NetzClub: Marken zahlen deine Flat (II)

  • Grundsätzlich ja, allerdings hast du dich als Gegenleistung für die SIM-Karte und den kostenlosen Datentarif verpflichtet, SMS entgegenzunehmen, so dass dir auf diesem Weg Werbung gezeigt werden kann. SMS nicht anzunehmen ist also strenggenommen vertragsbrüchiges Verhalten von dir. Eine Kündigung per SMS nicht zu empfangen, obwohl du diesen Empfangsweg zugesichert hast, könnte gegen Treu und Glauben verstoßen. Ob du unter diesen Umständen damit argumentieren möchtest, die Kündigung nicht bekommen zu haben, weil dein Endgerät über längere Zeit nicht empfangsbereit war oder die Karte in der Schublade lag, bleibt dir natürlich selbst überlassen.

    Die Simkarte muss gemäß Vertrag sicher nicht ständig im Netz eingebucht sein (um etwaige SMS zu empfangen). Vereinbart wurde nur, dass Werbe-SMS zugestellt werden dürfen/können. Vertraglich wurde auch nicht vereinbart, dass die Werbe-SMS gelesen werden müssen. Bei der Kündigungs-SMS ist es das Risiko des Kunden.
    Der Netzbetreiber erkennt aber, sobald eine Karte sich ins Netz einbucht: Er könnte dann zu diesem Zeitpunkt eine Kündigungs-SMS zusenden. Diese gilt dann als zugestellt.


    Aber darum geht es eher weniger: Der Netzbetreiber kann ja jederzeit kündigen und wenn dies dem Kunden gar nicht auffällt, dann kann dieser höchstens "Schadenersatz" für die Zeit des Ausfalls ab dem Zeitpunkt des Bemerkens für ein paar Tage oder Wochen gerichtlich einklagen: Aber genau das macht natürlich niemand und das wissen auch die Provider: Schadenersatz für eine nicht genutzte Schubladenkarte wird vor Gericht aber kaum Bestand haben.

  • Ich habe vor Kurzem eine Rufnummer zu Netzclub portiert, es gab auch den Bonus in Höhe von 10 €. Die dafür abgeschaltete Original-Rufnummer der Netzclubkarte ließ sich danach aber nicht portieren und wurde mit "Ihre angegebene Rufnummer ist bei dem von Ihnen ausgewählten Anbieter nicht bekannt." abgelehnt.

  • Ich habe vor Kurzem eine Rufnummer zu Netzclub portiert, es gab auch den Bonus in Höhe von 10 €. Die dafür abgeschaltete Original-Rufnummer der Netzclubkarte ließ sich danach aber nicht portieren und wurde mit "Ihre angegebene Rufnummer ist bei dem von Ihnen ausgewählten Anbieter nicht bekannt." abgelehnt.

    Den Bonus i.H.v. 10 EUR gibt es ja sinngemäß gerade dafür, dass der Provider keine eigene Rufnummer (für die er ja selber "zahlen" muss) bereitstellen muss. Im genannten Fall eben dafür, dass die Rufnummer an den Provider eben wieder zurückgeht und nach einer Zeit wiederverwendet werden kann.

  • Den Bonus i.H.v. 10 EUR gibt es ja sinngemäß gerade dafür, dass der Provider keine eigene Rufnummer (für die er ja selber "zahlen" muss) bereitstellen muss.

    Haha, deutsche Handynummern fast so wertvoll wie IPv4-Adressen... Nee, eine Million Mobilnummern gab es bis 2021 für pauschal 335 Euro, jetzt "nach Zeitaufwand", und zwar einmalig. Die Boni sind reine Marketingentscheidungen.

  • wundert das jetzt wirklich beim Meister der Einzelfaelle, und im Biegen von Auslegungen uns Gesetzen zu eigenen Gunsten, wirklich?

    Ich finde schon, das eine Kündigung per SMS zumindest grenzwertig ist und meiner meinung nach dürfte das gerne die verbraucherschutzzentrale mal mit der bundesnetzagentur in Verbindung treten um diese Kündigungen per SMS zu überprüfen bei denen nicht nachgewiesen werden kann, daß der Kunde sie überhaupt erhalten hat.


    Ein bisschen Sicherheit....sollte auch der Kunde erwarten dürfen, wenngleich natürlich für beide Vertragsparteien grundsätzlich die Möglichkeit bestehen muss den prepaidvertrag zu kündigen.


    ...unglücklich.... ist eine Kündigung per SMS auf jedem Fall !


    Ein Mobilfunkanbieter weiss das SMS eben nicht ankommen wenn die Simkarte in der Schublade liegt und da macht man es sich mit einer SMS doch sehr einfach.


    Genau das könnte eben vermieden werden, wenn die Bundesnetzagentur da ( z.b. auf eine Hinweis einer Verbraucherschutzzentrale ) einschreiten würde.


    Andererseits sind andere kontaktwege ja oftmals auch nicht erfolgreich.


