


    Hätte TimT gesagt: "Ich kaufe das Gerät auf jeden Fall, wenn der Preis bei 260 € liegt.", so sieht die Sache anders aus.


    Ein Preisvorschlag kann in diesem Fall nicht verbindlich sein. Anders sieht es aus, wenn er in einem Auktionshaus (wie EBay) wäre. Denn da akzeptiert er ja so gesehen mit seiner Teilnahme die AGBs des Auktionshauses, wo die Verbindlichkeit der Angebote festgelegt sind.

  • DaFunk: Tach Namensvetter :D Ich bin gerade auch wieder ins Grübeln gekommen... Es müsste ja eigentlich darauf ankommen, wo man ansetzt. Das Einstellen des S55 im Biete könnte in der Tat bereits eine Invitatio ad offerendum sein. Wenn nun aber erst gefragt wird, ob das Teil noch da ist mit der Antwort "ja, mach einen Preisvorschlag" und daraufhin mit einer Frage "wie wär's mit 260 €?" geantwortet wird könnte man zwar durchaus der Auffassung sein, das sei ein (bindendes!) Angebot. Die Formulierung als Frage (nicht: "ich biete 260 €") spricht aber m.E. auf jeden Fall (und auch für den Verkäufer erkennbar) gegen einen Bindungswillen.


    Zudem sträube ich mich, das ohne Preisangabe ins "Biete" eingesetzte S55 als Invitatio den klassischen Schaufenster/Werbeprospektfällen gleichzusetzen, da bei letzteren der Kaufpreis ja bekannt ist... Das macht m.E. schon einen entscheidenden tatsächlichen Unterschied für den Interessenten/potentiellen Käufer. Bin nur im Moment zu müde jetzt noch in die Untiefen von Palandt & Co. vorzudringen um nachzulesen, ob dies auch ein rechtlich relevanter Unterschied ist.


    Edit: Allgemeiner nächtlicher Augen-/Finger-/Hirn- und System-:paul:

    Enttäuscht vom Affen schuf Gott den Menschen.
    Danach verzichtete er auf weitere Experimente.

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  • Mal ne ganz andere Frage wenn die erlaubt ist... :
    Warum hast du ihm denn 260,-€ angeboten, wenn du nicht irgendwann bereit dazu warst die auch zu zahlen? Hat er dir erst Wochen später geantwortet? Sorry aber ich verstehe das ganze Vorgehen von dir noch nicht. :gpaul:


    Gruß
    Sir

    Um wirklich Erfolg im Leben haben zu können, muß man 2 Regeln stets befolgen:


    1. Erzähl nicht alles, was du weißt.

  • Anfrage, Angebot, Annahme.


    In meinen Augen war das eine Anfrage, ob er das Handy für 260 € verkauft. Wenn der andere "ja" sagt, gibt er das Angebot ab, "ich verkaufe Dir das Handy für 260 €. Ich finde, es fehlt hier die Annahme.



    Gruß Marcus

  • Zitat

    Original geschrieben von Jeeves
      DaFunk: Tach Namensvetter :D


    :D


    Zitat

    Ich bin gerade auch wieder ins Grübeln gekommen... Es müsste ja eigentlich darauf ankommen, wo man ansetzt. Das Einstellen des S55 im Biete könnte in der Tat bereits eine Invitatio ad offerendum sein. Wenn nun aber erst gefragt wird, ob das Teil noch da ist mit der Antwort "ja, mach einen Preisvorschlag" und daraufhin mit einer Frage "wie wär's mit 260 €?" geantwortet wird könnte man zwar durchaus der Auffassung sein, das sei ein (bindendes!) Angebot. Die Formulierung als Frage (nicht: "ich biete 260 €") spricht aber m.E. auf jeden Fall (und auch für den Verkäufer erkennbar) gegen einen Bindungswillen.


    Das ist wohl ein Grenzfall.
    Ich habe mir nur überlegt, dass es wenig Sinn macht, die Frage " wie wärs mit 260" als Invitatio auszulegen, denn wenn die andere Partei die 260€ akzeptieren wollte, müsste sie nochmal den Verkauf für 260€ antragen. Das erschien mir etwas umständlich.
    Und genau deswegen habe ich dieses "wie wärs mit 260€" als "gibst du es mir für 260€" ausgelegt. Dann könnte man ja in der Tat mit einem einfachen "ja" einwilligen und den Vertrag schließen.
    Wobei, ganz wohl ist mir dabei auch nicht. Es könnte genauso gut ein "würdest du es mir für 260 geben" sein. Dann hätte die andere Partei mit "gut ich verkaufe dir mein S55 für 260€" angeboten und es fehlt die Annahme von Tim.
    (Ganz einfacher Schulfall und so große Schwierigkeiten bei der Auslegung :rolleyes: )


    Zitat

    Zudem sträube ich mich, das ohne Preisangabe ins "Biete" eingesetzte S55 als Invitatio den klassischen Schaufenster/Werbeprospektfällen gleichzusetzen, da bei letzteren der Kaufpreis ja bekannt ist... Das macht m.E. schon einen entscheidenden tatsächlichen Unterschied für den Interessenten/potentiellen Käufer. .


    Aber braucht man denn überhaupt eine invitatio vorher?
    Ein Vertragsschluß ist doch auch ohne invitatio denkbar. Dann hätten wir ein "wie wärs mit 260€ für ein S55". Sollte doch eigentlich auch als Angebot genügen, denke ich.


    Zitat

    Bin nur im Moment zu müde jetzt noch in die Untiefen von Palandt & Co. vorzudringen um nachzulesen, ob dies auch ein rechtlich relevanter Unterschied ist


    Das würde mich jetzt zwar auch interessieren, aber bei mir stehen Palandt und Co. gut 260 km entfernt im Regal.
    Und der Weg ist mir um die Zeit doch zu weit:D


    Mal sehen, was die schlauen Bücher sagen;)


    Gruß
    Chris

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