Rechtstipps bei Sachmängelleistung

  • Zur Info:
    Der Fernseher kam zurück. Die Fehler, die ich bemängelt habe, wurde größtenteils abgestellt. Allerdings haben die Genies 2 neue eingebaut. Ich bin darufhin vom Kaufvertrag zurückgetreten; habe eine 7-tägige Frist gesetzt. Die Chefin meinte noch, dass das nicht so einfach wäre, da es nicht 3x der gleiche Fehler sei. Daraufhin habe ich ihr mal Google ans Herz gelegt und sie solle mal ein paar Gerichtsurteile dazu suchen.

  • Hallo,


    darf ich mich da mal mit einem ähnlichen Fall einklinken? :rolleyes:


    Fall: TV-Gerät als "1B-Ware" gekauft (neuwertige Geräte aus geprüften Kundenretouren). Gerät kommt mit einem möglichen Transportschaden an: Ein Stück des Rahmens abgebrochen, Rahmen leicht verzogen bzw. abgelöst.


    Wie sieht es in diesem Falle mit Nacherfüllungsverlangen aus? Insbesondere um den Aspekt, dass des "Gebrauchtware" ist.


    Aus meiner Sicht war das Gerät (ohne Funktionsprüfung) nicht mehr in einem neuwertigen Zustand ...


    EDIT: der Preis war sehr gut, deshalb würde ich gerne das mängelfreie Gerät so bekommen. Wenn Verkäufer nun nicht mehr ein "1B-Ware" Gerät hat, was passiert dann, wenn ich eine Ersatzlieferung wünsche? Ok, ich habe verstanden, dass er bei Unverhältnismäßigkeit eine Reparatur vorziehen kann.


    Gruss
    Dieter

  • Hier ist die Frage ob es sich bei dem gebrauchten TV um eine "Stückschuld" handelt oder nicht. Herrschende Meinung ist, dass bei Gebrauchtwaren der Artikel keine Gattungsschuld sondern eine Stückschuld ist weshalb die Nachlieferung gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.


    Es bleibt als Nacherfüllungsanspruch also nur die Beseitigung des Mangels sofern dies möglich ist. Von daher: Entweder Repartur verlagen oder Rückabwicklung vereinbaren. Anspruch auf ein "neues" gebrauchtes Gerät besteht grds. nicht - wenn der VK jedoch ein vergleichbares gebrauchtes Gerät vorrätig haben sollte und dies als Ersatz anbietet kannst Du das natürlich auch nehmen.

  • Hallo

    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Hier ist die Frage ob es sich bei dem gebrauchten TV um eine "Stückschuld" handelt oder nicht. Herrschende Meinung ist, dass bei Gebrauchtwaren der Artikel keine Gattungsschuld sondern eine Stückschuld ist weshalb die Nachlieferung gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.


    Das leuchtet ein! Ich sollte noch sagen, dass natürlich von meiner Seite ein einfacher Widerruf der Bestellung möglich wäre.

    Zitat


    Es bleibt als Nacherfüllungsanspruch also nur die Beseitigung des Mangels sofern dies möglich ist. Von daher: Entweder Repartur verlagen oder Rückabwicklung vereinbaren. Anspruch auf ein "neues" gebrauchtes Gerät besteht grds. nicht - wenn der VK jedoch ein vergleichbares gebrauchtes Gerät vorrätig haben sollte und dies als Ersatz anbietet kannst Du das natürlich auch nehmen.


    Hmm, Reparatur könnte evtl. unverhältnismäßig sein, dann wäre also nur Rückabwicklung möglich. Wenn doch Reparatur, müßte man entsprechend warten und "hoffen". Naja, das ist es dann vielleicht doch nicht wert.
    Sollte ich evtl. das Gerät auf sonstige Funktion testen? Oder reicht es zu sagen, dass ich diesen Mangel entdeckt habe, aber über andere mögliche nichts sagen kann? Der Verkäufer ist dann trotzdem geheißen, eine (komplett) mängelfreie Ware zu liefern?!


    Gruss
    Dieter

  • Zitat

    Original geschrieben von doedl
    Der Verkäufer ist dann trotzdem geheißen, eine (komplett) mängelfreie Ware zu liefern?!


    Nein eben ja gerade nicht - da es sich um ein "Einzelstück" handelt ist der VK von der Verpflichtung zur Lieferung einer mängelfreien Ware befreit.


    Ich würde einfach den VK fragen ob er noch ein vergleichbares Gerät im Austausch anbieten kann oder nicht und wenn dies nicht der Fall ist geht das Ding eben wieder zurück.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Nein eben ja gerade nicht - da es sich um ein "Einzelstück" handelt ist der VK von der Verpflichtung zur Lieferung einer mängelfreien Ware befreit.


    mängelfrei im Sinne, dass die zugesicherten Eigenschaften (z.B. neuwertig, geprüft) erfüllt sind. Natürlich erwarte ich kein neues Gerät!


    Verkäufer ist kontaktiert mit der Bitte um ein Angebot eines gleichwertigen Ersatzgeräts (zum gleichen Preis ;) )


    Gruss
    Dieter


    P.S. Vielen Dank für Deine absolut hilfreichen Hinweise!

  • Guten Morgen,

    Zitat


    Verkäufer ist kontaktiert mit der Bitte um ein Angebot eines gleichwertigen Ersatzgeräts (zum gleichen Preis ;) )


    Antwort des Verkäufers: " ... wird das defekte Gerät bei Ihnen abgeholt und Ihnen nach Eintreffen desselben ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt."


    Das verstehe ich so, dass sie das Gerät selbst begutachten möchten, ob wohl eine Reparatur möglich/sinnvoll ist. Ich habe aber nach einem Ersatzgerät als direkte Nacherfüllung gefragt. Soll ich das so hinnehmen? Vorallem dann, wenn das vom Verkäufer gelieferte "Ersatzgerät" nicht endgültig bei mir verbleiben kann.


    Gruss
    Dieter

  • Natürlich musst Du dem VK die Möglichkeit geben den reklamierten Mangel erstmal zu prüfen um eben eine Abwägung zu ermöglichen ob er es reparieren lässt oder (dauerhaft) ein Ersatzgerät zur Verfügung stellt. Wenn der VK nicht vor Ort ansässig ist und somit nicht die Möglichkeit besteht das Gerät zur Begutachtung vorbeizubringen musst Du es halt erst wieder hinschicken.

  • Aus gegebenen Anlass hier mal ein Ausschnitt aus einem Artikel von einem Anwalt zum Thema "Defekte Ware"


  • Vielen Dank.


    Mittlerweile hat der Verkäufer im Onlineshop das Gerät (als 1B-Ware) wieder verfügbar. Insofern würde ich doch sagen, dass nach §439 BGB eine Ersatzlieferung als Nacherfüllung nicht abgelehnt werden kann. Die Kosten für die Ersatzlieferung sind doch unerheblich gegenüber einer beliebig einfachen Reparatur?!


    Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer den Artikel nicht mehr im Bestand hat, sondern ihn evtl. teuer beschaffen müsste.


    Also konkret: ich kann auf Ersatzlieferung bestehen (ohne dass der Verkäufer eine vorige Rücksendung verlangen darf)?!


    Gruss
    Dieter

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