Frage bzgl. Rückgabe Mietwohnung (streichen)

  • Hi,


    folgende Situation.


    Ich bin vor einem Jahr in eine Wohnung eingezogen, welche vom Vormieter vor der Übergabe gestrichen wurde. Da die Wohnung für mich mehr oder weniger nur eine Übergangslösung war, hing an den Wänden nahezu nichts. Schlafzimmer, Flur, Bad und Küche sind im Einzugszustand.


    Im Wohnzimmer hingen zwei Schränke. Die Löcher habe ich zugespachtelt und ausgebessert. Sieht man nichts von.


    Im Mietvertrag ist die Schönheitsklausel gestrichen (siehe Links).


    https://dl.dropbox.com/u/4018437/1.jpg
    https://dl.dropbox.com/u/4018437/2.jpg


    Meine Vermieter wollen nun, dass ich die Wohnung nun auch wieder weiss streiche. Wenn ich alles richtige im Internet recherchiert habe, bin ich da gar nicht zu verpflichtet.


    Nun zu meiner Frage: Bin ich verpflichtet die Wohnung zu streichen (ob es nun Sinn macht oder nicht sei mal dahingestellt)?


    Danke und Gruß
    Sebastian

  • Ist die Klausel aus dem Vertrag nicht genau deshalb gestrichen wurden, weil diese ungültig ist?

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  • Die Streichung der Klausel im Mietvertrag an und für sich dürfte nicht "genügen" / wirksam sein, denn es fehlen Unterschriften vom Vermieter und dir mit Datum!
    So wie das da aussieht, könntest du das ja auch nachträglich - ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters - gemacht haben..


    Allgemein gilt:
    Klauseln können unwirksam sein, wenn sie nach jüngerer Rechtsprechung so gewertet werden.
    Der BGH hat solche zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt, wenn z.B. alle paar Jahre pauschal Malerarbeiten vereinbart wurden und/oder beim Auszug auf jeden Fall durchzuführen sind.
    Aus obigen Vertragsauszügen geht dazu nichts bei dir hervor.
    Gibt es Klauseln hierzu?
    Wenn nicht, heißt das: Du bist verpflichtet, die Wohnung zu streichen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Buzzwords
    Gibt es Klauseln hierzu?
    Wenn nicht, heißt das: Du bist verpflichtet, die Wohnung zu streichen.


    Eben nicht. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Insbesondere sind Abnutzungen durch den Gebrauch der Wohnung mit der Miete abgegolten (§ 538 BGB).


    Soll von diesem gesetzlichen Grundsatz abgewichen werden, bedarf es dazu einer (wirksamen) Vereinbarung im Mietvertrag. Fehlt diese, bleibt es bei der gesetzlichen Vorgabe --> der Vermieter muss renovieren.

  • Nein, die Klausel ist unwirksam, da sie im Ergebis eine starre Frist enthält ("auf jeden Fall renovieren bei Auszug"). Der Hinweis, dass es sich um eine ausgehandelte Individualvereinbarung handelt ist nur ein untauglicher Versuch, die Anwendung der AGB-Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) zu umgehen.


    PS: Es sei denn, die Klausel wurde wirklich erntlich zur Disposition gestellt, wovon ich jetzt mal nicht ausgehe, da sonst der TE nicht fragen würde.

  • Zitat

    PS: Es sei denn, die Klausel wurde wirklich erntlich zur Disposition gestellt, wovon ich jetzt mal nicht ausgehe, da sonst der TE nicht fragen würde.


    Na ja, der Abschlusssatz unter dieser Klausel lässt dies aber schon vermuten …

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.


    Ich habe gerade mal mit einem Anwalt gesprochen. Er sagt, dass ich wegen der letzten Klausel schon dazu verdonnert werden kann, die Wohnung zu streichen. ABER:


    da ich nicht gezwungen bin das von einem Maler machen zu lassen, kann ich im Endeffekt einfach sagen, dass ich es gemacht habe. Da die Wohnung halt vor nicht mal einem Jahr frisch gestrichen wurde und sich keine Bohrlöcher in der Wand befinden (da dort nichts hing - vom Wohnzimmer mal abgesehen, was ich beseitigt habe) sieht den Unterschied kein Mensch (Raucher bin ich auch nicht).


    Gruß Sebastian

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