Erbengemeinschaft: Kosten für Heizkörperentsorgung

  • Da das Haus einem einzelnen vermacht wurde,
    hat die Erbengemeinschaft damit grundsätzlich
    nichts zu tun, insbesondere sollte ihm das nebst
    Inventar vermacht worden sein.
    Demzufolge ist es sein Privatvergnügen Renovierungen
    etc. durchzuführen.


    Entsprechend hat er auch eine höhere Erbschaftssteuer
    zu zahlen im Vergleich zu den übrigen Erben.


    GP

  • Zitat

    Original geschrieben von horstie
    jdf scheint sich ja sicher zu sein, dass die Entrümpelung wirklich Sache der Erbengemeinschaft ist. Ob bzw. dass tatsächlich ein Anspruch besteht, ein Vermächtnis "besenrein" zu übergeben, weiss ich nicht. Hängt sicherlich auch von den Umständen ab, aber völlig überzeugt bin ich davon auch noch nicht. ;)


    horstie, das versteht sich doch von selbst. Der VN hat nur das Haus vermacht bekommen, aber nicht den Inhalt. Es wäre ja nicht gerade fair, wenn die Erbengemeinschaft die guten Sachen aus dem Haus unter sich aufteilt, und dem Miterben und VN dann das Gerümpel zur Entsorgung übriglässt (das Haus ist nicht etwa "vermüllt", aber nach einen so langen Leben wie dem des Verstorbenen haben sich eben in der Garage und auf dem Dachboden einige Sachen angesammelt, die schwer zu entsorgen sind). Von daher ist meine Eingangsfrage nach wie vor berechtigt, ob die Heizung zum Haus oder zum Hausrat gehört. Und dazu kamen ja schon einige Meinungen - tendenziell, dass sie dazugehört.


    peeck
    Erbschaftssteuer ist nicht zu zahlen, da es sich um ein kleines Häusschen und keine Villa handelt und sonst ist das Geldvermögen gut aufgeteilt, so dass jeder unter seinem Freibetrag bleibt.


    webbiller
    Dein Szenario trifft auf unsere Situation überhaupt nicht zu, daher gehe ich nicht weiter darauf ein. Es gibt es Testament und es ist in Bezug auf die Verteilung nichts zu beanstanden. Wichtig ist aber (rechtlich gesehen), dass hier einer der Erben auch Vermächtnisnehmer ist, und da sieht es das Gesetz nun mal vor, dass die Kosten zur Erfüllung des Vermächtnisses von allen Erben getragen werden.

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