o2 sieht in den AGB für Prepaid-Mobilfunkkundendie Kündigung per Textform vor (8.2). Ich würde also behaupten es kann wirksam sein.
Sofern die Kenntnisnahme nachweisbar ist. Was bei einer nicht einmal zugestellten SMS unmöglich wäre.
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
o2 sieht in den AGB für Prepaid-Mobilfunkkundendie Kündigung per Textform vor (8.2). Ich würde also behaupten es kann wirksam sein.
Sofern die Kenntnisnahme nachweisbar ist. Was bei einer nicht einmal zugestellten SMS unmöglich wäre.
Die Kenntnisnahme muss nur möglich sein, nicht erfolgen. Die Zustellung ist das spannende Fragezeichen, denn wie schon ausgeführt schützt mich das Abbauen des Briefkastens ja auch nicht vor der Ersatzzustellung an die Haustüre. Da es im Zivilrecht ja die Analogie gibt, wäre es spannend wie ein Richter es auslegt: kann man erwarten dass eine SIM-Karte, immerhin ja zur Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen vorgehalten, auch empfangsbereit gehalten wird, und wenn ja in welchen Zeiträumen? o2 regelt in den AGBs zumindest die Benachrichtigung bei Änderungen an den AGBs in 12.3 relativ einfach:
ZitatÄnderungen gem. Ziffer 12.1 und/oder 12.2 werden dem Kunden mindestens 6 Wochen, höchstens 2
Monate, bevor die Änderung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt.
Auch das kann eine SMS sein.
Es geht an der Lebenswirklichkeit vorbei zu erwarten, dass ein Empfangsgerät nie drei Tage am Stück abgeschaltet sein könnte. Kein Gericht würde bei dieser Frage verbraucherunfreundlich entscheiden.
Es gibt Urteile, nach denen selbst der nachgewiesene Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten eines Mehrparteienhauses nicht als Möglichkeit der Kenntnisnahme bewertet wurde. Die Anforderungen an die Ersatzzustellung sind im Zweifelsfall sehr hoch.
Abgesehen davon würde es kein TK Anbieter in dieser Frage überhaupt zu einem Urteil kommen lassen. Die gängige Praxis der SMS Kündigungen wäre auf einen Schlag dahin.
Es geht an der Lebenswirklichkeit vorbei zu erwarten, dass ein Empfangsgerät nie drei Tage am Stück abgeschaltet sein könnte. Kein Gericht würde bei dieser Frage verbraucherunfreundlich entscheiden.
Es gibt Urteile, nach denen selbst der nachgewiesene Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten eines Mehrparteienhauses nicht als Möglichkeit der Kenntnisnahme bewertet wurde. Die Anforderungen an die Ersatzzustellung sind im Zweifelsfall sehr hoch.
Abgesehen davon würde es kein TK Anbieter in dieser Frage überhaupt zu einem Urteil kommen lassen. Die gängige Praxis der SMS Kündigungen wäre auf einen Schlag dahin.
Und Du bist dann auch so konsequent, die Dir "vorenthaltene Leistung" wegen nicht rechtswirksam zugestellter Kündigung gerichtlich einzufordern?
Es geht an der Lebenswirklichkeit vorbei zu erwarten, dass ein Empfangsgerät nie drei Tage am Stück abgeschaltet sein könnte. Kein Gericht würde bei dieser Frage verbraucherunfreundlich entscheiden.
Es gibt Urteile, nach denen selbst der nachgewiesene Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten eines Mehrparteienhauses nicht als Möglichkeit der Kenntnisnahme bewertet wurde. Die Anforderungen an die Ersatzzustellung sind im Zweifelsfall sehr hoch.
Abgesehen davon würde es kein TK Anbieter in dieser Frage überhaupt zu einem Urteil kommen lassen. Die gängige Praxis der SMS Kündigungen wäre auf einen Schlag dahin.
Ich stimme zu dass es vermutlich zu keiner gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit einer SMS-Kündigung kommen dürfte. Womöglich ist es aber auch nicht relevant. Ich meine mich zu erinnern dass o2 bei Prepaid-Karten mit EasyMoney-Option deren Kündigung per SMS durchgeführt hat, und sich Gerichtsurteile nur mit die Frage der Auszahlung des Guthaben beschäftigt, nicht aber die Wirksamkeit der Kündigung in Frage gestellt haben (aus dem Urteil: "a) Gemäß I.) des vorliegenden Urteilsabschnitts (negative Feststellungsklage) war die Kündigung vom 18.02.2016 rechtmäßig; entsprechend fehlt es an der für einen vertraglichen Anspruch erforderlichen Pflichtverletzung.")
Ich meine mich zu erinnern dass o2 bei Prepaid-Karten mit EasyMoney-Option deren Kündigung per SMS durchgeführt hat
Mag sein, dass es auch das gegeben hat. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Kündigung in vielen Fällen (auch) schriftlich erfolgte. In den Fällen ging es jedoch häufig um sehr hohe Guthaben, was bei Netzclub-Verträgen hingegen kaum der Fall sein dürfte.
