Blau.de unseriös

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    Ja, dann war die Gebühr ja sowieso noch nichtmal fällig, weil er ja noch gar keine aktivierte Karte erhalten hat. Also sind die 19,90 Euro sowieso nicht zu bezahlen.


    Aber das spielt alles keine Rolle, weil der Vertrag ja wegen dem Widerruf nicht vorhanden ist und deswegen auch die AGB's nicht mehr zählen, sozusagen.


    Aber Gut, dass wir uns jetzt wenigstens einig sind, das er null komma nichts zu zahlen hat. :top:

    Weil ich es die ganze Zeit schon sehe, es gibt keine AGB´s. Es gibt eine AGB.


    Und zu den Rücklastschriftkosten, das Urteil erging gegen einen anderen Anbieter, dasran muss sich erst einmal kein anderer halten. Und wie du auf 3,50 Euro kommst, kannst du sicher noch erklären bzw. belegen.


    Ansonsten bin ich auf deine kompetende Antwort am Montag gespannt...


    Gruß Marco

  • Zitat

    Original geschrieben von mostwanted
    Solange der Kunde keine Karte empfangen hat, hat er keine Karte empfangen. Abgesehen davon verschickt Blau das Zeugs per normalem Brief, also wenn ne Karte verschwindet und fröhlich genutzt wird entsteht weiterer Ärger.


    Bei der Formulierung "Aktivierung der SIM erfolgt bei Versand" ist es unerheblich, ob der Kunde die SIM überhaupt empfängt. ;)


    Zitat

    Original geschrieben von mostwanted
    2. Ich weiss das ich erst in 5 Tagen Kohle bekomme die ich für Mobilfunk ausgeben kann und erkundige mich deshalb vorsorglich vorher wann abgebucht wird.


    Mit der Einschränkung, dass die sofortige Fälligkeit der Anschlussgebühr bei Aktivierung der SIM ausdrücklich erwähnt wurde.


    Abgesehen davon: Wenn mein Konto keine ausreichende Deckung aufweist, bestelle ich einfach nichts im Internet. Ich vertraue nicht darauf, dass bis zum Zeitpunkt der Abbuchung möglicherweise wieder Geld eingegangen ist.
    Bei einer Kreditkarte mit ausgeschöpftem Limit wäre ein solches Vorgehen auch gar nicht möglich, da die Limitprüfung zum Bestellzeitpunkt erfolgt.

    Meine Beiträge können Spuren von Zynismus und Sarkasmus enthalten.

  • Marco Ja, genau, am besten jetzt mit Rechtschreibfehlern kommen. Das ist dann immer das letzte Mittel. :rolleyes: Es heißt aber nicht eine AGB, sondern die AGB. Nur ist AGB eben schon der Plural. "Allgemeine Geschäftsbedingungen ". Ich schreib aber trotzdem gerne AGBs, weil man es im Sprachgebrauch auch so ausspricht. Aber nun Gut: Richtig ist AGB, nicht AGBs oder AGB's.


    Wenn bei mir ein abgebuchter Betrag zurückgebucht wird, darf meine Bank keine Gebühren dafür nehmen. Falls ihr euch erinnert, war das nämlich früher der Fall. Auch das hat der BGH als "rechtswidrig" bezeichnet und seitdem werden dafür beim eigenen Konto keine Gebühren mehr genommen. Höchstens Portogebühren für die Benachrichtigung über die Rückbuchung in Höhe von 0,55 cent. Aber die Bank, die abgebucht hat darf Gebühren nehmen, warum weiß ich jetzt auch nicht, aber diese Gebühren sind jedenfalls erlaubt und ich habe mal bei meiner Bank (Deutsche Bank) nachgefragt und die haben gesagt, dass sie 3,50 Euro dafür berechnen. Das ist aber jetzt auch schon ne Weile her. In dem Urteil vom BGH (BGH Xa ZR 40/08) steht ausdrücklich drin, dass ein darüber hinausgehender Schaden, z.B. durch Personalkosten nicht pauschal berechnet werden darf. Insofern bin ich auf 3,50 gekommen. Die Unternehmen müssen dann also bei Ihrer Bank, nehmen wir mal an 3,50 Euro bezahlen, und genau diese Kosten sind erstattungsfähig. Weil ja das Unternehmen wirklich diese Kosten selber an seine eigene Bank zahlen musste wegen der Rückbuchung. Es kann auch sein, dass dieser Betrag jetzt inzwischen höher ist, aber 9,90 sind schon sehr hoch oder O2 mit 19,90 Euro.


