ZitatOriginal geschrieben von fantomas
Die Falschaussage vor der Polizei ist für sich gesehen kein Straftatbestand. (Die Polizei ist keine für die eidliche Vernehmung zuständige Stelle gem §153 StGB). Solange also die falsche Aussage keine anderen Straftatbestände erfüllt (z.B. falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat u.ä.) ist sie strafrechtlich nicht relevant.
"Guten Tag, Herr Polizist. Ich möchte eine Strafanzeige gegen unbekannt stellen. Hier hat sich offensichtlich jemand mit meinen Daten bei melango.de angemeldet, so dass ich nun das Problem habe, dass die von mir Geld verlangen".
ZitatAlles anzeigen145d StGB
1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
1. an einer rechtswidrigen Tat oder
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.
Ich sehe ehrlich gesagt nicht, weshalb das nicht strafrechtlich relevant sein sollte.
Unabhängig davon, dass ein Betrug hier im Ergebnis (jedenfalls nicht von Nr. 6) nicht vorliegen dürfte, weil melango sowieso keinen Anspruch hat, wird hier der Polizeiappart völlig grundlos in Bewegung gesetzt, indem Nr. 6 eine rechtswidrige Tat durch einen Unbekannten behauptet.