BASE: Abrechnung nicht bestellter Dienstleistungen / Kündigungsschreiben ignoriert

  • Laut Kunden gibt es doch gar keinen Vertrag, also laufen auch keine Vertragsfristen und keine Nachweis- oder Beweisumkehrpflichten. Auf einen zu unrecht ausgestellten Mahnbescheid hat man zwar zu reagieren, aber hier gibt's ja gar keinen. Daß noch einer folgen kann hat mit dem eigentlich Problem so wenig zu tun, wie, daß nach dem Leben der Tod folgt. Und wenn zufällig gerade von dieser vermeintlichen Bestellung bei der Firma keine beweiskräftigen Aufzeichnungen existieren, dann wird sie wohl am Ende den Zusatzkram zu den Akten legen und die bisherigen Berechnungen dafür stornieren müssen. Wenn der vermeintliche Besteller die Karten und Tarife gar nicht benutzt hat und sonst keinen persönlichen Vorteil aus der vermeintlichen Bestellung gezogen haben kann würde sich ein Richter wohl schwertun, warum einerseits der Kunde bestellt haben soll und andererseits die Firma gerade jene Bestellung nicht zum Beispiel mit einem Mitschnitt belegen kann.


    Wenn man's selber mitgeschnitten hätte und die Firma könnte ausgerechnet diesen Mitschnitt dummerweise nicht mehr auffinden, dann könnte man ihr ja großzügig den eigenen zur Verfügung stellen. Wenn es wie geschildet abgelaufen ist wird die Firma dann doch wohl kaum ihre Position aufrecht erhalten wollen - die haben ja auch noch anderes und besseres zu tun.

    Je suis Charlie

  • Wie, was welche Frist? Die Widerrufsfrist im Televerkehr=Onlinebestellung via Telefon.


    Nochmal: Es wird schwierig bis unmöglich zu beweisen, das keine Bestellung getätigt wurde. Denn jeder Nicht-Besteller wird eine nicht getätigte Bestellung widerrufen/anfechten.


    Das braucht man nicht zu beweisen, nennt sich Offensichtlichkeit in der Beweisführung. Dieses Problem würde sich gar nicht ergeben, weil das Gericht es nicht anzweifeln würde, das eine Bestellung vorgelegen haben kann, aufgrund der äußeren Begleitumstände.


    Edit:


    @druckerdrücker:


    Deine Mitschnitte wären in der Beweisführung eh nicht zulässig, wenn kein Einverständnis zu Aufnahme vorlag, egal, was drauf zu hören ist. Beweismittelverwertungsverbot.
    Und noch einmal zum Thema Mahnbescheid:
    Der MB ist die gerichtliche Fortsetzung der Durchsetzung der Forderung, die ja scheinbar seitens Base besteht.
    Und darauf dann nicht zu reagieren, wäre äußert dumm, denn mit Eintritt des Ablaufes der Widerrufsfrist, wird auch aus einer ungerechtfertigten Forderung eine Berechtigte.
    Die Wiedereinsetzung in den alten Stand schwierig bis unmöglich.


    Dazu kommt, das demnächst die Eintragungen in den Auskunfteien kommen, und die da wieder löschen zu lassen, wird schwer.
    Gerade am eigenen Leib erfahren, obwohl ich deutlich im Recht war, da nicht meine Daten. Ich musste mit einem Eilantrag bei Gericht ein Urteil holen. Danach wurde gelöscht.





    Wenn BASE die Rechnung storniert, dann machen sie es freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Hört sich aber nicht so an.....

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!



  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    a) Falsch.
    b) Falsch. Stichwort: Konsumgüterkauf auf Telebasis.
    c) Falsch.


    Ich schlage vor, die liest dir die einschlägigen Bestimmungen im BGB durch und nicht bei Wikipedia.


    Auf Grund deiner Umgangsformen erspare ich mir weitere Ausführungen in rechtlicher Hinsicht.



    Zitat

    Original geschrieben von Timba69


    Vertrau mir, ...


    Nein danke!




    Zitat

    Original geschrieben von Timba69

    PS:
    Mein letzter Kommentar in der Sache, ich habe keine Lust, das wieder so weit auszuführen zu müssen..


    Erscheint mir jedenfalls bei der Qualität deiner Ausführungen im Interesse der anderen Mitlesenden eine richtige und doch verantwortungsbewusste Entscheidung zu sein.
    Bleibt nur zu wünschen, dass du dich auch daran hältst. Bislang ist es dir wohl ebenso wenig gelungen, wie inhaltlich richtige Beiträge zu vergassen!



    Ein paar Beispiele gefällig?:


    Zitat

    Original geschrieben von Timba69


    Der MB ist die gerichtliche Fortsetzung der Durchsetzung der Forderung, die ja scheinbar seitens Base besteht.
    Und darauf dann nicht zu reagieren, wäre äußert dumm, denn mit Eintritt des Ablaufes der Widerrufsfrist, wird auch aus einer ungerechtfertigten Forderung eine Berechtigte.
    Die Wiedereinsetzung in den alten Stand schwierig bis unmöglich.


    Widerrufsfrist hat nichts mit dem Mahnverfahren gemein. Gemint sein dürfte Widerspruchsfrist.
    Wiedereinsetzung in den alten Stand gibt es ebensowenig. Gemeint sein dürfte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Diskussion über eine Wiedereinsetzung ist allerdings auch unnötig, da nach Timba69 (bislang real allerdings nicht existierendem) Fall noch überhaupt kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, gegen den selbstverständlich noch ein Einspruch möglich wäre.

