Re: Re: Es geht weiter
ZitatOriginal geschrieben von Merlin
Ohne Anwalt kommst du da nicht mehr weiter. Also schleunigst Anwalt einschalten.
Seh ich genauso.
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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Re: Re: Es geht weiter
ZitatOriginal geschrieben von Merlin
Ohne Anwalt kommst du da nicht mehr weiter. Also schleunigst Anwalt einschalten.
Seh ich genauso.
Dito.
Einer der Fälle im Forum, wo Base eher keine Schuld trifft, auch wenn sie nicht ganz sauber gearbeitet haben.
Kontrolle der Rechnungen ist nun einmal elementar. Gerade, wenn man keine Papierrechnung hat.
Dazu kommt, das so ziemlich alle Unternehmen die Auskunfteien vor(!) der Einholung eines gerichtlichen Titels bestücken, siehe §28,29,35 BDSG, aufgrund der wirtschaftlichen Warninformation"lücke"(siehe Absätze 2 und 3).
So einen Eintrag loszuwerden, dauert, selbst wenn man juristisch nicht ganz unerfahren ist, und alles schnell läuft im Amtsgericht, min. 10 Werktage. Wenn in dieser Frist die Einmeldung jedoch an alle anderen Unternehmen ergeht, ist er Ruf erst einmal ruiniert, egal, ob er Vermerk dann rausgenommen wird.
Zielvorgabenbewusste und provisionsoriente Mitarbeiter - externe wohl leichthändiger als interne - haben ja auch vorher schonmal trotz kundenseitiger Ablehnung Optionen, Zusatzkarten und Tarife geschaltet. Sie müssten dir ja deine telefonische Bestellung über das Knopfdrücken ihren Mitarbeiters hinaus nachweisen. Falls sie das nicht können werden sie's zwecks Gesichtswahrung zwar Kulanz nennen, aber was soll's. Die Herleitung der Stornierungsablehnung ist natürlich hanebüchen und auch der bis kürzlich unwidersprochene Betragseinzug kann nicht als nachträgliche Zustimmung ausreichen.
Fälschlicherweits Zugesandtes muss man ja keinesfalls zurücksenden, sondern höchstens zur Abholung bereithalten. Ob man den Sender informieren muss oder wie es sich bei Dienstleistungen verhält weiß ich nicht. Gleichwohl wäre das Aktivwerden nach Erhalt der Partnerkarte im Februar unkomplizierter und aufwandsärmer gewesen.
Am Nichteingang der Kündigung hätte auch ein Einschreiben nichts geändert, dann das wird ja weder sicherer, noch überhaupt getrennt befördert. Das eine wie das andere kann auch beim Empfänger noch verlorengehen. Auch beim Einschreiben ist ja nichts über den verlorengegangenen Inhalt gesagt, aber es gab wohl auch schon ein Urteil, daß es sich beim betreffenden Einschreiben angesichts der Umstände nur um eine Kündigung gehandelt haben könne.
@druckerdrucker:
Zur Bestellung selber: Es reicht, wenn an irgendeiner Stelle im Gespräch an der falschen Stelle "ja" gesagt wurde. Darauf ist zumeist die Gesprächsführung ausgerichtet und schwer nachzuweisen, selbst wenn das Gespräch aufgezeichnet wird (was man übrigens nie ablehnen sollte).
Es ist aber nun einmal so, das die bestellte Partnerkarte und auch die gebuchte Option zugestellt und in Empfang genommen wurde. Wenn nicht gewollt, hätte der TE nicht nur dem Vertrag widersprechen (rechtsdeutsch: widerrufen) müssen, sondern auch den gebuchten Optionen, da ePlus nun von der Richtigkeit der Bestellung ausgeht, wenn kein Einspruch erfolgt.
Daher sagte ich ja, sauber gearbeitet sieht anders aus, aber mit dem nicht erfolgten Widerspruch hat sich nun ein Anspruchssituation ergeben, ähnlich wie einem nicht widersprochen Mahnbescheid.
Eine hundertprozentige Kündigung ist nur dann erfolgt, wenn diese bestätigt wird, als die Willenserklärung des Kunden zur Kenntnis genommen wurde. Dabei ist der Weg der Zustellung egal.
