Hat jemand Ähnliches mit Talkthisway erlebt?

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Natürlich zählt daas, was auf der Webseite steht. Der Besteller gibt auf Grundlage dieser Angaben sein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot ab. Sofern der Unternehmer dieses unverändert annimmt, kommt ein Kaufvertrag über die Kaufsache zustande, wie sie auf der Webseite dargestellt wurde.


    Richtig!
    Und der Unternehmer kann in diesem Fall das Angebot des Verbrauchers/Bestellers eindeutig insoweit auslegen, als dass er davon ausgehen kann, der Hinweis auf der Website wurde gelesen, beachtet und es wurde zu den dort aufgeführten Konditionen bestellt.


    Nach der Verkehrssitte ist es wohl üblich, die Angaben auf der Website zum gewünschten Produkt zu lesen :)

  • Freaky100 wenn ich mir eine Ware bestelle dann schaue ich mir das auch richtig an, ohne irgendwas zu verändern. Falls irgendwas nicht passt, schicke es sofort wieder zurück. Bei deinem Fall ist es definitiv zu spät.


    Vorm Gericht wirst du auch keine Chance haben, wenn es Darappa als Screenshot beweisen kann. Denn er hat dir genau das verkauft, was auch auf der Homepage stand. Ob du im Urlaub warst oder nicht interessiert keinen Richter. Als Kunde hast du 2 Wochen Wiederrufsrecht u. diese 2 Wochen werden nicht mit persönlichen Angelegenheiten wie z.B. Urlaub usw. verlängert.


    Überleg mal wenn es jeder so machen würde wie du. :flop:

  • Zitat

    Original geschrieben von Freaky100
    oh-.... nun hat DaRappa aber alle seine Freunde wachgerüttelt.


    Wohl eher nicht :rolleyes:
    Ich bin in Moment alles andere als gut auf TTW zu sprechen (s.a. Thread), aber Deine Art hier, schlägt dem Fass echt den Boden aus.


    Vor allem möchte Deine Argumentation (Rechnung zählt, Homepage nicht) mal sehen, wenn Du irgendwo etwas bestellst und dann weicht die Rechnung vom Artikel ab, den Du eigentlich haben woltlest :eek: Würdest Du dann immer noch behaupten, dass die nur Rechnung das Maß aller Dinge ist?? Wohl kaum; dann würde nämlich wieder die Homepage zählen.


    Den meisten hier, ist sehr wohl bewusst, dass Du Dir im Nachgang einen Sachverhalt zu recht biegst, nur damit er Dir in den Kram passt :flop:

    Eine Smith & Wesson übertrumpft vier Asse

  • stop stop. Ein Händler kann sich bei einer Fehlinformation auf der Homepage darauf berufen, dass letztendlich der Vertrag bindend ist und erst mit Angebot und Annahme zustande kommt. Im Umkehrschluss kann man das jetzt nicht dem Kunden anlasten. Desweiteren kann man nicht wegargumentieren, dass auf der Rechnung etwas anderes vermerkt ist. Ferner würde wahrscheinlich ein Gericht entscheiden, dass das berühmte "G" bereits in der Artikelbezeichnung zu erwähnen ist und nicht erst im Text darunter. Rein juristisch würde ich sagen so einfach ist es für TTW nicht zu sagen, pech gehabt.

  • Zitat

    Original geschrieben von Paramounti
    stop stop. Ein Händler kann sich bei einer Fehlinformation auf der Homepage darauf berufen, dass letztendlich der Vertrag bindend ist und erst mit Angebot und Annahme zustande kommt. Im Umkehrschluss kann man das jetzt nicht dem Kunden anlasten.


    Du hast Recht... Der Händler muss "unverzüglich" - das BGB nennt es auch "ohne schuldhaftes Zögern" (§121 BGB) - den Verkauf anfechten. I.d.R. hat er dazu nur 1-2 Werktage Zeit. Ein Verbraucher hat 14 Tage Zeit, die Ware zurückzuschicken.... Ansonsten müsste der Käufer erklären können, warum der Urlaub nicht als sein "schuldhaftes Zögern" gewertet werden sollte.... Die Argumentation will ich sehen, die auf "Höhere Gewalt" oder "Schuld des Verkäufers" - TTW hat mich gezwungen, in den Urlaub zu fahren, damit die Widerrufsfrist abläuft... :confused:


    Zitat

    Original geschrieben von Paramounti
    Desweiteren kann man nicht wegargumentieren, dass auf der Rechnung etwas anderes vermerkt ist.


    Kann man auch nicht, ist aber uninteressant. Eine Rechnung ist zivilrechtlich nicht einmal notwendig.... Es hätte auch nur Handy draufstehen können, oder sonst etwas.... Am besten Mal bei Wikipedia den Begriff "Rechnung" eingeben, und lesen....


    Zitat

    Original geschrieben von Paramounti
    Ferner würde wahrscheinlich ein Gericht entscheiden, dass das berühmte "G" bereits in der Artikelbezeichnung zu erwähnen ist und nicht erst im Text darunter. Rein juristisch würde ich sagen so einfach ist es für TTW nicht zu sagen, pech gehabt.


    Richtig. Gibt es dazu ein Urteil? Wenn nicht, dann gilt in Deutschland der Grundsatz: Unschuldig, bis die Schuld bewiesen....




