Defekt nach 2 Monaten - Anspruch auf Neugerät?

  • Hallo


    Bin gerade mit einer mir bisher ungekannten Situation konfrontiert.


    Es wurde Mitte Mai ein Artikel verkauft, der fehlerfrei geliefert und genutzt wurde, nun jedoch defekt ist. Nun verlangt der Käufer ein Neugerät und nimmt dafür § 439 als Grundlage((1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.)


    Nun war ich immer der Ansicht, daß bei Auftreten eines Defektes ganz normal die Reparatur eingeleitet wird und wenn dies beim 2. Mal fehltschlägt, dann der Käufer das Recht hat auf ein Neugerät oder die Rückerstattung des Kaufbetrages. Was ist denn nun richtig?


    Grüße

    Impressum: Einfachmalsparen - Andreas Zimmermann - Bärensteiner Straße 8 - 01277 Dresden
    Tel.: 035131406902 - Fax.: 035131406903 - Email: info@einfachmalsparen.de
    Rechtsform des Unternehmens: Einzelunternehmen - Steuernummer: 203/292/08053 Finanzamt Dresden I

  • Das stimmt, das kann der Käufer, jedoch kann der Verkäufer entscheiden ob ein neues Gerät unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringt und ob für ihn die Nachbesserung nicht eventuell günstiger ist!


    Beispiel Auto: Kunde merkt nach 2 Monaten (Neuwagen) das der Außenspiegel kaputt ist. Jetzt kann er Nachbesserung verlangen und sagen er will ein neues Auto. Das ist jedoch unverhältnismäßig also kann der Verkäufer entscheiden ob er ihn ein neues Auto gibt oder ob er den Spiegel ersetzt....

  • Hier gehts um einen Akkuschrauber, der 130€ gekostet hat. Ein Neugerät halte ich dann schon für unverhältnismäßig..Ich weiß erstens gar nicht was genau kaputt ist(funktioniert einfach nicht mehr) zweites ist die Beseitigung dieses Mangels zu 99% kostenfrei, da ja noch Herstellergarantie besteht.
    Wer trägt eigentlich die Kosten für den Versand zurück(egal obs nun reparariert wird oder obs ein Neugerät gibt)


    Grüße

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  • Zitat

    Original geschrieben von David328
    Hunny, ich würd gern wissen ob du gewerblich verkauft hast oder privat...


    Ich habe gewerblich verkauft und mir war neu, daß bei einem Defekt sofort ein Neugerät verlangt werden kann..Meine Infos beliefen sich darauf, daß ich als Verkäufer 2x die Chance auf Nachbesserung(Reparatur) habe und dann erst ein Neugerät bzw die Erstattung des Kaufbetrages erfolgen muss..


    Grüße

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  • Hi,
    du kannst das Gerät zur Rep. einschicken. Anspruch auf ein neues Gerät hat der Kunde nicht.
    Es muß 2 mal (immer das gleiche Problem) rep. werden, erst dann kann er zw. Neugerät, Wandlung, Minderung entscheiden.


    lt. BGB
    Man hat nach 2 erfolglosen Nacherfüllungsversuchen durch den Verkäufer (!) das Recht
    auf Rücktritt ( Wandlung heisst das nicht mehr, und ein Umtausch ( gegen ein neues baugleiches Gerät ) ist eine Nacherfüllung ).
    Würde der Verkäufer eine Nacherfüllung ablehnen, könnte auch der Rücktritt erklärt werden.
    Durch den Rücktritt vom Vertrag erhält der Käufer sein Geld zurück und der Verkäufer die Ware.

  • Hallo zurück


    Was hat es dann mit § 439 Absatz 1 aufsich, auf dem der Käufer beharrt(s.o. -Lieferung einer mangelfreien Sache)? Ist dies nun die ganzen 2 Jahre gültig..Ich schaue sonst immer, daß ich mir alles anlese was wichtig ist, jedoch war mir dieser Passus völlig neu..


    Grüße


    P.S. Er will mir jetzt noch als 'Nettigkeit' die Miete für ein Ersatzgerät aufdrücken..

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  • Zitat

    Original geschrieben von devilrider
    Hi,
    du kannst das Gerät zur Rep. einschicken. Anspruch auf ein neues Gerät hat der Kunde nicht.


    Stimmt so nicht. Steht aber auch in § 439 I BGB.
    Er kann ein neues Gerät verlangen. Ausnahme jedoch in § 439 III BGB.

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