ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von phonefux
Joah, Schlauberger, natürlich 45k, davon hat der TE ja auch gesprochen.
Außerdem habe ich nicht gesagt, dass § 45k TKG nur für Telefonie gilt, sondern dass er nur im Festnetz gilt.
Im Mobilfunk gelten ausschließlich die zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechte der §§ 273, 320 BGB. Sperren von Mobilfunkanschlüssen sind im TKG nicht geregelt. Die BNetzA wird deshalb auch nicht weiterhelfen können.
Der BGH hat lediglich § 45k vergleichend herangezogen, als er eine Klausel in den AGB von E+ für unwirksam erklärt hat, die eine vollständige Sperrung bereits ab einem Zahlungsverzug von 15,50 € ermöglichte, weil mittlerweile viele Verbraucher das Handy als Festnetzersatz verwenden und dies von den Anbietern auch so beworben wird.
Ob ein Mobilfunkanbieter - wie in unserem Fall - lediglich die Datendienste sperren darf, wenn ein Kunde mit deutlich unter 75 € im Zahlungsverzug ist, hat der BGH nicht entschieden.
Guten morgen, der Absatz, das die Sperr-Regeln nur für Festnetz-Anschlüsse gelten, wurde gestrichen.
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__45k.html
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.
wo steht da was von Festnetz?