  • Ach, die Widerrufsrist hat nichts mit der Forderungfrist nach Lieferung zu tun?
    Aha.
    Wollen wir uns an den genauen rechtlichen Begrifflichkeiten aufziehen, die habe ich in der Eile nicht geschrieben, stimmt...Aber: Kein Problem, PM me und nutze nach Möglichkeit nicht mehr Wikipedia, da bis jetzt keine inhaltliche Begründung von dir zu sehen ist..:-)


    Gegen ein Vollstreckungsbescheid ist kein Einspruch mehr zulässig in der Hinscht, das bereits Forderungen betrieben werden dürfen. Natürlich kann er dagegen nochmals Einspuch einlegen, aber was hofft er, dort noch zu be(nachzu-)weisen?

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  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Ach, die Widerrufsrist hat nichts mit der Forderungfrist nach Lieferung zu tun?
    Aha.

    Es müssen keine genauen rechtlichen Begrifflichkeiten sein, aber man weiß wirklich nicht, worauf du hinaus willst. Was meinst du mit "Forderungsfrist nach Lieferung"?


    Fest steht jedenfalls, dass die Widerrufsfrist aufgrund von Fernabsatzgeschäft nicht dazu taugt, die von dir behauptete "Beweislastumkehr nach Fristablauf im Vertragsrecht" im BGB zu belegen.

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Zudem liegt nun einmal die Beweislast bei dir, das BGB kennt nämlich den Begriff der Beweislastumkehr nach Fristablauf im Vertragsrecht sehr wohl. Genau wie im Haftungsrecht und im Gewährleistungsrecht.

    So etwas gibt es nicht. Das Widerrufsrecht setzt einen geschlossenen Vertrag voraus. Selbstverständlich kann das Verstreichenlassen dieser Widerrufsfrist nicht dazu führen, dass sich die materielle Beweislast über das Zustandekommen des Vertrags umkehrt.


    Materiell liegt die Beweislast weiterhin bei Base. Wir sind uns lediglich darüber einig, dass sich aufgrund der abgestuften prozessualen Darlegungs- und Beweislast in der Praxis Schwierigkeiten ergeben könnten, den Amtsrichter davon zu überzeugen, dass tatsächlich kein Vertragsschluss vorlag. Aber auch das ist keine Beweislastumkehr. Base will die Vergütung aus dem Vertrag --> Base muss beweisen, dass ein Vertrag geschlossen wurde.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    b) hat der Mahnbescheid-"vergleich" hier sehr wohl etwas zu suchen, da er die direkte Rechtsfolge darstellt.

    Wie kommt das? Kann man nicht mehr klagen, ohne einen Mahnbescheid vorher versandt zu haben?


    Gruß Marco

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Wie, was welche Frist? Die Widerrufsfrist im Televerkehr=Onlinebestellung via Telefon.


    Nochmal: Es wird schwierig bis unmöglich zu beweisen, das keine Bestellung getätigt wurde. Denn jeder Nicht-Besteller wird eine nicht getätigte Bestellung widerrufen/anfechten...

    Merkst du eigentlich nicht den Unsinn, den du hier verzapfst? Warum sollte jemand eine Bestellung widerrufen/anfechten, die er gar nicht getätigt hat? :confused:

  • Marco:


    Klar, aber ich wurde das gerichtliche Mahnverfahren immer vorziehen. Der Klageweg ist lang und steinig.


    GigaTom:


    Noch einmal, und das zum letzten Mal: Ich(!) behaupte nicht, das keine Bestellung gab. Im Kontext zu lesen ist doch einfach: Der TE ist seiner Meinung nach "Nicht-Besteller", und wenn er eine /seine Bestellung nicht getätigt hat, dann wird er doch wohl, das ist Gerichtsoffensichtlich, und ist die Voraussetzung, seine "Nicht-Bestellung" stornieren bzw. anfechten bzw. widerrufen und nicht mehrere Monate bezahlen ggf. nutzen ggf. gar nichts tun. Da steht die Beweiskette schon.


    Alles andere als zu widerrufen ist fahrlässig, insbesondere bei den in Rede stehenden Begleitumständen.


    Und ab jetzt gilt:


    Denkt was ihr wollt, ich halte mich raus.

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  • Neue Antwort von BASE:


    "Ihre Information haben wir erhalten, vielen Dank dafür.


    Ihr Widerruf zur Partnerkarte ist nicht rechtzeitig bei uns eingegangen, daher können wir Ihren Wunsch nicht erfüllen.


    Auf den Vertragsunterlagen haben wir Sie auch über die Möglichkeit des Widerrufs innerhalb von 14 Tagen informiert, falls Ihnen das Angebot doch nicht zusagen sollte.


    Ein entsprechender Widerruf durch Rücksendung der Unterlagen liegt uns nicht vor, daher ist Ihr BASE Vertrag rechtsgültig.


    Sollten Sie die Unterlagen an uns gesendet haben, so schicken Sie uns bitte den Einlieferungsnachweis der Post.


    Bitte berücksichtigen Sie, dass Rechnungen als anerkannt gelten, wenn Sie nicht innerhalb von acht Wochen nach der Zustellung widersprechen.


    Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.


    Viele Grüße


    Ihr BASE Team"

  • Zitat

    Original geschrieben von hurdygurdyman
    Neue Antwort von BASE:
    ...



    Ich sag doch: Anwalt ...


    Du wirst ohne Anwalt noch zwei bis drei Mal solche Emails bekommen, die sich vom Wortlaut kaum unterscheiden werden. Dann wirst du überhaupt keine Antwort mehr bekommen.

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