    Auch ich habe manchmal etwas länger warten müssen, aber hier wird wirklich aus einer Fliege ein Elefant gemacht. Wenn ich Aussagen lese, wie: DaRappa muss beweisen, dass sein Screenshot zum Zeitpunkt so gewesen ist; :flop: In Deutschland muss die Schuld bewiesen werden, nicht die Unschuld. Und wenn der Käufer keinen Beweis hat, dass es dort nicht stand, würde ich als Richter nicht sagen: Ich glaube dem Käufer, da er sicherlich alle Details weiss, die er vor über 1 Monat gelesen hat....


    Ob TTW Kulanz (ist eine freiwillige Leistung!!!) zeigen könnte, ist natürlich eine andere Frage.... Ich schließe mich aber meinem Vorredner an: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es auch heraus



    Das dient nicht als Rechtsberatung, sondern spiegelt nur meine Meinung wieder.

  • Zitat

    Original geschrieben von g-town-andreas



    Das dient nicht als Rechtsberatung, sondern spiegelt nur meine Meinung wieder.


    Gut, dass Du das dazu gefügt hast

  • Zitat

    Original geschrieben von Paramounti
    stop stop. Ein Händler kann sich bei einer Fehlinformation auf der Homepage darauf berufen, dass letztendlich der Vertrag bindend ist und erst mit Angebot und Annahme zustande kommt. Im Umkehrschluss kann man das jetzt nicht dem Kunden anlasten. Desweiteren kann man nicht wegargumentieren, dass auf der Rechnung etwas anderes vermerkt ist. Ferner würde wahrscheinlich ein Gericht entscheiden, dass das berühmte "G" bereits in der Artikelbezeichnung zu erwähnen ist und nicht erst im Text darunter. Rein juristisch würde ich sagen so einfach ist es für TTW nicht zu sagen, pech gehabt.


    Und was hat das nun mit dem vorliegenden Fall zu tun?


    Wenn TTW den Kunden unter Bewerbung des Geräts A auf deren Homepage auffordert ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags abzugeben, und der Kunde mit dem Durchlaufen der Bestellabwicklung auch ein solches auf Gerät A gerichtetes Angebot abgibt, kommt mit Erklärung der Annahme ein Vertrag über Gerät A zustande.
    Liefert TTW dann Gerät B, liefert TTW ein aliud und leistet damit schlecht.


    Dem Kunden vorzuwerfen, seine Mängelrechte nicht unmittelbar nach Erhalt des aliuds geltend gemacht zu haben, halte ich für falsch. Schließlich hat er dafür 24 Monate Zeit.


    Was auf der nach Vertragsschluss ausgstellten Rechnung steht, hat auf den Inhalt des geschlossenen Vertrags keinen Einfluss mehr.


    Sofern TTW die Bestellung unter Änderungen "annimmt", liegt kein Vertragsschluss vor, sofern der Kunde dieses neue Angebot von TTW nicht annimmt.


    Ob hier überhaupt ein solches neues, weil hinsichtlich der Lieferung des Geräts B abgeändertes Angebot seitens TTW vorliegt, bedarf weiterer Abklärung des Sachverhalts.


    Jedenfalls wird man in der reinen Lieferung des Geräts B nicht in jedem Fall ein solches neues Angebot sehen können. Zum einen wäre es lebensfremd, wenn ein Unternehmer ohne dahingehenden Vertragsschluss ein teures Gerät an den Kunden rausschickt. Zum anderen wäre damit der Anwendungsbereich der Aliudlieferung als Schlechtleistung enorm eingegrenzt.


    Sofern TTW dem Kunden vor Lieferung des Geräts B die Annahme dessen Angebots erklärt hat (z.B. durch eine die Annahme erklärende Email), und dieses Angebot wegen der Gestaltung der Homepage nur auf Gerät A gerichtet sein konnte, hat TTW ein Problem.


    Vom einer evtl. Anfechtungsmöglichkeit war nicht die Rede, zumal in diesem Falle noch das Konkurrenzverhältnis zwischen Irrtumsanfechtung und Mängelrechten zu klären bliebe.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von g-town-andreas
    In Deutschland muss die Schuld bewiesen werden, nicht die Unschuld.

    unabhängig vom hier vorliegenden Sachverhalt, stimmt das im Zivilrecht nicht.
    bekannteste Beispiele aus jüngster Rechtsprechung: Haftung bei EC-Karten Missbrauch, Störerhaftung ...
    Ausserdem wird im Zivilprozess nur berücksichtigt, was die jeweilige Partei vorträgt/beweist.
    Daher auch Säumnisurteile... im Strafrecht ist das natürlich anders ...aber darum geht's hier nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gallium
    unabhängig vom hier vorliegenden Sachverhalt, stimmt das im Zivilrecht nicht.
    bekannteste Beispiele aus jüngster Rechtsprechung: Haftung bei EC-Karten Missbrauch, Störerhaftung ...
    Ausserdem wird im Zivilprozess nur berücksichtigt, was die jeweilige Partei vorträgt/beweist.
    Daher auch Säumnisurteile... im Strafrecht ist das natürlich anders ...aber darum geht's hier nicht.


    OK, das Wort "Schuld" trifft es nicht ganz richtig... "Fehlverhalten" wäre sicherlich besser.... Ist aber genauso, wie du es geschrieben hast:
    Der Käufer trägt ein "Fehlverhalten" vor Gericht vor, kann es aber nicht beweisen. Er trägt nur vor, dass er den genauen Wortlaut von dem kennt, was er vor einem Monat gelesen hat. Der Beklagte streitet dieses ab. Kann sich dann ein Richter sicher sein, dass der Kläger Recht hat?


    Sicher, ist es vor Gericht jedes Mal eine Einzel-Entscheidung. Wenn der Beklagte aber einen Gegenbeweis erbringen kann, sind die Chancen ziemlich gering.

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