@ Frank:
Das Beweisverwertungsverbot gilt natürlich auch im Strafrecht. Schon die ohne Zustimmung des Angeklagten erlangte Tonbandaufnahme darf nicht verwertet werden, ebenso intime Tagebuchaufzeichnungen, usw. (s. schon BGH Urteil vom 14.06.1960 - 1 StR 683/59; BGH: Urteil vom 21.02.1964 - 4 StR 519/63). Es besteht immer ein Beweisverwertungsverbot
für Beweismittel, die unter Verletzung von Grundrechten erlangt worden sind (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Vorb. zu §§ 48-71 Rn. 37).
Das war schon immer so, umstritten ist da gar nichts. Wenn aus diesem Grund schon die Verwertung eines Tonbandes nicht erlaubt ist, gilt dies für Videoaufnahmen natürlich erst Recht.
Im Übrigen wird es dem TE wohl eher auf die Verwertbarkeit in einem Zivilprozess ankommen, seinen Schaden ersetzt bekommt er mit einem Strafurteil nämlich nicht. Daher auch meine ursprüngliche Bezugnahme auf das Zivilrecht.