Wenn es einseitig gerichtsverwertbar in den Verfügungsbereich des Vesorgers (e+) gelangen soll, dann bleibt nur die Zustellung vie Gerichtsvollzieher oder öffentlicher Zustellung, wenn sich das betroffene Unternehmen weigert.
Das ist niet- und nagelfest für den Nachweis des Zuganges der Willenserklärung.
Dazu kommt, das auch eine Anfechtung nicht mehr möglich sein wird, aufgrund der langen Zeitspanne des gesamten Ablaufes...
Vielleicht ergibt sich ja aus der schon bestehenden Vertragsbeziehung eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Kunden, daß er also Rechnungen prüft, auf falsche Sendungen reagiert und nicht bestellten Dienstleistungen widerspricht. Der Kunde ja in der Gegenrichtung auch Erwartung und Anspruch, zum Beispiel falls er mal einen Geschenkgutschein versehentlich an den Mobilfunkanbieter, statt an den zu Beschenkenden eintüten sollte. Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig sehe, aber zwischen Vertragspartnern spielen die Bezeichnungen "Anbieter" und "Kunde" doch rechtlich keine Rolle, oder? Daß Vertragspartner A AGB hat, B aber nicht, daß B die AGB des A zwecks Vertragsschluss und soweit legal zu akzeptieren hat und A keinesfalls irgendwelche AGB des B akzeptieren würde spielt nach dem Vertragsschluss ja keine Rolle mehr.
Für etwas falsches gibt es ja keine Fristen, aber Nachweise werden natürlich schwieriger. Die Gesprächsführuing mit der Kundenzustimmung müsste schon zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Daß die Telefonarbeiter rhetorisch geschickt agieren und der Kunde darauf auch hereinfallen kann stimmt natürlich. Also können wir nur annehmen, daß auch eine geschickt aufgestellte Zustimmungsfalle nicht funktioniert hat und der Kunde eindeutig abgelehnt hat.
Eine Kündigung so spät zu schicken, daß man das Eintreffen einer Bestätigung nicht gemütlich abwarten kann ist so oder so eine riskante Angelegenheit, denn abgesehen von der theoretisch möglichen, gerichtsfesten Zustellung kann man gegen den Verlust beim Empfänger nichts ausrichten. <-;<
Meines Erachtens wird man den Weiterbestand des Vertrages hinnehmen müssen. Aufgelaufene und zukünftige Kosten der vorgeblichen Telefonbestellungen würde ich aber nicht verloren geben.
ZitatOriginal geschrieben von Timba69
Dito.
Einer der Fälle im Forum, wo Base eher keine Schuld trifft, auch wenn sie nicht ganz sauber gearbeitet haben...
Wenn sich das tatsächlich so zugetragen hat, wie vom TE geschildert, seh ich das etwas anders. Gut möglich, daß ein übereifriger (um nicht zu sagen: provisionsgeiler) Hotlinemitarbeiter diese Option einfach gegen den Willen des Kunden eingerichtet hat, um sein spärliches Gehalt etwas aufzubessern. Wäre nicht das erste Mal.
Ändert aber nichts mehr daran, das der TE hätte bei Empfang und Annahme der Karten widerufen hätte müssen...
Weder bin ich Rechtsbeistand noch juristisch kompetent, aber ein Widerruf kann sich nur auf getätigte Bestellungen beziehen. Bei Nichtbestelltem unterliegt man Fristen und Bedingungen eines Widerrufs nicht.
Einfacher und rascher wäre es so natürlich gegangen, aber bevor man's nicht bemerkt kann auch keine Frist beginnen. Wenn man eben erst nach drei Monaten bemerkt, daß ein Einzugsberechtigter zuviel abbucht dann kann man sich auch erst dann melden. Es existiert ja auch wohl keine Frist, innerhalb dessen man zugesandte oder gar selbst runterzuladende Rechnungen zu kontrollieren hat. Zudem erschienen die zusätzlichen Berechnungen ja nicht im bisherigen Kundenportal, sondern der Kunde müsste noch aktiv werden, um sie überhaupt einsehen zu können. Als drittes bietet Base solche Partnerkarten mit je 30 Minuten und SMS zu Eplus auch gratis an - erst dieser Tage nach Abschluss einer Online-Bestellung dort erlebt - sodaß die bloße Zusendung noch nichtmal Aufsehen erregen muss. Von einer Sim-Zustellung für die berechnete Base Web Edition (zur aktiven Vertriebszeit war das ja Eplus- und Festnetz-Flat zu 10€/Monat) ist ja nichtmal die Rede.
