Und genau deswegen ist die Klausel umwirksam, weil nicht klar wird, dass die "unbeschädigt" zurück zu gebenden Bodenbeläge und Badezimmereinrichtungen gleichwohl "Veränderungen oder Verschlechterungen" durch vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 538 BGB haben dürfen.
Ein Teppich, der sich nach zehn Jahren Gebrauch einfach durch Drüberlaufen aufgelöst hat, ist selbstverständlich "beschädigt". Der Parkettfußboden, der Kratzer hat von Steinchen unter den Schuhen oder Dellen von gelegentlich vom Nachwuchs fallengelassenen Gegenständen, ist selbstverständlich "beschädigt". Gleichwohl hat der Mieter beide nicht zu ersetzen. (Selbst für die von dir angeführten Stilettospuren ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das bei Wohnungsmiete noch vertragsgemäßer Gebrauch ist. Für die gewerbliche Miete ist das geklärt: Keine Ersatzpflicht.)
Der in der Klausel verwendete Terminus "unbeschädigt" ist kein Rechtsbegriff, der von vornherein die von § 538 BGB abgedeckten Verschlechterungen ausschließen würde.