Haftpflichtversicherung kürzt Schadenshöhe gem. Gutachten - wie reagieren?

  • Re: Haftpflichtversicherung kürzt Schadenshöhe gem. Gutachten - wie reagieren?


    Zitat

    Original geschrieben von rmol
    c) ein "Werkstattvergleich" habe ergeben, dass die Reparatur "auf Basis der dortigen Werkstattparameter" gemäß nachstehender Kalkulation" (die mir ebenfalls nicht vorliegt) günstiger sei - diese zum Teil 50km entfernten Werkstätten hielten "höchsten Qualitätsanforderungen" stand, böten eine "mehrjährige Garantie" und einen "Hol- und Bringservice" für das beschädigte Fahrzeug - Kürzung 300 EUR.


    Das musst du nicht akzeptieren. In Polen könnte das Fahrzeug sicher auch noch billiger repariert werden. Die Werkstatt kannst du dir selbst aussuchen.

  • Wie immer bei Unfällen: Ohne anwaltlichen Beistand wird der Geschädigte selbst bei noch so klarer Sach- und Rechtslage mit schöner Regelmäßigkeit von der gegnerischen Versicherung übervorteilt.


    Also: Auf zum RA, dann sind allein dadurch die "Sparpläne" des Versicheres zu einem Großteil wieder durchkreuzt ;)

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Brief an die Versicherung mit einer Fristsetzung von 7 Tagen binnen denen die fehlenden 20% zu erstatten sind und einem Verweis auf das "Porsche-Urteil", ansonsten wirst Du einen RA einschalten.


    Das hättest Du im übrigen gleich tun sollen, der RA bekommt seine Kröten in Relation zur Schadenhöhe. Jetzt sind nur noch ca. 450 Euro strittig, vorher wären es 80% mehr gewesen.


    Alle Versicherer agieren so, in der Hoffnung man schwächelt auf der Strecke. Ein reines Rechenexempel für diese Zunft. :p

    Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.

  • Zitat

    Original geschrieben von mostwanted
    Brief an die Versicherung mit einer Fristsetzung von 7 Tagen binnen denen die fehlenden 20% zu erstatten sind und einem Verweis auf das "Porsche-Urteil", ansonsten wirst Du einen RA einschalten.

    Super-Stichwort, vielen Dank :top:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Porsche-Urteil


    Bei mir geht's allerdings "nur" um einen VW... ;)


    Zitat

    Original geschrieben von mostwanted
    Das hättest Du im übrigen gleich tun sollen, der RA bekommt seine Kröten in Relation zur Schadenhöhe. Jetzt sind nur noch ca. 450 Euro strittig, vorher wären es 80% mehr gewesen.

    Ist wohl wahr, aber als rechtlich Unbedarfter denkt man doch zunächst, dass es auch ohne Anwalt und gütlich gehen muss. Aus Anwaltssicht ist die sofortige Einschaltung natürlich interessanter...

  • Ein klein wenig Kappes findet sich ja schon in diesem Thread.


    Wie schon gesagt wurde - Anwalt besser gleich einschalten. Jetzt stehst Du zum einen vor dem Problem, dass bei manchem Anwalt sich die Motivation in Grenzen halten wird, weil er an der Geschichte eher "nichts" mehr verdient. Weiteres Problem ist natürlich, dass die gegnerische Versicherung nur aus dem Betrag Anwaltskosten zahlt, den sie reguliert bzw. zu dessen Zahlung sie verurteilt wird - ist die Kürzung also berechtigt bzw. willst Du bei Weigerung nicht klagen (oder verlierst), zahlst Du die Anwaltskosten selbst.


    Das Porsche-Urteil ist ja mittlerweile auch schon ein wenig in die Jahre gekommen. Du solltest Dir unter anderem auch das verlinkte "VW-Urteil" (VI ZR 53/09) und die weiteren Urteile (BMW-Urteil, VI ZR 91/09 pp.)ansehen. Je nach Alter und bisheriger Wartung des Fahrzeugs (scheckheftgepflegt, freie Werkstatt oder markengebundene?) sowie Gleichwertigkeit der anderen Reparaturmöglichkeiten kann eine Kürzung gerechtfertigt sein.


