Mal wieder blutige Nase für 1&1: Widerrufsrecht gilt regelmäßig auch bei VVL
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Es ist wirklich unglaublich, dass 1&1 immer noch versucht, mit solchen Praktiken die Kunden über den Tisch zu ziehen, nachdem ihnen bereits früher einmal gerichtlich bescheinigt wurde, das Widerrufsrecht rechtswidrig auszulegen (Stichwort: kein Widerrufsrecht bei Beauftragung einer "schnellstmöglichen Aktivierung"). :flop:
Es ist übrigens keine neue Rechtsprechung, dass es auch bei einer Vertragsänderung ein Widerrufsrecht gibt, wie es jetzt auch das OLG Koblenz noch einmal klargestellt hat. Dies gilt übrigens nicht nur, wenn am Vertrag Bestandteile geändert wurden, wie es in diesem Fall war. Auch eine aktive Verlängerung des ansonsten unveränderten Vertrages zum Beispiel auf einen Zeitraum von erneut 24 Monaten ist rechtlich ein neuer Vertrag, der das Widerrufsrecht in Gang setzt.
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Zitat
Original geschrieben von phonefux
Es ist übrigens glasklar, dass es auch bei einer Vertragsänderung ein Widerrufsrecht gibt, wie es jetzt auch das OLG Koblenz klargestellt hat. Dies gilt übrigens nicht nur, wenn am Vertrag Bestandteile geändert wurden, wie es in diesem Fall war. Auch eine aktive Verlängerung des Vertrages zum Beispiel auf einen Zeitraum von erneut 24 Monaten ist rechtlich ein neuer Vertrag, der das Widerrufsrecht in Gang setzt.
Ich sehe das Urteil mit gemischten Gefühlen.
Nach meinem Rechtsempfinden kann es für das Bestehen des Widerrufsrecht bei einer VVL nicht darauf ankommen, ob - wie vorliegend - wesentliche Vertragsbestandteile geändert wurden.
Schon angesichts der erheblichen, neuerlichen vertraglichen Mindestbindung muss das Widerrufsrecht bestehen. Eine wesentliche Änderung von Leistungs- oder Tarifierungsmerkmalen (schnellere Geschwindigkeit, anderer Tarif) sehe ich nicht als Voraussetzung. M.E. reicht hier schon die geringste Änderung in den AGB oder der zugrundliegenden Preisliste.
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Sehe ich genauso, wobei sich das Argument natürlich hören lässt, dass der Verbraucher nicht schutzwürdig ist, wenn er "die notwendigen Informationen anlässlich persönlicher Kontakte bei einem früheren gleichartigen Vertragsschluss erhalten hat". Also entgegen meiner Aussage oben laut OLG kein Widerrufsrecht dann, wenn der Vertrag ohne sonstige Änderungen lediglich in der Laufzeit geändert wird (was nichts daran ändert, dass es juristisch gleichwohl ein neuer Vertragsschluss ist).
Das lässt sich übrigens beliebig fortsetzen: Wer zu seinem Vertrag eine Option bucht, hat ein Widerrufsrecht (weil Vertragsänderung). Dieses könnte er nach dem Urteil dann wiederum nicht haben, wenn er die gleiche Option bereits kurz zuvor schon einmal gebucht hatte und daher über alle wesentlichen Umstände informiert ist.
Im Übrigen verlangt das Urteil keine "wesentliche Änderung", sondern nur eine "Änderung" bezüglich Leistung im Preis im Vergleich zum Altvertrag - wobei der Verbraucher vermutlich solche Preisänderungen akzeptieren muss, die der Anbieter aufgrund der AGB ohnehin hätte einseitig durchsetzen können.
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