ZitatOriginal geschrieben von lisari
Hätte die frühere Einschaltung eines Anwalts möglw. die Vollstreckung (ohne Titel!) verhindert?
Warum ohne Titel? Titel ist hier der Verwaltungsakt, der zur Zahlung aufgefordert hat (§ 66 Abs. 4 SGB X). Im Übrigen hat hier ein Widerspruch durchaus aufschiebende Wirkung (§ 62 SBG X i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO). Irgendwas ist hier also gewaltig schief gelaufen.