viber, skype, whatsapp bei o2 blue?

  • Zitat

    Original geschrieben von stefanniehaus
    Richtig. Aber solange es nicht für Unzulässig erklärt wird...


    Deswegen würde es mich ja auch mal richtig freuen, wenn mal ein Kunde deswegen gekicked wird und die Chance erhält, dagegen zu klagen ...


    ... aber die MNP dürften auch ganz genau wissen, weshalb sie dies nicht tun. :D

  • Zitat

    Original geschrieben von harlekyn
    Prima. Wenn der Provider dies gewaehrleisten kann, ohne meinen Datenverkehr zu durchschnueffeln, ist ja alles in Ordnung.


    Und zum dritten Mal: Genau das erlaubt das Fernmeldegeheimnis ja explizit.
    Wenn du damit nicht einverstanden bist, schließt du einen anderen Vertrag ab.

  • Zitat

    Original geschrieben von stefanniehaus
    Und zum dritten Mal: Genau das erlaubt das Fernmeldegeheimnis ja explizit.
    Wenn du damit nicht einverstanden bist, schließt du einen anderen Vertrag ab.

    Wie ich schon sagte, daran scheiden sich die Geister. ;)


    Wir kommen hier nicht weiter, bis zum naechsten Mal :)

  • So ists eben. Solange etwas nicht verboten ist, kann es genutzt werden und wird es auch genutzt.
    Was uns dann der Gesetzgeber oder auch Gerichte in Zukunft schönes bringen werden, muss man abwarten ;-)

  • Zitat

    Original geschrieben von stefanniehaus
    Und zum dritten Mal: Genau das erlaubt das Fernmeldegeheimnis ja explizit.


    Zitat

    §88 TKG
    (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.


    (3) greift hier nicht, weil diese Schnüffelei ausschließlich geschäftlichen Interessen dient.


    Zitat

    §206 StGB
    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
    1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

  • Geschäftsmäßige Erbringung ist der Datentransport von A nach B. Nicht mehr und auch nicht weniger (siehe einen der vorherigen Beiträge).


    Beispiel: Wenn die Post Dir untersagt, Kondome zu verschicken, darf sie auch nicht die Briefe öffnen um nachzusehen, da die Geschäftsmäßige Erbringung der Brieftransport von A nach B ist.

  • Es kommt immer auf die vertraglichen Verinbarungen an.
    Wenn man bei der Post das Produkt Büchersendung verwendet, darf die Post auch explizit die Sendung öffnen um zu kontrollieren ob es sich auch wirklich um eine Büchersendung handelt.


    Bei einer Sendung ohne Einschränkungen darf sie das nicht.


    Bei den Internetangeboten der meisten Mobilfunkanbieter handelt es sich aber nicht um Angebote ohne Einschränkungen.

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