BASE: Abrechnung nicht bestellter Dienstleistungen / Kündigungsschreiben ignoriert

  • a) Falsch.
    b) Falsch. Stichwort: Konsumgüterkauf auf Telebasis.
    c) Falsch.


    Ich schlage vor, die liest dir die einschlägigen Bestimmungen im BGB durch und nicht bei Wikipedia.


    Vertrau mir, wenn du mit mir telefonierst, eine Simkarte bestellst, diese nutzt bzw. der Lieferung der Simkarte nicht widersprichst, ist es egal, ob ich das Gespräch beweisen kann. Ich schicke dir einen Mahnbescheid und dann war es das. Wenn du dem Mahnbescheid widersprichst, dann muss ich die Bestellung nachweisen. Und das kann ich, denn die Vertragsschluss ist mit der Annahme verbunden.
    Widersprichst du nicht, ist mein (möglicherweise) ungerechtfertigter Anspruch rechtskräftig und ich kann in die Vollstreckung gehen.
    So wir aus "Unrecht" Recht.


    PS:
    Mein letzter Kommentar in der Sache, ich habe keine Lust, das wieder so weit auszuführen zu müssen. Vielleicht möchte da Dauerposter oder Booner (der hat dazu hier aber auch keine Lust mehr) was dazu posten...:-)

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!


  • Genau solche Ausführungen sind für mich der Grund, warum ich auf dieses Forum einfach keine Lust mehr habe.


    Ich meine das nicht mal inhaltlich (obwohl ich auch da glaube, dass man -auch als Jurist- das komplett anders sehen kann), sondern es ist die Haltung, die hinter einem solchen Post steht.
    Mir ist es hier auch ein paarmal so gegangen: Da hat man ein Problem, wendet sich hilfesuchend an kompetente Leute, und bekommt als Antwort: Hättest du mal nur nicht, haste eben Pech gehabt, selbst Schuld.


    Pumon96, das geht einfach gar nicht!


    Einen Tipp hätte ich an hurdygurdyman: Wenn ein Anwalt, dann besser nicht Timba69.
    Genau so böse musste das jetzt raus.
    Viel Glück!

  • Wen meinst du mit "Pumon96"?


    Davon abgesehen gibt es hier durchaus noch User, die ihre Behauptungen begründen und nicht nur so in den Raum stellen. Also bitte nicht verallgemeinern. Ausnahmen bestätigen die Regel. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von GigaTom
    Wen meinst du mit "Pumon96"?


    Der ist mir jetzt tatsächlich so passiert, au weia, und war nicht böse gemeint: Timon und Pumba verschmolzen in meinem Hirn in die andere mögliche...äh dings ;)... war nicht beabsichtigt, sorry.
    Na gut, Tom, möglicherweise haste ja doch recht, mein Ärger über Antworten dieser Art kochte wohl etwas über eben... habe halt der Argumentation so gar nicht folgen können: Was z.B. sollen diese Mahnbescheidsausführungen belegen?


    Schwamm drüber.


    :)

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    @druckerdrucker:


    Zur Bestellung selber: Es reicht, wenn an irgendeiner Stelle im Gespräch an der falschen Stelle "ja" gesagt wurde. Darauf ist zumeist die Gesprächsführung ausgerichtet und schwer nachzuweisen, selbst wenn das Gespräch aufgezeichnet wird (was man übrigens nie ablehnen sollte).


    An der Falschen Stelle ja sagen reicht nicht für einen gültigen Vertragsschluss, die bestellte Diensleistung muss explizit be-ja-ht werden, alles Andere ist unseriös und ggf. strafbar (Betrug §263 StGB "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft......").


    Auf die Aufzeichnung des Mobilfunkanbieters / Callcenters verlasse ich mich nicht. Im Zweifelsfall sind diese Aufnahmen dann nämlich sowieso nicht mehr auffindbar, gelöscht, weg, dürfen nicht rausgegeben werden....


    Daher nehme ich solche Hotlinegespräche immer selbst auf, das kann ja heute quasi jedes Handy, dann habe ich die Aufnahmen gleich selbst und kann sie im Zweifelsfall meinem Anwalt vorspielen, oder was auch immer.


    Natürlich muss man das Aufnehmen am Telefon ankündigen, sonst wäre es illegal. Mein Anwalt ist jedoch der Meinung, dass das Aufnehmen von Telefongesprächen generell auch ohne separate Ankündigung legal ist, wenn auch die Gegenseite das Gespräch mitschneidet, was bei allen Mobilfunkanbietern der Fall sein müsste.


    Also: Selbst mitschneiden, dann kann man im Zweifelsfall der Gegenseite ein Gesprächsprotokoll vorlegen, aus welchem hervorgeht, was bestellt wurde und was nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von hortscherada
    Was z.B. sollen diese Mahnbescheidsausführungen belegen?

