Frage zu Rufnummermitnahme

  • Ich habe für meine Tochter einen O2 Vertrag abgeschlossen, sie ht aber noch einen alten Vodafone Vertrag, den wir nun kündigen und bis Sommer einfach die Grundgebühr weiterzahlen, also nicht weiter nutzen.
    Kann ich dennoch jetzt schon eine Rufnummermitnahme machen?

  • Ja.
    Vodafone Bescheid sagen, dass die Rufnummer vorzeitig portiert werden soll.
    Bei o2 den Portierungsantrag stellen.
    Der Vodafone-Vertrag muss auf jeden Fall gekündigt werden!

    o namorico
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  • ich habe den Vodafone Vertrag letzte Woche gekündigt und er läuft im Juni 2013 aus. Vodafone lehnt die Portierung ab, das ginge wegen der Gesetze erst 4 Monate vor Ablauf. Irgendeine Idee, wie ich das doch machen kann?

  • Schreib Vodafone eine E-Mail, dass sie laut Gesetz verpflichtet sind, die Nummer auch vorzeitig freizugeben.

    o namorico
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  • Zitat

    Original geschrieben von namorico
    Schreib Vodafone eine E-Mail, dass sie laut Gesetz verpflichtet sind, die Nummer auch vorzeitig freizugeben.


    und bei einer vorzeitigen portierung muss der vertrag NICHT gekündigt sein.
    aber mal abgesehen davon muss der neue anbieter bei vodafone eine vozeitige portierung beantragen. ich würde, vorrausgesetzt nicht geschehen, zuerst den neuen anbieter bescheid geben, dann erst vodafone.

  • ich hatte die Portierung über O2 beantragt und von da kam heute die Mail, dass Vodafone das ablehnt und O2 schreibt auch, generell erst 4 Monate vorher machbar.

  • Das ist ja aber Quark, die Änderung des Telekommunikationsgesetzes aus Mai diesen Jahres besagt ja, dass es geht.


    § 46 des Telekommunikationsgesetzes sagt ja:


    Zitat

    (4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten insbesondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 beibehalten können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzuweisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfallenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.

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