Rechtstipps bei Sachmängelleistung

  • Zitat

    Original geschrieben von thanit
    Also das mit der Neulieferung wird in der Praxis wohl Wunschvorstellung bleiben, weil eine Reparatur nicht mit wesentlichen Nachteilen für dich verbunden ist.


    Nice to know, für den Fall, dass du den Fernseher innerhalb der von dir gesetzten Frist repariert zurückbekommst und er wieder eine Macke hat (ist ja nicht ganz unwahrscheinlich): du musst dem Verkäufer dann noch einmal Gelegenheit geben, die Kaufsache nachzubessern. Erst nach erfolglosem zweiten Nachbesserungsversuch kannst du ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten (§440 BGB).


    Wenn du genau gelesen hättest, wäre dir aufgefallen, dass es bereits der 2. Versuch ist. ;)
    Für mich ist die Sache bereits durch! Gerät mies, Kundenservice (Hersteller) noch mieser. Ich wette, dass die das Ersatzteil nicht innerhalb der nächsten 2 Wochen bekommen und wenn dann doch, wird die "Reparatur" mangelhaft sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
      ChickenHawk:


    Da gerade die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen Gewährleistungsrechten hat UND es dem Händler durchaus möglich sein muss, den TV zu tauschen, im Gewährleistungsjargon "nachliefern", denke ich schon, das der TE es verlangen kann und sogar muss.


    Das sieht der BGH anders:
    http://www.it-recht-kanzlei.de/sachmängelhaftung-kauf-untersuchung-ermöglichen.html


    Zwar hat der Käufer die Wahl der Gewährleistungsleistung aber bevor er gleich ein neues Produkt verlangen kann muss er dem VK die Möglichkeit geben den behaupteten Mangel prüfen (zu lassen).

  • Zitat

    Für mich ist die Sache bereits durch! Gerät mies, Kundenservice (Hersteller) noch mieser. Ich wette, dass die das Ersatzteil nicht innerhalb der nächsten 2 Wochen bekommen und wenn dann doch, wird die "Reparatur" mangelhaft sein.


    Sollte die zweite Reparatur tatsächlich mangelhaft sein, kannst du mithin ohne jede weitere Fristsetzung zurücktreten.


    Zitat

    Das Wahlrecht hat er beim Verbrauchsgüterkauf, nicht der Verkäufer.


    Dieses Wahlrecht hat nichts mit Verbrauchsgüterkauf zu tun (selbst wenn es sich hier natürlich um einen solchen handelt), sondern gilt generell im Kaufrecht. Wie bereits geschrieben, hat gleichwohl der Verkäufer die Möglichkeit die Wahl des Käufers abzulehnen (und zwar auch beim Verbrauchsgüterkauf, der dazu keine speziellere Regelung trifft, welche § 439 Abs. 3 außer Kraft setzen würde, siehe dazu die §§ 474 ff. BGB)


    Zitat

    Zwar hat der Käufer die Wahl der Gewährleistungsleistung aber bevor er gleich ein neues Produkt verlangen kann muss er dem VK die Möglichkeit geben den behaupteten Mangel prüfen (zu lassen).


    Richtig, aber natürlich nicht nur zu prüfen (im Sinne von: liegt überhaupt ein Mangel vor), sondern auch entsprechend zu beheben (und zwar zweimal).

  • ChickenHawk:


    Dein Fall ist ein wenig anders gelagert, da der Austausch gegen Neu nicht so einfach möglich ist, wie bei einem TV und das Gericht dies auch anerkannt hat.


    thanit:


    Doch hat er, nur dem Käufer obliegt das Wahlrecht und nur im Verbrauchsgüterkauf, vergl.437,439 BGB i.V.m. 474 BGB im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung.
    Es muss nur die Prüfung der Möglichkeit und Geeignetheit vorliegen....und eine sofortige Nachlieferung sollte bei einem TV-Händler und einem TV-Gerät ohne Schwierigkeiten möglich sein.