Und was speziell das hiesige Thema Netzclub betrifft - wer die Kündigung per SMS in Frage stellt (auf wieviel Prozent der derart Gekündigten mag das wohl zutreffen? Ich schätze, weniger als 5%), der könnte mit einer schriftlichen Kündigung belohnt werden...
Und Du bist dann auch so konsequent, die Dir "vorenthaltene Leistung" wegen nicht rechtswirksam zugestellter Kündigung gerichtlich einzufordern?
Mich persönlich kann's ja nun nicht mehr betreffen. Ich hab ja blöderweise das Gerät eingeschaltet und die Kündigung nachweislich erhalten.
Aber ja, ich würde das durchziehen, wenn meine Karte ohne Vorwarnung plötzlich offline wäre. Dabei ginge es natürlich weniger um die vorenthaltenen Leistungen, sondern um Aufwände, die bei einer ordnungsgemäßen Zustellung der Kündigung vermieden worden wären. Da nicht damit zu rechnen ist, dass o2 auf die erste Beschwerde mit "Entschuldigen Sie bitte vielmals die nicht zugestelle Kündigung. Selbstverständlich haben wir Ihre Nummer sofort reaktiviert, damit Sie diese wieder uneingeschränkt nutzen können.", werden allein durch den Ping-Pong-Schriftverkehr und Anwalt erheblich Kosten entstehen.
Es geht an der Lebenswirklichkeit vorbei zu erwarten, dass ein Empfangsgerät nie drei Tage am Stück abgeschaltet sein könnte. Kein Gericht würde bei dieser Frage verbraucherunfreundlich entscheiden.
Es gibt Urteile, nach denen selbst der nachgewiesene Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten eines Mehrparteienhauses nicht als Möglichkeit der Kenntnisnahme bewertet wurde. Die Anforderungen an die Ersatzzustellung sind im Zweifelsfall sehr hoch.
Das Problem ist nie die Zustellung, sondern das erfolgreiche Beweisen der Zustellung. Vor Gericht kommt man nämlich nicht mit Behauptungen durch, sondern nur mit Beweisen. "Ich hab eine SMS geschickt" reicht halt nicht, der Kündigende muss den Zugang und in den Inhalt (!) der Kündigungsmitteilung auch beweisen können.
Bei SMS kommt erschwerend hinzu, dass keine Dritten involviert sind, was den Beweiswert deutlich mindert - es spielt sich de facto alles im Machtbereich desjenigen ab, der kündigen möchte. Der Gerichtsvollzieher stellt auch Kündigungen zu, weil er der Dritte ist, der das dann auch bestätigt, dass gekündigt wurde. Ebenso kann ein anderes Organ der Rechtspflege wie ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Das Problem ist nie die Zustellung, sondern das erfolgreiche Beweisen der Zustellung. Vor Gericht kommt man nämlich nicht mit Behauptungen durch, sondern nur mit Beweisen. "Ich hab eine SMS geschickt" reicht halt nicht, der Kündigende muss den Zugang und in den Inhalt (!) der Kündigungsmitteilung auch beweisen können.
Bei SMS kommt erschwerend hinzu, dass keine Dritten involviert sind, was den Beweiswert deutlich mindert - es spielt sich de facto alles im Machtbereich desjenigen ab, der kündigen möchte.
In der Rechtsprechung existiert eine gewisse Technikgläubigkeit. Wenn die Systeme Millionen von Gesprächen täglich abwickeln und korrekt abrechnen, dann gilt die Zuverlässigkeit als erwiesen. Niemand wird z.B. ohne einen sehr glaubwürdigen Zeugen die Abrechnung eines Telefongespräches erfolgreich reklamieren können, wenn beim Anbieter im entsprechenden Zeitraum keine Systemfehler protokolliert sind.
Entsprechend würde auch die protokollierte Zustellung (inkl. Inhalt) einer SMS als gerichtsverwertbarer Nachweis anerkannt. Wenn die SMS tatsächlich angekommen ist, hätte man gegen den TK Anbieter keine Chance.
In der Rechtsprechung existiert eine gewisse Technikgläubigkeit. Wenn die Systeme Millionen von Gesprächen täglich abwickeln und korrekt abrechnen, dann gilt die Zuverlässigkeit als erwiesen. Niemand wird z.B. ohne einen sehr glaubwürdigen Zeugen die Abrechnung eines Telefongespräches erfolgreich reklamieren können, wenn beim Anbieter im entsprechenden Zeitraum keine Systemfehler protokolliert sind.
Entsprechend würde auch die protokollierte Zustellung (inkl. Inhalt) einer SMS als gerichtsverwertbarer Nachweis anerkannt. Wenn die SMS tatsächlich angekommen ist, hätte man gegen den TK Anbieter keine Chance.
Irgendwann wird sich ein gericht mit dem thema befassen
Danach wissen wir mehr !
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!