Rechtliche Einschätzung zu Portierungsgebühr nach Kündigung DURCH Anbieter

  • *** Leider im falschen Thread gelandet, bitte unter Telefon-Treff > Rund ums mobile Telefonieren > Provider & Netzbetreiber einsortieren. Danke! ***



    Hallo,


    meine Frage an die Experten unter euch: ist es rechtens, dass ein Mobilfunkanbieter sich auf § 46 Abs. 5 TKG beruft und den Maximalbetrag bei den Portierungsgebühren (30,72 EUR) verlangt, wenn er (der Anbieter) das unbefristete postpaid-Vertragsverhältnis wegen Tarifeinstellung einseitig und ordentlich kündigt - und die Rufnummer erst DANACH zu einem anderen Anbieter mitgenommen werden soll?


    Anders gefragt: ist das nicht einfach nur der dreiste Versuch der Abzocke oder entstehen dem alten Anbieter NACH Vertragsende durch die Übernahme der Rufnummern durch den neuen Anbieter tatsächlich Kosten in genannter Höhe? Mir erscheint das alles äußerst dubios, da mein derzeitiger Anbieter den Sachverhalt auf den Kopf zu stellen versucht: das Ganze wurde kurzerhand zur vorzeitigen Rufnummernportierung meinerseits zu einem anderen Anbieter umdeklariert mit der Konsequenz, dass ich erst kündigen, die genannte Portierungsgebühr bezahlen und eine Verzichtserklärung abgeben müsse, um meine Rufnummer auch nach Vertragsende (gleichbedeutend mit der Deaktivierung meiner Nummer durch ihn) bei einem anderen Anbieter nutzen könne.


    Wie seht Ihr das?

  • Ich sehe das genauso wie Du, wurde aber im maxxim-Thread ganz schön abgewatscht. Zum Glück bin ich von drillisch schon lange weg und meine beiden Kumpels, die ich damals mit zu maxxim holte, sind mittlerweile bei Congstar und haben die 30,72 € gezahlt. Es gibt ja auch 25 € von Congstar zurück.

  • Danke für Deine Einschätzung, Renne04.


    Erfreulicherweise hat das mit dem gebührenFREIEN Anbieterwechsel dann doch erstaunlich reibungslos geklappt!


    Nach Rücksprache mit einem Anwalt habe ich nämlich den alten Anbieter (wie richtig vermutet, aus dem Hause Drillisch) dazu aufgefordert, meine Nummer unverzüglich für eine Portierung freizugeben - und zwar ohne dass ich selbst nochmal kündige, eine Verzichtserklärung unterschreibe oder gar ein Portierungsentgelt bezahle! Für den Fall der Weigerung habe ich gleich schadensersatzrechtliche Schritte und Beschwerde bei höherer Stelle angekündigt. Und siehe da: kurze Zeit später war die Portierung zum gewünschten Termin bestätigt.


    Also, lasst Euch in einem, wie von mir geschilderten Fall nicht übers Ohr hauen!

  • Wieso übers Ohr hauen?


    Die Gebühr ist doch nicht für die Beendigung des Vertrages sondern für die Freigabe der Rufnummer. Und da ist es völlig unerheblich welche Seite gekündigt hat. Der Anbieter zwingt doch durch seine Kündigung niemanden die Rufnummer mitzunehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von stefanniehaus
    Die Gebühr ist doch nicht für die Beendigung des Vertrages sondern für die Freigabe der Rufnummer. Und da ist es völlig unerheblich welche Seite gekündigt hat. Der Anbieter zwingt doch durch seine Kündigung niemanden die Rufnummer mitzunehmen.

    Das sehe ich genauso.

    o namorico
    -------------------------------------

  • Ich ebenfalls. Das TKG spricht nur vom "Anbieterwechsel", völlig unabhängig davon, welche Seite kündigt. Wenn du jetzt nicht zahlen musst, dann ist es reine Kulanz (die ich in einem solchen Fall allerdings auch erwarten würde).

  • Danke für Eure Meinungen, aber ich sehe das etwas anders - und der alte Anbieter und seine Rechtsabteilung offensichtlich auch!


    stefanniehaus
    Mir ist selbstverständlich bewusst, dass das Portierungsentgelt keine Gebühr für die Beendigung des Vertrages sondern für die Freigabe der Rufnummer darstellt!


    Aber genau darum geht es doch: wieso sollte der alte Anbieter, nachdem er mir gekündigt hat und die Nummer ohnehin deaktiviert wurde, über meine Nummer verfügen können? Ich darf kurz daran erinnern, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute: Bundesnetzagentur) jedem Mobilfunkkunden ein lebenslanges Nutzungsrecht auf seine Rufnummer zugesprochen hatte, womit eine Handy-Nummer nicht dem Anbieter, sondern dem Kunden "gehört" (s. http://www.teltarif.de/mobilfunk/portierung.html). Daran knüpft dann die andere berechtigte Frage an. Inwiefern entstehen dem alten Anbieter im von mir geschilderten Fall (wenn ich gekündigt hätte, könnte ich ja in gewisser Weise einen Verwaltungsaufwand nachvollziehen, der bezahlt werden will) für die Übernahme meiner Nummer durch den neuen Anbieter überhaupt irgendwelche Kosten? Der Vertrag ist ausgelaufen, die Rufnummer deaktiviert... Und falls doch, wären Kosten in dieser Höhe denn gerechtfertigt? Da der alte Anbieter sich diesbezüglich nicht geäußert hat, darf durchaus davon ausgegangen werden, dass er vermutlich Probleme gehabt hätte, ebendiese Kosten nachzuweisen.