    Problem hier nur: Der TE hat im Rahmen der Sachmängel leider den Weg der Herstellergarantie gewählt, für die der Händler nun mal nicht oder nur im weitesten Sinne als Erfüllungs(mit)gehilfe beteiligt ist.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von murmelchen
    Trotzdem solltest Du den Händler in Verzug setzen.
    Fürs nächste Elektrogerät einen anderen Händler wählen.



    Weshalb? Hättest du den gleichen Fernseher bei einem anderen Händler gekauft, wäre nichts anders ;) Die Reparaturdienstleister sind in den meisten Fällen analog. Daher wäre der Tipp: Fürs nächste Elektrogerät einen anderen Hersteller wählen.



    Gruß Kai

  • Timba69:


    Der Käufer hat generell das Wahlrecht zwischen den Nacherfüllungsalternativen, das hat mit Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs nichts zu tun. Nur kann ihm dieses nicht durch vertragliche Vereinbarung genommen werden, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Deine Aussage ist dahingehend also falsch.


    Wie thanit zutreffend ausgeführt hat, ändert sich auch bei einem Verbrauchsgüterkauf an der gesetzlichen "Beschneidungseinrede" des § 439 III BGB nichts.


    Nicht nachvollziehbar ist für mich ebenfalls deine Aussage, dass der Käufer hier die Schiene der Herstellergarantie gewählt haben soll. Dies ist rein nach dem (subjektiven) Nacherfüllungsverlangen des Käufers zu bestimmten, und nicht (objektiv) danach, ob sich der Verkäufer bei der Nacherfüllung der Mithilfe des Herstellers der Kaufsache bedient oder nicht.


    Desweiteren sollte - bevor hier vorschnell § 440 oder generell die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag ins Spiel gebracht wird - erörtert werden, ob überhaupt ein erheblicher Sachmangel gegeben ist. Nur in diesem Fall ist überhaupt ein Rücktritt denkbar.


    Darüber hinaus wurde beim Verbrauchsgüterkauf die Ansicht vertreten, dass eine Fristsetzung für die Wirksamkeit der Ausübung des Rücktritts im Wege richtlinienkonformer Auslegung entbehrlich sei. War seinerzeit zwar nur ein AG, und ich weiß ad hoc nicht, wie sich die Sache weiterentwickelt hat (BGH / EuGH).

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Doch hat er, nur dem Käufer obliegt das Wahlrecht und nur im Verbrauchsgüterkauf


    Also ohne das jetzt ausarten lassen zu wollen. Aber du zitierst selbst richtig § 437 BGB, der dem Käufer im Fall eines Sachmangels das Recht einräumt, Nacherfüllung zu verlangen. Die Vorschrift setzt keinen Verbrauchsgüterkauf voraus, demgemäß gilt das auch für jeden Käufer und nicht nur für den Kauf zwischen Verbraucher und Unternehmer. Und nochmals: die §§ 474 ff. BGB treffen keine Regelung, die von § 439 Abs. 3 abweicht. Deshalb kann der Verkäufer ggf. die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern.


    Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer aufgrund eines Sachmangels und Garantierechte gegenüber dem Hersteller bestehen nebeneinander (sofern eine Herstellergarantie eingeräumt wurde). Wenn er das Gerät wieder mangelhaft zurückbekommt hat er einen Garantieanspruch ggü dem Hersteller und gleichzeitig alle Rechte, die sich aus § 437 BGB ggü dem Verkäufer ergeben. Da schließt sich nichts aus.

  • @Mods:


    Bitte den Threadtitel in "Sachmängelgewährleistung" ändern, dann ist der Thread in Zulkunft leichter zu finden...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
      Timba69:


    Desweiteren sollte - bevor hier vorschnell § 440 oder generell die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag ins Spiel gebracht wird - erörtert werden, ob überhaupt ein erheblicher Sachmangel gegeben ist. Nur in diesem Fall ist überhaupt ein Rücktritt denkbar.


    Vermutlich kann der TE mit dem Gerät nicht Fernsehen gucken;-)

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