[Recht] Fragen zu Schuldrecht

  • Ich bin kein Jurist, hab mich in den letzten Tagen intensiver mit Schuldrecht beschäftigt und blick noch nicht ganz durch. Folgendes Problem:


    Fälligkeit liegt 1998, Verzug nach altem Recht ist im Sommer 2000 eingetreten, nach neuem Recht wohl schon 1998.


    1. Kann ich nach jetzt gültigem Recht den Verzug schon seit 1998 geltend machen? (abgeleitet aus Art. 229 §5 Satz 2 EGBGB)


    2. Nach altem Recht war der Zinssatz für Verzugszinsen mit 4 % fest. 2000 und 2002 gab es dazu Änderungen. Versteh ich es richtig, dass die Änderung 2000 auf jeden Fall für mich irrelevant ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB)?


    3. Ab wann kann ich Verzugszinsen nach jetzigem BGB geltend machen? Überhaupt nicht, ab 2002 oder ab 2003? (o.g. Gesetzesbezüge)


    Wär klasse, wenn mir jemand helfen könnte!


    [Edit:] Art. 229 EGBGB

  • Das mit der Fälligkeit und dem Verzugstermin verstehe ich nicht so ganz.
    Wenn die Fälligkeit 1998 war, müßte demnach auch 1998 der Verzug eingetreten sein.

  • So weit ich das inzwischen verstehe, war nach altem Recht der Verzug im Wesentlichen an eine Mahnung gebunden. Das neue BGB sagt dazu:

    Zitat

    § 286 Abs. 2 BGB
    Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

  • Ich glaube der § 286 Abs. 2 BGB bezieht sich mehr auf "Dienstleistungen". Handwerker etc., die Ihre Leistung innerhalb eines Kalenderzeitraums erbringen zu haben.


    Geldforderungen kommen erst durch Mahnungen in Verzug.Was jetzt neu ist, daß Rechnungen z.B. automatisch 30 Tage nach Fälligkeit den "Verzug" auslösen, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Dies muss aber deutlich auf der Rechnung stehen.

  • Und wie ist das beispielsweise bei ausbleibenden Zahlungen wie Miete oder Lohn? Hier geht es zwar um Geldforderungen, aber für die wird in der Regel keine Rechnung geschrieben. :rolleyes:

  • Namd !


    Damit eine Forderung (wie Du schriebst z.B. Lohn oder Miete) rechtskräftig wird, brauchts nicht immer ne Rechnung. Eigentlich reicht der Vertrag.


    Du hast ja mit deinem Vermieter nen Vertrag. das zum x. des Monats Summe X fällig wird. Genauso beim Arbeitgeber (ob schriftlich oder mündlich is da recht unerheblich), zudem wird der Lohn ja i.d.R. monatlich abgerechnet, Du bekommst ja normalerweise monatlich deine Lohnabrechnung (da gibbet natuerlich auch wieder ausnahmen, aber seis drum...)
    Auch die Banken ziehen die fälligen Kreditraten ohne Rechnung ein. (Währe aber klasse, wenn das nicht rechtmässig waehre, ich wuerde mir 'n Haufen Kohle jeden Monat sparen:D )


    Gruesse


    Charlie

    --
    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
    ---------------

  • Hallo!


    Wenn Du Zugang zu einer Uni-Bibliothek hast, kannst Du Dich ja da mal umschauen. Mein Tip: Buch


    MfG
    bimmelbommel


    P.S. Solche Fragen machen sich bestimmt auch in dsrm gut.

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Danke für den Hinweis!
    Das Problem ist halt, dass das Recht erst 2002 in Kraft getreten ist und deshalb viele Bücher nicht auf dem aktuellen Stand sind - aber ich werd heut noch mal kucken gehn...


    Was ist denn dsrm? - Usenet?

  • Re: [Recht] Fragen zu Schuldrecht


    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    Ich bin kein Jurist, hab mich in den letzten Tagen intensiver mit Schuldrecht beschäftigt und blick noch nicht ganz durch. Folgendes Problem:


    Fälligkeit liegt 1998, Verzug nach altem Recht ist im Sommer 2000 eingetreten, nach neuem Recht wohl schon 1998.


    Ich versuche mal deine Probleme zu klären:)


    Ich gehe mal davon aus, dass du also erst 2000 gemahnt hast und damit den Schuldner erst im Jahr 2000 in Verzug gesetzt hast.
    Es war nach altem Rechterforderlich, den Schuldner in Verzug zu setzen, damit man Verzugszinsen verlangen kann. Von den Ausnahmen sehe ich jetzt mal ab.

    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    1. Kann ich nach jetzt gültigem Recht den Verzug schon seit 1998 geltend machen? (abgeleitet aus Art. 229 §5 Satz 2 EGBGB)


    Das geht so nicht. Art 229 § 5 Satz 2 EGBGB sorgt nicht dafür, dass man das neue Recht mit Rückwirkung anwenden kann.
    Dieser Artikel ist dazu da, dass bei Dauerschuldverhältnissen die Anwendung des neuen Rechts auf den 1.1.2003 geschoben wurde, statt schon ab dem 1.1.2002 zu gelten. In dieser Zeit sollten die Vertragsparteien Zeit haben, die Verträge auf die neue Rechtslage umzustellen. Ab 2003 in die Zukunft gilt dann bei Dauerschuldverhältnissen das neue Recht.
    Eine automatische Rückwirkung der neuen Gesetze auf frühere Verträge ergibt sich also nicht.
    Der Verzug richtet sich nach den alten Vorschriften, folglich ist er mit der Mahnung im Sommer 2002 eingetreten.


    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    2. Nach altem Recht war der Zinssatz für Verzugszinsen mit 4 % fest. 2000 und 2002 gab es dazu Änderungen. Versteh ich es richtig, dass die Änderung 2000 auf jeden Fall für mich irrelevant ist (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB)?


    Soweit ich das sehe, ist Gesetzesänderung für dich irrelevant.



    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    3. Ab wann kann ich Verzugszinsen nach jetzigem BGB geltend machen? Überhaupt nicht, ab 2002 oder ab 2003? (o.g. Gesetzesbezüge)


    Da ja das alte Recht weiterhin auf die vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnisse Anwendung finden, bleibt es bei den Verzugszinsen ab 2000, in der von dir genannten Höhe.


    Ansonsten solltest du vielleicht auch über Verjährung nachdenken:rolleyes: ;)


    Gruß
    Chris

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