    Abschließend stelle ich noch die Frage in den Raum: wieso bestand der alte Anbieter denn überhaupt darauf, dass ich von mir aus nochmal kündige und eine Verzichtserklärung unterzeichne (was bei postpaid-Verträgen meines Wissens nach gar nicht nötig ist)? Wenn sich der Anbieter von vornherein im Recht gesehen hätte, hätte es dieser plumpen "Tricks" gar nicht bedurft...


    phonefux
    Drillisch und Kulanz? Das meinst Du jetzt aber nicht im Ernst...!

  • Die Vorgabe, dass man ein Anrecht darauf hat die Nummer auch bei einem anderen Anbieter nutzen zu können sagt doch absolut garnichts darüber aus, ob das mit Kosten verbunden ist oder nicht.


    Natürlich entsteht dem Anbieter durch die Portierung ein Aufwand. Einerseits besteht ein geringer Verwaltungsaufwand und andererseits hat der Anbieter zu früherer Zeit für die Zuteilung der Rufnummer bezahlt.
    Und das gilt unabhängig davon ob der Vertrag noch besteht oder nicht und wer den Vertrag gekündigt hat.


    Entsprechend erlaubt die Bundesnetzagentur dem Anbieter explizit eine solche Gebühr, die die BNetzA aber auch selbst auf rund 31€ begrenzt hat.

  • Zitat

    Original geschrieben von tt_horst
    Danke für Eure Meinungen, aber ich sehe das etwas anders - und der alte Anbieter und seine Rechtsabteilung offensichtlich auch!

    Wie kommst du darauf? Hat es die Rechtsabteilung geprüft und dir mitgeteilt, dass sie nach ihrer Ansicht keinen Anspruch auf die Gebühr haben? Oder vermutest du das alles nur?

    Zitat

    Aber genau darum geht es doch: wieso sollte der alte Anbieter, nachdem er mir gekündigt hat und die Nummer ohnehin deaktiviert wurde, über meine Nummer verfügen können? Ich darf kurz daran erinnern, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute: Bundesnetzagentur) jedem Mobilfunkkunden ein lebenslanges Nutzungsrecht auf seine Rufnummer zugesprochen hatte, womit eine Handy-Nummer nicht dem Anbieter, sondern dem Kunden "gehört" (s. http://www.teltarif.de/mobilfunk/portierung.html).

    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der Kunde hat lediglich das Recht, die Nummer zu einem neuen Anbieter mitzunehmen, sie "gehört" ihm mitnichten. Er kann z.B. nicht entscheiden, sie ein Jahr nicht zu nutzen und dann wieder zu aktivieren. Auch dein alter Anbieter wird über die Nummer im Falle einer Nicht-Portierung nur weiter verfügen, sofern sie ihm originär zugeteilt wurde. Ansonsten geht sie zurück zum Zuteilungsnehmer. Wenn man diesen Begriff überhaupt verwenden will, dann "gehört" die Nummer diesem.

    Zitat

    Daran knüpft dann die andere berechtigte Frage an. Inwiefern entstehen dem alten Anbieter im von mir geschilderten Fall (wenn ich gekündigt hätte, könnte ich ja in gewisser Weise einen Verwaltungsaufwand nachvollziehen, der bezahlt werden will) für die Übernahme meiner Nummer durch den neuen Anbieter überhaupt irgendwelche Kosten? Der Vertrag ist ausgelaufen, die Rufnummer deaktiviert...

    Warauf willst du hinaus? Der Aufwand für die Portierung hängt nicht davon ab, aus welchem Grund der Vertrag beendet wurde. Der Prozess bleibt ein- und derselbe.

    Zitat

    Und falls doch, wären Kosten in dieser Höhe denn gerechtfertigt? Da der alte Anbieter sich diesbezüglich nicht geäußert hat, darf durchaus davon ausgegangen werden, dass er vermutlich Probleme gehabt hätte, ebendiese Kosten nachzuweisen.

    Die BNetzA hat nach einer entsprechenden Prüfung entschieden, dass Kosten von maximal 30,72 € für eine Portierung an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Der Anbieter braucht daher keinerlei Nachweis zu erbringen.

    Zitat

    Abschließend stelle ich noch die Frage in den Raum: wieso bestand der alte Anbieter denn überhaupt darauf, dass ich von mir aus nochmal kündige und eine Verzichtserklärung unterzeichne (was bei postpaid-Verträgen meines Wissens nach gar nicht nötig ist)? Wenn sich der Anbieter von vornherein im Recht gesehen hätte, hätte es diese plumpen "Tricks" gar nicht bedurft...

    Auch das ist reine Spekulation. Vermutlich lag das einfach daran, dass es für eine Portierung nach Kündigung durch den Anbieter keinen Prozess gibt, weil es bisher noch nicht vorgekommen ist.

  • Dazu findet man auch im TKG


    Zitat


    § 46 Anbieterwechsel und Umzug


    (5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Absatz 2 bis 4.


    Und diese Kosten werden auch durch die Bundesnetzagentur reguliert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!