§ 45 TKG ist überschrieben mit "Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer". Einschlägig ist eher § 45d Netzzugang. Es wirkt immer seriöser, die richtigen* Paragraphen anzugeben als Drohkulisse ...
*ob §45d TKG richtig ist, möge ein Anwalt beurteilen