ZitatOriginal geschrieben von drueckerdruecker
Darüber braucht man gar nicht zu diskutieren. Selbstredend beginnt die Widerrufsfrist nicht mit der Freischaltung, sondern mit der Ankunft der Karte beim Kunden. Diskutieren könnte man höchstens darüber, ob nicht sowieso erst bei vollständiger Lieferungsankunft beim Kunden die Frist beginnt.
Ich qualifiziere einen Mobilfunkvertrag als Dienstleistungsvetrag, und nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren. Damit passt die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 2 2. Hs. BGB zum Fristbeginn nicht für einen Mobilfunkvertrag.
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Erst bei vollständiger Lieferung gilt als geliefert. Zwar wird der Mobilfunkvertrag mit dem Mobilfunkanbieter geschlossen, aber zum Vertrag mit dem Händler gehört ja neben diesem abzuschliessenden Dienstleistungsvertrag die Lieferung des Gerätes.
Die vorliegende Konstellation ist nicht ohne Weiteres mit der Konstellation vergleichbar, bei der der Vertragspartner des Mobilfunkvertrags sich auch zu Lieferung und Übereignung der Hardware verpflichtet hat.
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Oder gibt's Fälle, daß bei pleitegegangenen Händlern trotz ausstehender Gerätelieferung der Mobilfunkanbieters eine Vertragsrückabwicklung verweigert hätte?
Das sollte der Regelfall sein. Vgl. nur die Fälle, bei denen die Schuldner der auszuzahlenden Provision ("monatliche Auszahlung") insolvent gegangen sind...