Frage bzgl. Rückgabe Mietwohnung (streichen)

  • Und genau deswegen ist die Klausel umwirksam, weil nicht klar wird, dass die "unbeschädigt" zurück zu gebenden Bodenbeläge und Badezimmereinrichtungen gleichwohl "Veränderungen oder Verschlechterungen" durch vertragsgemäßen Gebrauch gemäß § 538 BGB haben dürfen.


    Ein Teppich, der sich nach zehn Jahren Gebrauch einfach durch Drüberlaufen aufgelöst hat, ist selbstverständlich "beschädigt". Der Parkettfußboden, der Kratzer hat von Steinchen unter den Schuhen oder Dellen von gelegentlich vom Nachwuchs fallengelassenen Gegenständen, ist selbstverständlich "beschädigt". Gleichwohl hat der Mieter beide nicht zu ersetzen. (Selbst für die von dir angeführten Stilettospuren ist in der Rechtsprechung umstritten, ob das bei Wohnungsmiete noch vertragsgemäßer Gebrauch ist. Für die gewerbliche Miete ist das geklärt: Keine Ersatzpflicht.)


    Der in der Klausel verwendete Terminus "unbeschädigt" ist kein Rechtsbegriff, der von vornherein die von § 538 BGB abgedeckten Verschlechterungen ausschließen würde.

  • vielen Dank! die letzen Antworten haben schon sehr geholfen.


    Ich möchte aber noch mal eine Frage dranhängen. Wie sieht denn der Fall aus, wenn einfach nichts im Vertrag steht (keine Schönheitsreparaturen - durchgestrichen -, keine Pflicht alle X Jahre zu streichen etc.).


    Im Endeffekt steht (in meinem neuen Vertrag) nur drin "Rückgabe wie im Übergabeprotokoll vermerkt" (nicht wortwörtlich).


    Da ich die Wohnung unrenoviert übernehme würde ich im Protokoll gleiches auch vermerken lassen.


    Gilt in dem Fall nichts vermerkt = es muss auch nichts gemacht werden, oder greifen dann irgendwelche "default Regeln" alá es muss alle X Jahre folgendes gemacht werden?


    Danke und Gruß
    Sebastian

  • Wenn nichts im Vertrag steht, muss seitens des Mieters auch nichts renoviert werden, da Verschleiss mit der Miete abgegolten ist (das schrieb ich doch schon auf der ersten Seite...).

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