Ich habe seit einiger Zeit Ärger mit einem Sachbearbeiter vom XXXXXamt (ist nicht so relevant). Während wir mündlich einen bestimmten Sachverhalt erörtern und absprechen und ich mich danach richte, kommen die schriftlichen Auflagen anders, so dass mir immer mehr finanzielle Aufwendungen entstehen, die aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt sind. Ich habe mich immer wieder zurückgehalten, weil ich die Genehmigung nach Möglichkeit ohne Ärger erhalten wollte. Der Mann führt sich auf wie ein König.
Kurzum: Ärger mit einem Beamten, der sich nicht an das mündlich abgesprochene hält und mir schriftlich andere oder weitere Auflagen erteilt. Dieser Umstand ist für mich nicht mehr tragbar.
Ich werde demnächst auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Vorher kommt es jedoch bezüglich einer Abnahme wieder zu einem Treffen vor Ort.
Ich möchte das Gespräch aufzeichnen. Mir ist bekannt, dass eine heimliche Aufzeichnung nach § 201 StGB strafbar ist. Daher möchte ich den Beamten vorab mitteilen, dass ich das Gespräch aufzeichnen werde. Es passiert also nicht heimlich. Insgesamt werden zwei weitere Gutachter vor Ort sein. Ich bin bei dieser Begehung allein. Dies könnte für mich entscheidend sein und nach Möglichkeit auch gerichtsverwertbar.
Die Frage lautet nun: Ist trotz einer Ankündigung meinerseits, eine Zustimmung seitens des Beamten für eine Aufzeichnung erforderlich? Hierbei handelt es sich aus meiner Sicht um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Gibt es diesbezüglich rechtliche Hinderungsgründe, wenn ich nach Ankündigung aufzeichne und der Beamte mit den Gutachtern mir keine Zustimmung erteilt?
Sollte ich vor Ort, unmittelbar vor Beginn der Besichtigung die Ankündigung der Aufzeichnung mitteilen oder einige Tage vorher?
Über Hinweise würde ich mich sehr freuen...