Der Händler kann doch da nichts für - er kann ja nicht mal nachvollziehen, ob das Gerät wirklich nicht angeeckt oder runtergefallen ist. Wäre ich in diesem Fall der Händler, würde ich das auch nur an Apple weiterleiten, aber in keinem Fall direkt ein neues rausschicken.
4S: Displayriss nach weniger als 48h
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*hust* Beweislastumkehr *hust*
vielleicht war das Glas auch falsch geklebt? Verarbeitungsfehler liegt ja schon sehr nahe hier, man sieht nix von "Gewalteinwirkung"... hier würde ich auch Apple gegenüber den oben gehusteten Begriff mal in den Hörer säuseln.
EDIT: ...und mich nicht mit einem refurbished Gerät abspeisen lassen. 48h ein teuer bezahltes Neugerät gehabt und dann aufgrund eines mehr oder minder offensichtlichen Verarbeitungsfehlers ein generalüberholtes iPhone? Nein Danke.
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Original geschrieben von Da_StriKa
*hust* Beweislastumkehr *hust*Die interessiert auch nur im Rahmen der Gewaehrleistungsansprueche. Und die hat man gegenueber dem Haendler, nicht gegenueber des Herstellers.
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Der Händler, um den es wahrscheinlich geht- wenn man tobias Beiträge rückverfolgt - sollte es eigentlich machen. Aber wie man die Händler kennt, stellen die sich manchmal auch gerne stur. Da hat ein User von einem anderen Händler berichtet (ich glaube es ging da auch um problematisches iPhone), wo der gelobte Händler auch mal sich stur gestellt hat.
ich drücke dir die Daumen!
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Zitat
Original geschrieben von harlekyn
Die interessiert auch nur im Rahmen der Gewaehrleistungsansprueche. Und die hat man gegenueber dem Haendler, nicht gegenueber des Herstellers.Da hast Du natürlich Recht, mein Fehler! Dann dem Händler gegenüber mal den Begriff in die Konversation einbauen.
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Zitat
Original geschrieben von tobias2k
Auch der zweite Berater bei Apple hat mir dazu geraten, das Gerät beim Händler mit Verweis auf das Fernabsatzgesetz einzuschicken und auf die Zusendung eines neuen Handys zu bestehen, da ein Tausch gegen ein wiederaufbereitetes Gerät nach gerade mal zwei Tagen (Zitat) "etwas unfair" wäre.Und schon allein an solchen Aussagen sieht man was man von derartigen Aussagen von"Beratern" zu halten hat:
Gar nichts.1.) Fernabsatzgesetz gibt es schon seit Anfang 2002 nicht mehr.
2.) Einen Vertrag widerrufen kann ich im Rahmen der Regelungen aus dem BGB - aber nicht wenn die Ware heile bei mir angekommen ist und erst nach der in Gebrauch nahme kaputt geht - dann ist man im Bereich der Sachmängelgewährleistung.
3.) Telefonisch eine Diagnose über einen Spannungsriss zu stellen ohne das Gerät je gesehen zu haben - auch interessant bis mutig.Insofern: Widderuf ist Unfung, man kann sich an den Händler wenden und seine Gewährleistungsrechte geltend machen (auch wenn es immer wieder gern behauptet wird: der Forderung nach einem neuen Gerät kann der VK u.U. widersprechen).
VK bekommt jetzt also das defekte Gerät auf den Tisch, grds. greift zwar bei der Gewährleistung zunächst die Beweislastumkehr, hier ist aber eindeutig, dass der Defekt im Zeitpunkt der Warenübergabe (und nur darauf stellen die Gewährleistungsrechte ab) nicht vorgelegen hat sondern erst nachträglich aufgetreten ist. Also müsste ich als Käufer dem VK nachweisen, dass das Display nicht wg. Eigenverschulden sondern tatsächlich wg. einem Spannungsriss bzw. Materialfehler kaputt gegangen ist. Diesen Beweis anzutreten - viel Spaß.
Wenn der TE Glück hat ist der VK kulant, ich würde aber eher davon ausgehen, dass der VK eine Regulierung über Gewährleistung ablehnen und das Gerät max. zu Apple schicken wird. Wenn die dann der Ferndiagnose ihres Berater folgen gibt es dann eben ein refurb von Apple.
Ärgerlich für den Käufer - keine Frage aber hier ist die "Schuld" mit Sicherheit nicht beim VK zu suchen oder auf diesen abzuwälzen.
