Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss im Laden

  • Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Ich sehe keinen großen Unterschied zur GE Money Bank & Co, die dem Mediamarkt freie Hand geben...


    Naja, der Unterschied ist, dass bei dem von Dir genannten Beispiel alle Beteiligten schon bevor ein individueller Vertrag zu Stande kommt wissen, Sie gehen einen Darlehensvertrag ein. Beim Handyvertrag trifft der Händler für den Mobilfunkanbieter die Entscheidung. Ein Händler kann dies auch bei einem komplett unsubventioniertem Vertrag machen. Natürlich unsinnig, aber verdeutlicht einfach wie der Wille des späteren Vertragspartner (Mobilfunkhändler) in den Hintergrund gestellt wird.



    Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Wucher hat ja auch was mit den übrigen Marktbedingungen zu tun.


    Die aktuell h.M. geht ja davon aus, dass sich das Verbraucherdarlehen zum einen in der "hohen" Grundgebühr, zum anderen in dem subventionierten Gerät manifestieren. Bisher war nicht genau bestimmbar wie hoch das Verbraucherdarlehen im Rahmen des Vertrages war. Wenn man aber jetzt einfach an der Hardware anknüpft und sagt, die Subventionierung ist immer mindestens so hoch wie 100% des kostenlosen Gerätes, so liegt man tatsächlich in einem vergleichbaren Bereich. Da der Handyvertrag natürlich "mitabgeschlossen" wird lassen sich natürlich nur Verträge des gleichen Anbieters betrachten. Hier ist dann aber sehr wohl der marktübliche Zins dieses besonderen Verbraucherdarlehens bestimmbar.


    Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Minutenpreise unter 39ct sind dort fast gar nicht zu finden, ich meine in den letzten Monaten sogar mal 59ct erblickt zu haben.


    Das ganze betrifft aber auch sehr viele nutzbare Verträge (z.B. der alte IP100, jede Menge Komplettflatrates usw.)


    Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Die o.g. Entscheidungen gehen aber einen richtigen Weg und mir ist aus unmittelbarer Erfahrung bekannt, dass auch andere erstinstanzliche Gerichte auf diese Idee kommen.


    Letztendlich vertritt die Literatur schon etwas länger die jetzt angewandte Handhabung, was wohl auf Dauer zu einem in der Praxis 14-tägigen Wirderrufsrecht für Mobilfunkverträge führen wird.
    Natürlich schadet das niemandem großartig (es müssen ja schließlich beidseitig alle gezogenen Leistungen zurückgegeben werden), aber wenn man sich auf Widerruf der Verbraucherdarlehens stützt, landet das Handy genaugenommen beim Mobilfunkanbieter und nicht wieder beim Händler. Man könnte auch allen Läden allgemein ein 14-tägiges Widerrufsrecht aufbrummen um den Verbraucher mehr zu schützen, aber irgendwo sollten eben mal die Grenzen sein.


    MfG

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