Sichere Zustellung von Rechnungen eines Steuerberaters

  • sorry aber für was diese ganzen umstände?
    einfach per post verschicken und gut ist. danach 1. mahnung per einwurf-einschreiben und 2. mahnung per einschreiben mit rückschein (wenn der brief nicht angenommen wird, dann kommt er zurück mit entsprechenden vermerk -> dieser ist aufzubewahren)


    bei wichtigen fristsachen könnte man darüber nachdenken wie man das rechtssicher verschickt. aber bei einer rechnung ist die leistung ja auch ohne rechnung erbracht worden und entsprechend zu vergüten...
    dem schuldner wird es nichts bringen zu sagen, er habe keine rechnung erhalten. spätestens wenn der mahnbescheid kommt, nützt ihm das nichts mehr.


    wenn der steuerberater angst hat, dass der mandant die rechnung nicht anerkennt, bleibt ihm doch sowieso nur der rechtsweg.den käse mit gerichtsvollzieher würde ich mir sparen. kostet zwar nicht die welt, aber den muss man bei der vollstreckung dann sowieso beauftragen.

  • Re: Re: Re: Re: Re: Sichere Zustellung von Rechnungen eines Steuerberaters


    Zitat

    Original geschrieben von Metzger80
    So ist es leider eben nicht. Von Gerichten wird die Zustellung des Einwurf-Einschreibens nicht (immer?) anerkannt, weil der Briefzusteller lediglich vor oder nach der Zustellung abzeichnet, dass er einen Schwung Briefe gehabt hat. Diese Dokumentation erfolgt nicht bei Einwerfen des Briefes. Diese können dann ausversehen aber auch in einem anderen Briefkasten gelandet sein.


    Die glasklare Anweisung für den Bereich der Deutschen Post AG lautet: Abzeichnung erst unmittelbar nach Einwurf in den Briefkasten, und zwar genau dann. Weder vorher gesammelt noch später gesammelt. Deswegen gibt es auch für jede Sendung einen eigenen Beleg.


    Anders sieht es bei Großkunden aus, dort gibt es in der Tat Listen, die der Mitarbeiter des Großkunden dann abzeichnet und der Postmitarbeiter.

  • Re: Sichere Zustellung von Rechnungen eines Steuerberaters


    Zitat

    Original geschrieben von Metzger80
    Nabend zusammen,


    ein Bekannter von mir ist Steuerberater und möchte seine Rechnung aufgrund diverser Umstände rechtssicher zustellen. Ein Einschreiben/Rückschein würde vom Empfänger nicht bei der Post abholt.
    Besteht die Möglichkeit der Postzustellurkunde oder ist dies nur Behörden vorbehalten?


    Dank vorab!


    § 132 I BGB regelt. PZA dann über GV. Für den Regelversand von Rechnungen eher unpraktikabel.


    Der StB ist vorliegend durch die Grundsätze zur Zugangsvereitelung hinreichend geschützt. Im Zweifel wird hier nur eine fahrlässige Zugangsvereitelung anzunehmen sein, so dass der StB unverzüglich nach Kenntnis vom Scheitern des ersten Versuchs einen weiteren Versucht (wiederum mindestens Übergabeeinschreiben) unternehmen muss. Wenn dieser gelingt, greift die Rechtzeitigkeitsfiktion.


    Misslingt er wiederum wegen Nichtabholung --> einiges spricht für arglistige Zugangsvereitelung.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ich danke zunächst für die Ratschläge und hole den Fall noch mal hoch:


    Die erste Zustellung der Rechnung als Einschreiben-Rückschein wurde beim Postamt nicht abgeholt und geht dem StB jetzt nach Ablauf der Lagerfrist zurück.
    Wenn ich es richtig verstehe, muss jetzt eine zweite Zustellung mind. als Übergabe-Einschreiben erfolgen. Wird diese auch nicht abgeholt, gilt die Rechnung als zugangen?
    Wie wirkt sich die Tatsache, dass der Adressat zwar noch oder auch in Deutschland gemeldet ist, sich aber die meiste Zeit ca. 9000-10000km von Deutschland entfernt aufhält, auf den Fall aus?


    Dank vorab!

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