Grundsätzlich hast du Recht, aber:
a) Hast du hier das Problem, die Bestellung nicht "nicht" nachweisen zu können bzw. zu müssen. Gerade mündlich geschlossene Kaufverträge werden durch Annahme oder bereits durch Versand der Ware auf der einen bzw. anderen Seite angenommen.
Ich kann dir eine Rechnung für eine x-beliebige Beratung deiner Wahl schicken, di du nicht zahlst, weil du keine telefonische Beratung bestellt hast. Ich sage aber das Gegenteil und hole mir vor Gericht einen Mahnbescheid. Jetzt gibt es nur noch zwei Möglichkeiten für dich, nämlich Mahnbescheid widersprechen und Kaufvertrag anfechten. Denn ansonsten zahlst du mir die die Beratung, unabhängig davon, ob du bestellt hast, oder nicht.
Rechnungen und Warensendungen, die man nicht bestellt bzw. nicht verursacht hat, sind im deutschen Rechtssytem ein gefährliches Plaster, insbesondere dann, wenn man bei Erhalt derselbigen nicht widerspricht bzw. widerruft.
oder
b)
Hat der TE aus Versehen bestellt, dann hat er eh keine Wahl.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Timba69
Grundsätzlich hast du Recht, aber:
a) Hast du hier das Problem, die Bestellung nicht "nicht" nachweisen zu können bzw. zu müssen. Gerade mündlich geschlossene Kaufverträge werden durch Annahme oder bereits durch Versand der Ware auf der einen bzw. anderen Seite angenommen.
Ich kann dir eine Rechnung für eine x-beliebige Beratung deiner Wahl schicken, di du nicht zahlst, weil du keine telefonische Beratung bestellt hast. Ich sage aber das Gegenteil und hole mir vor Gericht einen Mahnbescheid. Jetzt gibt es nur noch zwei Möglichkeiten für dich, nämlich Mahnbescheid widersprechen und Kaufvertrag anfechten. Denn ansonsten zahlst du mir die die Beratung, unabhängig davon, ob du bestellt hast, oder nicht.
Rechnungen und Warensendungen, die man nicht bestellt bzw. nicht verursacht hat, sind im deutschen Rechtssytem ein gefährliches Plaster, insbesondere dann, wenn man bei Erhalt derselbigen nicht widerspricht bzw. widerruft.
oder
b)
Hat der TE aus Versehen bestellt, dann hat er eh keine Wahl.
Deine Rechtsausführungen sind nicht nachvollziehbar.
a) erstens muss derjenige, der einen Vertragsschluss behauptet, diesen auch beweisen.
b) zweitens wird ein mündlich geschlossener Kaufvertrag nicht durch Annahme bzw. Versand der Ware angenommen. Vielmehr würde in der von Dir geannanten Konstellation der Versand gerade auf Grund des Vertragsschlusses erfolgen. Ein bereits geschlossener Vertrag wird nicht nochmals angenommen.
c) drittens, warum sollte ein Kaufvertrag angefochten werden, der nicht geschlossen wurde? Dies hätte höchstens rein vorsorglich zu erfolgen. Zudem handelt es sich bei einem Vertrag über eine Beratung um keinen Kaufvertrag, sondern wohl um einen Dienstvertrag.
Richtig ist einzig, dass einem Mahnbescheid zu widersprechen wäre.
Viertens bestellt man wohl kaum Rechnungen. Bei unbestellten Warensendungen handelt es sich nicht per se um ein gefährliches Pflaster. Die unbestellten Leistungen werden vielmehr in § 241a BGB klar geregelt. Einzig, wenn es sich um eine für den Verbraucher erkennbare Fehllieferung handelt (Leistung ist nicht für den Empfänger bestimmt oder die Leistung ist in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgt) ist Vorsicht geboten.
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