[Recht] Fragen zu Schuldrecht

  • Vielen Dank DaFunk! :top:

    Zitat

    Original geschrieben von DaFunk
    Da ja das alte Recht weiterhin auf die vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnisse Anwendung finden, bleibt es bei den Verzugszinsen ab 2000, in der von dir genannten Höhe.


    Ich blick's nicht: Auch nicht ab 2003? Ist es denn kein Dauerschuldverhältnis oder wie?

    Zitat

    Original geschrieben von DaFunk
    Ansonsten solltest du vielleicht auch über Verjährung nachdenken :rolleyes: ;)


    Nach altem Recht gilt in dem für mich relevanten Fall - so weit ich weiß - 30 Jahre. Wird das denn jetzt abgesenkt auf 3? Ab wann laufen dann die 3? :rolleyes:

  • Ok, nach weiterer Lektüre hab ich's vielleicht verstanden: Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, die regelmäßig wiederkehrende Zahlungen beinhalten (z.B. Miete).


    Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gelten in meinem Fall auch nicht die neuen Verjährungsfristen, oder?


    Alles in allem gilt letztlich weiterhin ausschließlich altes Recht für mich - oder überseh ich was? :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von oecher
    Vielen Dank DaFunk! :top:


    Ich blick's nicht: Auch nicht ab 2003? Ist es denn kein Dauerschuldverhältnis oder wie?


    Bitteschön:)


    Ich habe dich so verstanden, dass es um eine einzelne Forderung geht, die 1998 entstanden ist. Das ist dann kein Dauerschuldverhältnis.


    Hier die Definition eines Dauerschuldverhältnisses:

    Zitat

    Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das nicht mit einer einmaligen Erfüllungshandlung beendet wird, sondern fortdauernde Verpflichtungen begründet (wie etwa der Kauf-, Miet- und Arbeitsvertrag).


    Geklautfunden bei ARD-Ratgeber Recht.
    Und wenn das Verhältnis weiterlief, konnte man das neue Recht erst für die Leistungen/ Zahlungen ab 1.1.2003 heranziehen. Für alles davor gilt das alte Recht.


    Zitat

    Original geschrieben von oecher
    Nach altem Recht gilt in dem für mich relevanten Fall - so weit ich weiß - 30 Jahre. Wird das denn jetzt abgesenkt auf 3? Ab wann laufen dann die 3? :rolleyes:


    Bei der Verjährung wäre es schön für mich, zu wissen, woraus der Anspruch sich überhaupt ableitet. Die Verjährung hängt ja von der Anspruchsgrundlage ab;) .
    Regelmäßige Verjährung für die meisten Fälle ist aber die Frist von 3 Jahren nach § 195 BGB.
    Dass die neuen Verjährungsvorschriften Anwendung finden, siehst du in Art. 229 § 6 I EGBGB.


    Jedenfalls handelt es sich in deinem Fall dann wohl um die frühere Verjährung von 30 Jahren, die gemäß Art. 229 § 6 IV EGBGB länger ist, als die neue Frist, berechnet sich die neue Frist ab dem 1.1.2002.

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  • Der Anspruch ist durch § 9 ArbEG gedeckt - die Schiedsstelle hat diesen Anspruch bestätigt. Anscheinend ist durch die Anrufung der Schiedsstelle (mit Zustellung an die Antragsgegner) die Gegenseite in Verzug gekommen.

  • Klasse, ein Gesetz von dem ich noch nie was gehört habe:D


    Ich habe es mir trotzdem mal angeschaut und bin auch der Meinung, dass der Verzug zu dieser Zeit eingetreten sein muß.
    Denn der Mahnung steht Erhebung der Klage gleich.

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  • Prima! Danke Dir! :top:
    Und wie sieht's mit der Verjährung aus? Ich hab gehört, Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verjähren erst nach 30 Jahren. Außerdem ist doch mit Anrufung der Schiedsstelle Unterbrechung eingetreten, oder? Nach Ende des Schiedsstellenverfahrens läuft die Zeit dann wieder weiter?


    Heißt das jetzt insgesamt betrachtet, dass seit dem 1.1.02 eine 3 jährige Verjährungsfrist läuft? Heißt das, dass ich bis Ende 2004 Zeit hab, Klage einzureichen?

  • Da hast du nicht ganz Unrecht.
    Im Arbeitsrecht gibt es beides. Einige Ansprüch verjähren nach 3, andere nach 30 Jahren.


    Nur leider muß ich dich an dieser Stelle hängenlassen, weil ich über die Schiedsverfahren im Arbeitsrecht nicht Bescheid weiß.


    Die Regelmäßige Verjährung beträgt auch im Arbeitsrecht 3 Jahre.
    Davon gibt es dann Ausnahmen, die eine Verjährung von 30 Jahren mit sich bringen.


    Die Verjährung müsste eigentlich unterbrochen worden sein. Ich weiß jetzt nicht genau, wie das bei dem Schiedsstellenverfahren ist, aber normalerweise endet die Unterbrechung dann, wenn das Verfahren erledigt ist.
    Aber durch den Neubeginn der Verjährung im Rahmen der Gesetzesänderung ist das sowieso egal.



    Du müsstest jetzt aber auf jeden Fall 3 Jahre seit 1.1.2002 zur Verfügung haben.
    Wenn sich die Änderungen nicht auf deinen Anspruch auswirken, bleibt es sogar bei den 30 Jahren und die Frist läuft seit Anspruchentstehung.
    Hier gibt es eine Art Kurzanleitung zur Verjährung. Die könnte dir hilfreich sein.


    Für genaueres solltest du dich aber noch kundig machen, weil mir das Problem nun doch zu weit ins Arbeitsrecht abrutscht.


    Gruß
    Chris

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