    Zitat

    Mein nachfragender Anruf bei der Versicherung ergab lediglich, ich solle mich bei dem von ihr beauftragten Sachverständigen erkundigen. Das sehe ich aber nicht ein - mein Ansprechpartner ist imho alleine die gegnerische Versicherung und nicht irgendwelche von ihr beauftragte Drittunternehmen.


    Du hast allerdings das Problem, dass Du ja Geld von denen willst - wenn die Versicherung auf stur schaltet, wirst Du Dich wohl oder übel mit Controlexpert oder wer auch immer Dir das Gutachten zusammengestaucht hat, auseinandersetzen müssen; es sei denn, Du bist bereit, ohne Prüfung der Kürzung zu klagen (danach klingt Dein Posting ehrlich gesagt nicht ;) ). Nur der Vollständigkeit halber: Dass die MwSt. nur gezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich angefallen ist. ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB - hier muss man der Versicherung ausnahmsweise mal uneingeschränkt recht geben.

  • danke auch für diese Einschätzung.


    Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Wie schon gesagt wurde - Anwalt besser gleich einschalten. Jetzt stehst Du zum einen vor dem Problem, dass bei manchem Anwalt sich die Motivation in Grenzen halten wird, weil er an der Geschichte eher "nichts" mehr verdient. Weiteres Problem ist natürlich, dass die gegnerische Versicherung nur aus dem Betrag Anwaltskosten zahlt, den sie reguliert bzw. zu dessen Zahlung sie verurteilt wird - ist die Kürzung also berechtigt bzw. willst Du bei Weigerung nicht klagen (oder verlierst), zahlst Du die Anwaltskosten selbst.

    Die Regel würde also lauten: sobald man einen Haftpflichtschaden erleidet, geht man mit den von der gegnerischen Versicherung übersandten Papieren und eventuell mit einem eigenen Sachverständigen-Gutachten zum Anwalt seiner Wahl und lässt den alles erledigen? Das Gutachten könnte man zunächst auch selbst bezahlen anstelle dem Gutachter eine Abtretungserklärung, die er bei der Versicherung einreicht, zu unterschreiben... und damit den Streitwert noch um die Gutachterkosten erhöhen?


    Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Das Porsche-Urteil ist ja mittlerweile auch schon ein wenig in die Jahre gekommen. Du solltest Dir unter anderem auch das verlinkte "VW-Urteil" (VI ZR 53/09) und die weiteren Urteile (BMW-Urteil, VI ZR 91/09 pp.)ansehen. Je nach Alter und bisheriger Wartung des Fahrzeugs (scheckheftgepflegt, freie Werkstatt oder markengebundene?) sowie Gleichwertigkeit der anderen Reparaturmöglichkeiten kann eine Kürzung gerechtfertigt sein.

    KFZ ist scheckheftgepflegt und bisher nur in Markenwerkstätten gewesen, Alter 7 Jahre. Es gibt allerdings einige weitere Vorschäden (Parkrempler), welche nicht repariert wurden - diese befinden sich jedoch an anderen Fahrzeugstellen. Die anderen Urteile werde ich mir auch anschauen.


    Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Du hast allerdings das Problem, dass Du ja Geld von denen willst - wenn die Versicherung auf stur schaltet, wirst Du Dich wohl oder übel mit Controlexpert oder wer auch immer Dir das Gutachten zusammengestaucht hat, auseinandersetzen müssen; es sei denn, Du bist bereit, ohne Prüfung der Kürzung zu klagen (danach klingt Dein Posting ehrlich gesagt nicht ;) ).

    Gegnerisches Gutachten stammt von "carexpert" Abt. "Zentrale Aktenprüfung", gegnerische Versicherung ist die Kravag (war ein Mietwagen, und außer seiner Selbstbeteiligung ist der übrigens sehr nette Unfallgegner wohl nicht betroffen, also keine Versicherungshochstufung o.ä.).
    Hatte meine schriftliche Reaktion bei dem Telefonat mit der Versicherung schon angekündigt, darauf hieß es das werde an den externen Sachverständigen weitergeleitet und die Versicherungsdame könne außer den Verweis an den Sachverständigen nichts sagen. Ich hatte auch nicht den Eindruck, dass mir die genannten Kalkulationen vorenthalten werden sollten - bekommen habe ich sie jedenfalls nicht und daher ist eher die gegnerische Argumentation "nicht vollumfänglich nachvollziehbar" als mein vollständiges Sachverständigengutachten.


