ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
Natürlich zählt daas, was auf der Webseite steht. Der Besteller gibt auf Grundlage dieser Angaben sein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot ab. Sofern der Unternehmer dieses unverändert annimmt, kommt ein Kaufvertrag über die Kaufsache zustande, wie sie auf der Webseite dargestellt wurde.
Richtig!
Und der Unternehmer kann in diesem Fall das Angebot des Verbrauchers/Bestellers eindeutig insoweit auslegen, als dass er davon ausgehen kann, der Hinweis auf der Website wurde gelesen, beachtet und es wurde zu den dort aufgeführten Konditionen bestellt.
Nach der Verkehrssitte ist es wohl üblich, die Angaben auf der Website zum gewünschten Produkt zu lesen