Frage bzgl. Rückgabe Mietwohnung (streichen)

  • Zitat

    Original geschrieben von lanski
    Und wo ist das Problem einfach noch einmal rueber zu streichen ?


    Farbe kostet Geld. Zeit nimmt das auch in Anspruch.

  • Zitat

    Original geschrieben von lanski
    Und wo ist das Problem einfach noch einmal rueber zu streichen ?


    davon abgesehen, dass es Zeit und Geld kostet (mehr Zeit als Geld) wird eine weiße wand durch überstreichen nicht weißer.


    Ich könnte es verstehen, wenn ich Raucher wäre oder haufenweise Bohrlöcher existieren, aber dem ist nicht so. Auch wird so eine Wand pro Überstrich nicht schöner...irgendwann sind da so viele Schichten drauf, dass die Farbe abplatzt und sich Risse bilden (hatte ich in einer alten Wohnung)

  • Du solltest Dir dringend nen neuen Anwalt suchen - Paragraphenreiterei hin oder her, wenn die Wände tatsächlich in dem von Dir beschriebenem Zustand sind ist die Forderung des VM mehr als albern.

  • Zitat

    Original geschrieben von Buzzwords
    Die Streichung der Klausel im Mietvertrag an und für sich dürfte nicht "genügen" / wirksam sein, denn es fehlen Unterschriften vom Vermieter und dir mit Datum!
    So wie das da aussieht, könntest du das ja auch nachträglich - ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters - gemacht haben..


    darum gibt es ja sicherlich bei der Ausführung die der Vermieter besitzt sicherlich ebenfalls diese Streichungen. ;)

  • zum neuen Anwalt würd ich auch raten.


    Da diese Klausel (dropbox nr. 3) nicht handschriftlich eingefügt wurde, würde vor Gericht vermutlich auch davon ausgegangen werden, dass diese Klausel nicht wirklich individuell vereinbart wurde sondern als Formularvertrag und wäre somit unwirksam.

  • Da schließe ich mich an, insbesondere was das Urteil über den Anwalt angeht. Was immer der macht, Mietrecht gehört wohl nicht dazu und in der Uni scheint er auch nicht aufgepasst zu haben.


    Die Klausel ist so etwas von unwirksam. Unabhängig von der Mietdauer soll der Mieter die Mietsache hier mit unbeschädigtem Bodenbelag und unbeschädigter Badezimmereinrichtung, also unabgenutzt zurückgeben? Das ist nicht lache. Unter anderem für die Abnutzung aufgrund sachgerechter, üblicher Benutzung erhält der Vermieter den Mietzins. :rolleyes:

  • Für den Bodenbelag ist grundsätzlich der Vermieter alleine zuständig.


    Beispiel: Eine Wohnung wurde mit einem neuen Teppich vermietet. Nach 3 Jahren zieht der Mieter aus. Dem Teppich sieht man zu dem Zeitpunkt natürlich an, dass er nicht nur zur Ansicht gedient hat sondern auf ihm herumgelaufen wurde. Der Vermieter kann in diesem Fall weder das Verlegen eines neuen Teppichs noch irgendeine Entschädigung für die Abnutzung verlangen.


    Sollten hingegen Beschädigungen vorhanden sein, wie z.B. Brandlöcher, "Stilettospuren" im Parkett, beschädigtes Laminat in der Küche, weil ein Topf daraufgefallen ist, sind die Beschädigungen vom Mieter selbstverständlich zu beseitigen.


    Eine normale/gebrauchsübliche Abnutzung (des Bodenbelags) hat jedoch überhaupt nichts mit einer Beschädigung zu tun.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!