    Im übrigen ist alles gesagt: Aufgrund des Widerrufs ist kein Vertrag mehr da und insofern können keine Forderungen mehr bestehen. Aber ich werde gerne nochmal was an Urteilen raussuchen.


    Achso und nein die Unternehmen sind an so ein Urteil nicht gebunden, wobei ein halbwegs seriöses Unternehmen sich an BGH Urteile selbstverständlich halten wird. Aber wenn Sie die 19,90 + 9,90 haben wollen, müssen Sie ja erstmal ihn verklagen und er muss überhaupt nichts beweisen.

  • Hallo,


    ohne die leidige Diskussion wieder unnötig aufleben lassen zu wollen, habe ich hier noch -etwas verspätet- die rechtliche Grundlage für meine Behauptung rausgesucht, dass eine Abbuchung erst frühstens 5 Tage nach Rechnungserstellung, also somit auch frühstens 5 Tage nach Fälligkeit, erfolgen darf.


    Nach dem Urteil ist es so, dass eine Klausel in den AGB unzulässig ist, wenn eine frühere Abbuchung erfolgt. Sinn der Sache ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit der Rechnungsprüfung haben soll.


    BGH, Urt. v. 23. 1. 2003 – III ZR 54/02 (OLG Köln), ZIP 2003, 350 = NJW 2003, 1237


    http://ewir-online.de/8391456ace04b710f616813abbf974ba



    Leitsätze:


    1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt den Kunden dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, dass dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit – mindestens fünf Werktage – verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen. (Leitsatz des Gerichts)


    2. Die grundsätzlich einem berechtigten Interesse des Verwenders entsprechende formularmäßige Ermächtigung der kontoführenden Bank, dem Verwender – hier: Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen – mitzuteilen, ob die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC-Karten/Kreditkarten-Daten zutreffend sind, ist dann unwirksam, wenn zu den Zwecken, zu denen die Datenerhebung bzw. -verarbeitung erfolgen soll, widersprüchliche oder unklare Angaben des Verwenders vorliegen. (Leitsatz der Redaktion)

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    Hallo,


    ohne die leidige Diskussion wieder unnötig aufleben lassen zu wollen, habe ich hier noch -etwas verspätet- die rechtliche Grundlage für meine Behauptung rausgesucht, dass eine Abbuchung erst frühstens 5 Tage nach Rechnungserstellung, also somit auch frühstens 5 Tage nach Fälligkeit, erfolgen darf.


    [....]


    Aha!
    Im Jahre 2003 mag dieses Urteil auch korrekt gewesen sein da "wir" zu dieser Zeit richtig teure Tarife hatten und so manche Rechnung für eine böse Überraschung gesorgt haben dürfte.
    Da waren für Zugang Rechnung-Prüfung und Ausgleich die 5 Tage angemessen.


    Heute in 2012 wissen die meisten das monatlich für Allnet Blabla x Euro fällig werden.
    Da brauch ich als Kunde erstmal nichts mehr prüfen und ggf. hat die Urteils Leiche aus 2003 dann wieder Bestand wenn wegen z.B eines Urlaubes im Roaming "noch unbekannte" Kosten verursacht haben könnte.


    Mit dem Eingangs Post hat deine Urteils Leiche somit auch nichts zu tun da die Kosten von vornherrein bekannt waren und wohl auch sofortiger Ausgleich.


    -ralf-

    Im Norden zuhause:
    54° 47' 24.10"N, 9° 25' 45.70"E
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  • Zitat

    Original geschrieben von iTel Wenn bei mir ein abgebuchter Betrag zurückgebucht wird, darf meine Bank keine Gebühren dafür nehmen. Falls ihr euch erinnert, war das nämlich früher der Fall. Auch das hat der BGH als "rechtswidrig" bezeichnet und seitdem werden dafür beim eigenen Konto keine Gebühren mehr genommen. Höchstens Portogebühren für die Benachrichtigung über die Rückbuchung in Höhe von 0,55 cent. Aber die Bank, die abgebucht hat darf Gebühren nehmen, warum weiß ich jetzt auch nicht, aber diese Gebühren sind jedenfalls erlaubt und ich habe mal bei meiner Bank (Deutsche Bank) nachgefragt und die haben gesagt, dass sie 3,50 Euro dafür berechnen.


