Blau.de unseriös

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    [....]


    Dementsprechend ist klar, dass die Ausgangsfrage so zu beantworten ist, dass eine sofortige Abbuchung der Anschlussgebühr zulässig ist, selbst wenn man das BGH-Urteil berücksichtigt, denn sowohl Höhe als auch Termin der Abbuchung sind von vornherein bekannt.


    Jo,so habe ich das ja auch in etwa im letzten Teil meines Beitrages geschrieben.


    -ralf-

    Im Norden zuhause:
    54° 47' 24.10"N, 9° 25' 45.70"E
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  • Sie fragen doch, ob man dann wenn man einen Vertrag geschlossen hat und danach in derKneipe war und zuviel gesoffen hat, anschlissend nichts mehr bezahlen muss, wenn man sich das anders überlegt hat. Und die Antwort ist, NEIN auch wenn man in der Kneipe war und zuviel gesoffen hat, kann man widerrufen und muss nicht bezahlen. Das war doch das was sie nicht glauben wollten. Und daher haben sie sich auf den Kneipengang bezogen und gemeint, man könne nicht mehr widerrufen, sondern müsse zahlen. Das sie schreiben "Bezahlen muss ich dann auch nichts mehr?" soll doch heißen, dass sie denken, dass man dann zahlen muss, also nicht mehr widerrufen kann.


    So und jetzt nur mal zur Klarstellung. Wir sind uns hier -bis auf Flensi- schon einig, dass Tele38 nicht die Anschlussgebühren zahlen muss, wegen Widerrufs, oder? Es geht jetzt also darum, ob es rechtmäßig ist, das man bei einem abgeschlossenen Vertrag theoretisch, wenn man kleinkariert ist, den Betrag zurückbucken kann, wenn zu früh abgebucht worden ist.

  • iTel


    bald mal fertig mit Trollen oder Sachverhalten verdrehen?
    Hier im TT darf man auch gern nochmal nachfragen wenn etwas unklar ist.
    Aber vermutlich bist DU mit rechtsbeeratung z.B am Telefon und in diversen Foren so ausgelastet das dazu keine Zeit mehr ist.
    Na denn....


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  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Das Urteil ist keineswegs outdated, sondern die von dir genannten Punkte werden alle dort ausgeführt (mit Hinweis auf ein Urteil eines anderen Senats): Wenn die Rechnungsbeträge starken Schwankungen ausgesetzt sind oder die Abbuchung größerer Beträge zu wechselnden Zeitpunkten ausgeführt werden --> angemessene Frist erforderlich. Wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden --> keine Frist erforderlich.


    Nein, auch diese Argumentation ist falsch. Das würde ja bedeuten, dass eine Rechnung nur nach 5 Tagen abgebucht werden kann, wenn ich beispielsweie Auslandsanrufe getätigt habe, die ich noch prüfen will und Rechnungsbeträge wie zum Beispiel hier die 19,90 Euro Anschlussgebühr sofort abbuchen kann. Es ist aber laut dem Urteil schon eine Klausel in den AGB unwirksam, die weniger als 5 Tage für die Abbuchung Zeit gibt. Damit ist die sofortige Abbuchung auch bei einer festen Rechnung z.B. immer nur die Flat Gebühr nicht rechtmäßig.


    Zitat Urteil:
    Nach Auffassung des Senats ist eine Einzugsermächtigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, und zwar unabhängig davon, ob - wie hier - der vom Kunden gewählte Tarif allein die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vorsieht oder dem Kunden eine andere Art der Zahlung gegen ein Zusatzentgelt ermöglicht wird, nur dann AGB-rechtlich zulässig, wenn durch eine entsprechende Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt wird, die so bemessen ist, dass den Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (so wohl auch Hahn, MMR 1999, MMR Jahr 1999 Seite 586, MMR Jahr 1999 Seite 588). Da das Antragsformular der Beklagten und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann der Kläger insgesamt Unterlassung der beanstandeten Lastschriftklausel verlangen.


    So, langsam bin ich auch für das Schloss :top:

  • Nein, das bedeutet es nicht. Lies doch einfach mal das Urteil komplett und nicht nur die Leitsätze oder einzelne Passagen.


    Das Gericht beschäftigt sich von vornherein mit einer Fallkonstellation, in der entweder schwankende Beträge abgebucht werden oder größere Beträge an vorher nicht feststehenden Terminen. Nur für diese Fälle gilt das Urteil und so sind auch die Leitsätze zu verstehen.


    Dein Beispiel (Abbuchung von Auslandsanrufen) fällt ganz klar in die Kategorie schwankende Beträge. Dafür gilt das Urteil. D.h. auch eine All-Net-Flat in gleichbleibender Höhe von 20 € darf nur mit Frist abgebucht werden, wenn es möglich ist, dass ggf. auch höhere Beträge abgebucht werden. Haben wir aber keinen Postpaid-Tarif, sondern nur einen Optionspreis von immer 20 € (wie bei Alditalk), dann dürfte auch direkt abgebucht werden. Das gleiche gilt beim Anschlusspreis: Der ist 19,90 € fix und keinen Cent mehr. Es bedarf also keiner Rechnungsprüfungsfrist.


