Urlaubsanspruch

  • Habe im letzten Jahr mit einem Aushilfsarbeitsvertrag Vollzeit gearbeitet. Im Vertrag war zum Thema Urlaub nichts zu lesen. Auf Nachfrage hieß es, ich hätte keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wenn ich mir freinehme dann werden diese Tage nicht bezahlt.
    Mittlerweile arbeite ich woanders. Dennoch wüsste ich gerne ob ich nachträglich da was machen kann. Gesetzlich gesehen hätte mir ein bezahlter Urlaub zugestanden. Kann ich evtl. den Urlaub auszahlen lassen?

  • Vernünftige Rechtsberatung bekommst du beim Rechtsanwalt - deshalb heißt er auch so. ;)

    Langer Vokal => kein "ss" => groß, größer, am größten!

  • Man hat als Arbeitnehmer Anrecht auf bezahlten Urlaub (auch 400€ Arbeitnehmer haben Urlaubsanspruch).
    Nähere Infos findet man im Bundesurlaubsgesetz:
    http://dejure.org/gesetze/BUrlG


    Wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, weiß ich nicht (warum wartest Du denn auch mehrere Monate, eh Du auf so eine Idee kommst?).
    Ich gehe aber davon aus, dass die Ansprüche nicht all zu schnell verfallen und würde daher mit dem alten Arbeitgeber Kontakt aufnehmen mit dem Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz.


    Wenn sich da nichts tut, flashhawk Hinweis folgen. Allerdings würde ich da nicht wieder monatelang warten, eh Du einen Rechtsanwalt aufsuchst.

  • Normalerweise verjähren Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nach einem Monat nach Beendigung des selbigen.

    Der Teufel sitzt nachts an meinem Bett und bewundert mich :-D

  • Ich habe auch mal eine Frage zum Urlaubsanspruch.


    -Die Rahmenbedingungen:
    -Arbeitsbeginn 3. Quartal
    -Arbeitsende Ende Januar
    -Davor und danach keine Arbeit.
    -Kein Tarifvertrag keine Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag


    Ist der Urlaub für das Jahr 2013 am 31.12 verfallen oder kann noch, wie in § 7 BUrlG beschrieben, der Teilurlaub ins Jahr 2014 übernommen und quasi sofort gewährt werden?

  • Zitat

    Original geschrieben von Action Andy
    Ist der Urlaub für das Jahr 2013 am 31.12 verfallen

    Ja.


    Zitat

    kann noch, wie in § 7 BUrlG beschrieben, der Teilurlaub ins Jahr 2014 übernommen und quasi sofort gewährt werden?

    Klar, wenn der AG das mitmacht, d.h. zustimmt. Oder wenn nachweislich im Vorjahr keine Möglichkeit zum dort nehmen bestand. Aber das geht aus dem Sachverhalt nicht hervor.

  • Zitat

    Original geschrieben von mws55
    Ja.

    Wenn es gründe gab das der Urlaub bis 31.12 nicht genommen werden konnte (Betriebsbedingt, Krankheit) gab kann verfällt er erst am 31.03 des Folgejahres.

  • Kann der Betrieb gegen diesen §7 eigene, davon abweichende Regelungen festlegen? Wenn ja, müssen diese ja höchstwahrscheinlich mit in den Arbeitsvertrag integriert werden, oder reicht es hier wenn in der Firma entsprechende "Mundpropaganda" gemacht wird?

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