    Das ist so pauschal falsch. Klar darf dir die Bank nicht für die Rückbuchung in Rechnung stellen, allerdings dem Lastschrifteinreicher (bis 3,00 Euro). Auch die Auftraggeberbank (hier von blau.de) darf Kosten für die Rückbuchung Blaud.de in Rechnung stellen (bis 5,66 Euro (5,11 Euro + 0,55 Euro Porto). Damit sind wir schon bei ca. 8,66 Euro. Bitte nicht immer nur die Hälfte schreiben!


    Zitat

    Das ist aber jetzt auch schon ne Weile her. In dem Urteil vom BGH (BGH Xa ZR 40/08) steht ausdrücklich drin, dass ein darüber hinausgehender Schaden, z.B. durch Personalkosten nicht pauschal berechnet werden darf. Insofern bin ich auf 3,50 gekommen. Die Unternehmen müssen dann also bei Ihrer Bank, nehmen wir mal an 3,50 Euro bezahlen, und genau diese Kosten sind erstattungsfähig. Weil ja das Unternehmen wirklich diese Kosten selber an seine eigene Bank zahlen musste wegen der Rückbuchung. Es kann auch sein, dass dieser Betrag jetzt inzwischen höher ist, aber 9,90 sind schon sehr hoch oder O2 mit 19,90 Euro.


    Falsch, auch o2 nimmt keine 19,90 Euro, sondern 19,-. was stimmt das pauschal keine eigene Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, daher wird hier pauschal Betrag x in Rechnung gestellt. du darfst dem Anbieter gern die Kosten nachweisen, welche er hat bzw. nicht hat. Oder du klagst, dann muss der Anbieter die Kostenkalkulation offen legen.


    Marco

  • Zitat

    Original geschrieben von marco5
    Das ist so pauschal falsch. Klar darf dir die Bank nicht für die Rückbuchung in Rechnung stellen, allerdings dem Lastschrifteinreicher (bis 3,00 Euro). Auch die Auftraggeberbank (hier von blau.de) darf Kosten für die Rückbuchung Blaud.de in Rechnung stellen (bis 5,66 Euro (5,11 Euro + 0,55 Euro Porto). Damit sind wir schon bei ca. 8,66 Euro. Bitte nicht immer nur die Hälfte schreiben!



    Marco


    Also diese Gebühren der "Auftraggeberbank" sind mir in der Tat neu, die hatte ich übersehen! Wo schreib ich denn immer nur die Hälfte? Tatsache ist, dass der TE nichts zahlen muss!


    Und diese Spitzfindigkeiten mit 19 oder 19,90 sind genauso lächerlich, wie die Korrektur mit den AGB, AGBs oder AGB's. Aber was solls, das ist bei manchen Leuten eben so!

  • Zitat

    Original geschrieben von flensi


    Mit dem Eingangs Post hat deine Urteils Leiche somit auch nichts zu tun da die Kosten von vornherrein bekannt waren und wohl auch sofortiger Ausgleich.


    -ralf-


    Mal wieder unendlicher Schwachsinn! :rolleyes: BGH-Urteile haben auch heute noch Bindungswirkung! Sie reden nur Mist! Sie haben einfach keine Ahnung, hab da auch kein Nerv mehr drauf. Und Tschüss! :mad:

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    Mal wieder unendlicher Schwachsinn! :rolleyes: BGH-Urteile haben auch heute noch Bindungswirkung! Sie reden nur Mist! Sie haben einfach keine Ahnung, hab da auch kein Nerv mehr drauf. Und Tschüss! :mad:


    So ist das mit den Hobbyanwälten und Möchtegernjuristen.
    Dieses BGH Urteil könnte nur in einem "gleichartigen Fall" herrangezogen werden,eine grundsätztliche Bindung ist nicht gegeben.
    Die Bindung besteht nach wie vor zwischen den ursprünglich streitenden Parteien.
    In einem neuen Fall könnte sich widderum streitende Parteien auf die Urteils Leiche des BGH berufen.
    Soviel zu "Mist schreiben" und "keine Ahnung".
    Nun Herr Hobby Anwalt,wer gibnt dir das Recht hier deine eigenwillige Rechtsauffassung in nahezu falsch beratender Weise zu verkünden?
    Ich fragte schon mehrmals nach der zuständigen Kammer....


    -ralf-

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