    Ich kann dir aber auch gerne mit Zitaten helfen:


    Hier nehmen Sie auf ein Urteil vom XII. Bezug...

    Zitat

    Angesichts dieser Interessenlage kam der XII. Zivilsenat zu dem Schluss, dass eine „Einzugsermächtigungsklausel” in AGB den Kunden jedenfalls dann nicht unangemessen i.S.d. § AGBG § 9 AGBG (jetzt: § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 BGB n.F.) benachteiligt, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.

    ... um sondann den Unterschied im Sachverhalt zu dem vom Senat konkret zu entscheidenden Fall darzulegen:

    Zitat

    Sollen - wie hier - die von den Vertragspartnern eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen geschuldeten Entgelte im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens bezahlt werden, so steht typischerweise die Höhe der Abbuchungsbeträge nicht von vornherein fest, da die Höhe des Rechnungsbetrags von der Anzahl und der Dauer der im Abbuchungszeitraum hergestellten Mobilfunkverbindungen abhängt. Dabei können naturgemäß erhebliche Schwankungen auftreten. Auch kann es sich bei dem einzelnen Abbuchungsbetrag um eine beträchtliche Summe handeln, zumal in den Rechnungen des Diensteanbieters auch das Entgelt für etwaige in Anspruch genommene, u.U. sehr kostspielige Telefon- und Sprachmehrwertdienste enthalten sind. [...] Auch der Abrechnungszeitraum sowie der Tag der Rechnungsstellung und des Forderungseinzugs stehen nicht fest.

  • Naja, ja, das sehe ich ja auch so, wenn man jetzt zum Beispiel wie bei Fonic Prepaid, immer gleiche Beträge abbuchen lässt, wie mit diesem Online Aufladungssystem, wo dann zum Beispiel immer 10 Euro nachgeladen werden, da würde die Frist in den AGB sicher nicht gelten. Hier bei blau.de ist es aber nunmal eine Postpaid Variante, was bedeutet, dass hier 5 Tage Frist gegeben sein müssen. Das steht ja sogar in den AGB unter Punkt 6.4 und somit gilt das ja in dem Fall von Tele38 (von dem man übrigens gar nichts mehr hört :D ) auf jeden Fall.
    Auch der Anschlusspreis wird ja im Rahmen des Postpaid Vertrages abgebucht und unterfällt somit den AGB, die sich ja ausdrücklich auf die 5 Tage beziehen. Wenn ich später mal irgendeine andere Dienstleistung in Anspurch nehme, wie Kartentausch oder Sperrung, die ja auch fest sind, sind die ja auch auf der Rechnung und auch die Anschlussgebühr steht normlaerweise auf der REchnung für den "schwankenden" Mobilfunkvertrag



    Ja, bei den Zitaten geht es aber um die "Einzugsermächtigungsklausel", womit die Klausel gemeint ist, dass der Verbraucher am Lastschriftverfahren teilnehmen muss.

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    ... von Tele38 (von dem man übrigens gar nichts mehr hört :D ) ...


    Der meldet auch sich erst wieder, wenn er die ganzen Abfragen der einschlägigen Auskunfteien gesichtet hat. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    Naja, ja, das sehe ich ja auch so, wenn man jetzt zum Beispiel wie bei Fonic Prepaid, immer gleiche Beträge abbuchen lässt, wie mit diesem Online Aufladungssystem, wo dann zum Beispiel immer 10 Euro nachgeladen werden, da würde die Frist in den AGB sicher nicht gelten. Hier bei blau.de ist es aber nunmal eine Postpaid Variante, was bedeutet, dass hier 5 Tage Frist gegeben sein müssen.

    Aber eben nur für die monatlichen Rechnungen, die Schwankungen unterworfen sein können und nicht für die Anschlussgebühr, die separat fällig wird.

    Zitat

    Das steht ja sogar in den AGB unter Punkt 6.4 und somit gilt das ja in dem Fall von Tele38 (von dem man übrigens gar nichts mehr hört :D ) auf jeden Fall.

    Dass 6.4 für die Anschlussgebühr nicht gilt, hatten wir doch schon geklärt.

    Zitat


    Ja, bei den Zitaten geht es aber um die "Einzugsermächtigungsklausel", womit die Klausel gemeint ist, dass der Verbraucher am Lastschriftverfahren teilnehmen muss.

    Oh Mann, das ganze Urteil geht darum, unter welchen Umständen eine solche Klausel zulässig ist.

  • knickepitten


    Laut eines Beitrages in einem anderen Forum hat sich die Angelegenheit wohl für beide Parteien erledigt.;-)
    Bedauerlicherweise wurden wir hier im TT nicht persönlich über das wie und warum des positiven Ereignisses informiert.


    Gruss
    -ralf-

    Im Norden zuhause:
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