    E.Mailadressen die nach einigen Jahren nicht mehr genutzt werden ( oder wie bei mir geschehen, nach 25 Jahren Nutzung gekapert werden mit anschließend freipressversuch aus Rumänien )


    Postadessen, die sich innerhalb von einigen Jahren auch bei einigen geändert haben können.


    Aber ich finde schon, das man eben dem Anbieter zumuten kann, nacheinander alle 3 Wege auszuschöpfen.


    Kommt für eine SMS keine Bestätigung....weil das Telefon aus war oder die Simkarte in einer Schublade lag....


    Erstmal einen Versuch per E.Mail mit Lesebestätigung


    Kommt auch bei der E.Mail keine Lesebestätigung, dann halt per Briefpost


    Erst wenn alle Wege ausgeschöpft sind.....und der Kunde ( oder eben Donald Duck oeer Vadder Abraham bei älteren Simkarten ) auf keinem der Kontaktwege erreichbar war, als letztes Mittel eine öffentliche Liste mit Telefonnummern ( bei der Bundesnetzagentur ) die demnächst abgeschaltet werden sollen evtl. sogar verbunden mit einer gegenüber Normalfällen verdoppelten Kündigungsfrist ! Also ähnlich wie eine öffentliche Bekanntmachung von Amtsgericht, wenn Personen für das Gericht nicht auffindbar sind.

  • hmmm... Meines Wissens ist der Kunde aber (zumindest in den Bedingungen) verpflichtet, seine (bei Vertragsschluss angegebenen) Daten aktuell zu halten - alte eMail, Postadresse etc fallen also wohl raus.


    Bei einer SMS bin ich bei Dir, das ist duennes Eis... Zumal ein 'Empfangsnachweis' wohl auch aus Datenschutzgruenden nicht gespeichert werden duerfte.

    Nordisch by zuag'roast :D

  • Zumal ein 'Empfangsnachweis' wohl auch aus Datenschutzgruenden nicht gespeichert werden duerfte.

    Ich denke schon, das ein empfangsnachweis für eine SMS in so einem Fall ( kündigung ) gespeichert werden darf, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist....sprich bis nach 3 jahren noch das Jahresende erreicht ist und d die Kundendaten nicht mehr für eine evtl. Guthabenerdtattung gespeichert werden müssen und die Kundendaten dann komplett gelöscht werden !


    Es dient ja der Rechtssicherheit !

  • hmmm... Meines Wissens ist der Kunde aber (zumindest in den Bedingungen) verpflichtet, seine (bei Vertragsschluss angegebenen) Daten aktuell zu halten - alte eMail, Postadresse etc fallen also wohl raus.

    Trotzdem muss die Kündigung dem Kunden irgendwie zugestellt werden.


    Man könnte natürlich auch seitens der netzagentur einen anderen Weg gehen und dem MobilfunkAnbieter vorschreiben, das die Rufnummer auf Antrag des Kunden bis zu ... ( sagen wir mal 12 Monate ) nach Abschaltung wieder eingerichtet werden muss, sofern der Nachweis der Zustellung an den Kunden vom Mobilfunkanbieter nicht erbracht werden kann....und im Falle das man eine solchen Nachweis erbringen kann eben nur 3 Monate !


    Ähnlich wie bei einem einem Behördenbrief. Ich war mehrere Monate über Winter im Ausland.....als ich heimgekommen bin, hatte meine Post.Abholfee selbst Urlaub und der Briefkasten war etwas mehr als 3 Wochen nicht geleert worden. Ich hatte dann wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt die Kopie vom Reisepass mit den ein.und Ausreisestempeln und Kopie vom flugschein dazu gelegt und auch gewährt bekommen.


    Was ich nicht bekommen habe, kann ich nicht zur Kenntnis nehmen....bzw. erst dann zur Kenntnis nehmen, wenn es mich erreicht hat.


    Das betrifft eine Kündigung vom Mobilfunkanbieter genauso wie einen Brief von einer Behörde !


    ...und letztendlich ist es dafür egal, ob ich den Brief nicht lesen konnte weil meine E.Mailadresse oder postadresse nicht mehr aktuell ist. Es zählt nur, daß ich es nicht zur Kenntnis nehmen konnte.


    Wobei natürlich bei einer nicht aktuellen Adresse ggf. eine gewisse Mitschuld einkalkuliert werden darf.....und da dann der Vertragspartner ( der Mobilfunkanbieter ) vielleicht deshalb nicht noch weitere Wege gehen müsste.


    Das ist aber dann eine einzelfallentscheidung....


    Es gilt eben der unverrückbare Grundsatz....das man eine Kündigung zur Kenntnis nehmen konnte oder eben nicht !

  • Nene, der Grundsatz ist ich habe dafür zu sorgen Schriftstücke die in meinen Machtbereich gelangen (zB zugestellt durch Einwurf in den Briefkasten) zur Kenntnis zu nehmen, siehe 130, 131 BGB, 180 ZPO.

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