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Zitat
Original geschrieben von ChickenHawk
VK bekommt jetzt also das defekte Gerät auf den Tisch, grds. greift zwar bei der Gewährleistung zunächst die Beweislastumkehr, hier ist aber eindeutig, dass der Defekt im Zeitpunkt der Warenübergabe (und nur darauf stellen die Gewährleistungsrechte ab) nicht vorgelegen hat sondern erst nachträglich aufgetreten ist. Also müsste ich als Käufer dem VK nachweisen, dass das Display nicht wg. Eigenverschulden sondern tatsächlich wg. einem Spannungsriss bzw. Materialfehler kaputt gegangen ist. Diesen Beweis anzutreten - viel Spaß.Die Beweislastumkehr greift in den ersten 6 Monaten, nicht bloss zum Zeitpunkt der Uebergabe. Da die Verpackung i.d.R. versiegelt ist und das Geraet nicht ausgepackt und persoenlich vom Verkaeufer uebergeben wird, kannst der Verkaeufer auch nicht "eindeutig" belegen, dass das Geraet in Ordnung war.
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Zitat
Auf Wunsch halte ich Euch gerne auf dem Laufenden.
Ich bitte darum
ZitatDie Beweislastumkehr greift in den ersten 6 Monaten, nicht bloss zum Zeitpunkt der Uebergabe.
Geht innerhalb der ersten 24 Monate ein Gerät kaputt, ist also immer der Verkäufer der Adressat Ihres Gewährleistungsanspruchs, nicht der Hersteller des Gerätes. In der Praxis wird es dadurch etwas komplizierter, da der Verkäufer laut Gesetz nur für Fehler einstehen muss, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs im Gerät steckten.
Weil sich dies häufig nicht so einfach feststellen lässt, nimmt die Rechtsprechung diesen Fall stets an, wenn der Defekt innerhalb der ersten sechs Monate auftritt. In diesem Zeitraum muss Ihnen der Händler durch Reparatur oder ein neues Gerät also eine einwandfreie Ware liefern – es sei denn, er würde durch ein unabhängiges Gutachten beweisen, dass der Defekt nicht von Beginn an vorhanden war.
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Zitat
Original geschrieben von harlekyn
Die Beweislastumkehr greift in den ersten 6 Monaten, nicht bloss zum Zeitpunkt der Uebergabe. Da die Verpackung i.d.R. versiegelt ist und das Geraet nicht ausgepackt und persoenlich vom Verkaeufer uebergeben wird, kannst der Verkaeufer auch nicht "eindeutig" belegen, dass das Geraet in Ordnung war.Jein, grds. sind die Ausführungen von Woler hier korrekt, Beweislastumkehr bedeutet, dass wenn ein (nicht sofort offensichtlicher) Defekt innerhalb der ersten 6 Monate auftritt per Gesetz davon ausgegangen wird, dass dieser bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen haben muss.
Im konkreten Fall ist es jedoch untstreitig, dass das Display im Zeitpunkt der Übergabe nicht defekt war - anderfalls hätte der Käufer dieses ja sofort reklamiert und das Gerät nicht erst in Betrieb genommen.
Siehe auch:
BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04"c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
...
Allerdings kann für Mängel, die dem Käufer bereits bei der Übergabe hätten auffallen müssen, die Beweislastumkehr nach § 476 BGB deswegen ausgeschlossen sein, weil die Vermutung, dass ein solcher Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, mit der Art eines derartigen Mangels unvereinbar ist (dazu unten zu cc)."Ein Defekt wie hier auf den Fotos wird unbestreitbar auch von einem "nicht versierten Käufer" im Zeitpunkt der Übergabe bzw. spätestens nach dem auspacken des Handys auffallen. Insofern ist in diesem Fall die "nachträgliche" Beweislastumkehr ausgeschlossen und der Käufer muss beweisen, dass es sich um einen Materialfehler und nicht um einen selbstverschuldeten Glasbruch handelt.
(Und ja: Natürlich kann jetzt wieder ein Schlaumeier kommen und sagen: Dann behaupte doch einfach, dass das Gerät bereits beim Eintreffen defekt war - dies wäre zum einen schlicht gelogen und zum anderen müsste sich der Käufer dann die Frage gefallen lassen warum er ein offensichtlich defektes Gerät dann trotzdem aktiviert und in Gebrauch genommen hat.)
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Der Mangel, also der ursprüngliche Fehler (falsche Verklebung, Spannung im Glas, etc) kann beim Kauf schon vorhanden gewesen sein. Die Folge daraus, der Riss im Glas, ist dann ja erst dadurch aufgetreten.
Der Fehler kann durchaus schon beim Kauf vorhanden sein, ersichtlich mus er deswegen nicht sofort sein. Dadurch ergeben sich auch die 6 Monate aus der Gesetzgebung.Trialer
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