ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
In meinen Augen ist ein "damit rechnen müssen" (aber nicht damit gerechnet haben)eben kein Fall von Eventualvorsatz. Der setzt vielmehr voraus, dass der Täter damit gerechnet hat, dass dort ein Notebook hätte stehen können.
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Eine Seite vorher schreibst Du eine Sachbeschädigung kann nur vorsätzlich begangen werden, dass ist juristisch schlicht falsch. Und wie der Eventualvorsatz ausgelegt wird hängt nicht an persönlichen Meinungen aus Wedau sondern orientiert sich an der ständigen BGH Rechtsprechung welche hier auf die "Billigungstheorie" abstellt - vereinfacht gesagt wer durch sein Handeln billigend in Kauf nimmt eine Sache zu beschädigen, bei dem ist zunächst immer der Eventualvorsatz zu bejahen.
Und wenn tatsächlich etwas zu Bruch gehen sollte, sollte es für eine Anzeige wg. Sachbeschädigung (unabhängig davon ob das Verfahren dann eingestellt wird oder nicht) als Schuss vor den Bug auf jeden Fall reichen.