    Der Vergleich mit dem Mahnbescheid hat hier nichts zu suchen, denn dazu ist ausdrücklich geregelt, dass eine nicht erfolgte Reaktion seitens des Empfängers dazu führt, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird, mit dem der (vermeintliche) Gläubiger dann seine Forderung durchsetzen kann.


    Bei der Zusendung unbestellter Ware oder - wie hier - der Abbuchung von Beträgen für eine unbestellte Dienstleistung gibt es nichts Vergleichbares. Wenn es keinen Vertragsschluss gibt, kommt auch kein Vertrag dadurch zustande, dass man der Zusendung der SIM-Karte nicht "widerspricht" (das geht schon nicht) oder der Abbuchung der Rechnungsbeträge per Lastschrift nicht widerspricht. Insofern ist es schon frech, seitens Base zu behaupten, der TE hätte hier ja seine Rechnungen bezahlt. Dies hat er gerade nicht.


    So die Theorie. In der Praxis wird es allerdings komplizierter: Grundsätzlich hat E+ nach wie vor die Beweis- und Darlegungslast für den behaupteten Vertragsschluss. Natürlich wird es keine Aufzeichnung zu diesem Gespräch geben. Sie werden dann so viel vortragen, wie sie können, nämlich, dass ein Telefonat mit der Kundenberatung gegeben hat, dass der Kundenberater daraufhin eine Bestellung eingetragen hat, dass die entsprechende SIM-Karte zugeschickt wurde, der Kunde daraufhin nicht reagiert hat, dass in der Folge monatelang die entsprechende Grundgebühr abgebucht wurde, wiederum ohne dass der Kunde darauf reagiert hat. Somit alles dafür spreche, dass die Leistung tatsächlich bestellt wurde. Damit liegt die Darlegungslast dann beim Kunden und er muss darlegen, warum das alles nicht für einen Vertragsschluss spricht. Und da könnte es dann schwierig werden, den Richter zu überzeugen.


    Dazu kommt (falls die unbestellten Leistungen hier über die gleiche Rechnung laufen wie der unstreitige Vertrag) noch die in den AGB niedergelegte Genehmigungsfiktion der Rechnungen, wenn man diesen nicht innerhalb von x Wochen widerspricht. Dies führt zwar nicht dazu, dass die Rechnung tatsächlich "genehmigt" ist, sondern nach BGH nur zu einer Beweislastumkehr. Aber das hat hier natürlich eine entsprechende Wirkung: Der TE müsste somit nachweisen, dass es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist.

  • Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Damit liegt die Darlegungslast dann beim Kunden und er muss darlegen, warum das alles nicht für einen Vertragsschluss spricht. Und da könnte es dann schwierig werden, den Richter zu überzeugen.

    So sieht es wohl in der Praxis aus.
    Daher: Immer Gespräche selbst mitschneiden!


    Nicht nur bei Mobilfunkanbietern, sondern auch Versicherungen, etc..
    Das Callcenter nicht die sauberste Branche zu sein scheinen, sollte sich schon rumgesprochen haben.

  • Ich bevorzuge aus diesem Grund bei Bestellungen den Chat - sofern angeboten. Da hat man dann gleich das Vereinbarte schwarz auf weiß.

  • Direkte Angriffe verbieten sich hier wohl, wenn man mit einer Meinung nicht einverstanden ist.


    Ich kann die Reaktion von Base eindeutig nachvollziehen. Wenn ich eine Simkarte zugeschickt bekomme, ist mein erste Handlung, der nicht bestellten Karte zu widersprechen und das Missverhältnis aufzuklären bzw. anzumahnen.


    a) ist das Mitschneiden von Telefonaten nicht zulässig, es sei denn, die Zustimmung des Gegenübers liegt vor. Und das gilt nicht wechselseitig, d.h. jeder Gesprächsbeteiligte muss zustimmen.


    b) hat der Mahnbescheid-"vergleich" hier sehr wohl etwas zu suchen, da er die direkte Rechtsfolge darstellt.



    phonefux:
    Wenn du dir deine vereinfachten Ausführungen noch einmal genau durchliest, wirst du feststellen, das du GENAU das ausgeführt hast, was ich weiter oben bereits angeführt habe.
    Zudem liegt nun einmal die Beweislast bei dir, das BGB kennt nämlich den Begriff der Beweislastumkehr nach Fristablauf im Vertragsrecht sehr wohl. Genau wie im Haftungsrecht und im Gewährleistungsrecht.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    [...] das BGB kennt nämlich den Begriff der Beweislastumkehr nach Fristablauf im Vertragsrecht sehr wohl [...]

    Nämlich wo genau? Und welche Frist wurde hier seitens BASE gesetzt?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!