    Nein, ohne Prüfung der Kürzung werde ich wohl nicht klagen, zumal wenn ich mit mangelndem Anwaltsinteresse rechnen muss. Aber mit dem gegnerischen Gutachter werde ich mich nicht auseinandersetzen, denke mein Ansprechpartner ist allein die Kravag.

  • Zitat

    Original geschrieben von rmol KFZ ist scheckheftgepflegt und bisher nur in Markenwerkstätten gewesen


    Damit sollte die Reparatur in der Markenwerkstatt durchsetzbar sein. Dein Anwalt kennt entsprechende Urteile. Grundsatz: Fahrzeug immer in Markenwerkstatt gepflegt ergibt Anspruch auf Reparatur in Markenwerkstatt.


    Falls Du das Geld auf Basis der Kalkulation der Markenwerkstatt ohne MwSt. selber kassieren möchtest, sieht es schlechter aus. Da mußt Du mit der gegnerischen Versicherung kämpfen.


    Ich würde ggf. einen Anwalt ansetzen.

  • Zitat

    Original geschrieben von rmol
    Die Regel würde also lauten: sobald man einen Haftpflichtschaden erleidet, geht man mit den von der gegnerischen Versicherung übersandten Papieren und eventuell mit einem eigenen Sachverständigen-Gutachten zum Anwalt seiner Wahl und lässt den alles erledigen?


    Gute Regel. Man denkt immer, dass die Versicherungen es "belohnen" würden, wenn man es zunächst selbst versucht. Dass das tatsächlich belohnt wird, konnte ich bislang noch nicht feststellen...


    Zitat


    Das Gutachten könnte man zunächst auch selbst bezahlen anstelle dem Gutachter eine Abtretungserklärung, die er bei der Versicherung einreicht, zu unterschreiben... und damit den Streitwert noch um die Gutachterkosten erhöhen?


    Am besten lässt man das Gutachten nebst direkt zum Anwalt schicken. Der kann dann vroab prüfn, ob das alles schlüssig ist und ggf. gelich noch vorab etwas ergänzt werden sollte. Der schickt das dann an die Versicherung und fordert diese zumiest auf, die Gutachterkosten direkt an diesen zu überweisen. Damit ist die Sache dann auch erledigt.


    Zitat


    KFZ ist scheckheftgepflegt und bisher nur in Markenwerkstätten gewesen, Alter 7 Jahre. Es gibt allerdings einige weitere Vorschäden (Parkrempler), welche nicht repariert wurden - diese befinden sich jedoch an anderen Fahrzeugstellen. Die anderen Urteile werde ich mir auch anschauen.


    Das klingt ja schonmal nicht verkehrt. Man muss eben prüfen, was da nun weshalb gekürzt wurde. Vielleicht haben die ja tatsächlich schlicht vergessen, die Unterlagen beizufügen.


    Was ds Anwaltsinteresse angeht, muss Du eben einfach sehen, dass der Anwalt sein Geld eben regelmäßig aufgrund des Streitwerts erhält. Bei einem Schaden von 5.000 € sind das dann um die 500 € netto, bei 500 € Streitwert sind es eben deutlich unter 100 €. Die Arbeit ist in der Regel die gleiche, wobei es eben noch weniger Spass macht, wenn man sich von Anfang an nur mit diesem kleinen "ich streite mich um jede Fissel-Position wie Überführungskosten, UPE-Aufschläge, Nutzungsausfall etc.". Ich wollte übrigens nicht sagen, dass es sich am Ende nicht doch lohnen könnte, einen Anwalt aufzusuchen. ;)

  • Re: Haftpflichtversicherung kürzt Schadenshöhe gem. Gutachten - wie reagieren?


    Zitat

    Original geschrieben von rmol
    Mein nachfragender Anruf bei der Versicherung ergab lediglich, ich solle mich bei dem von ihr beauftragten Sachverständigen erkundigen. Das sehe ich aber nicht ein - mein Ansprechpartner ist imho alleine die gegnerische Versicherung und nicht irgendwelche von ihr beauftragte Drittunternehmen.


    Ich habe in Zivilrecht mal gelernt (ist aber schon etwas her...), dass man sich auch an den Schädiger halten kann (man hat ja einen Anspruch gegen den Schädiger, nicht gegen dessen Versicherung).


    Könnte man dann nicht direkt auf den Schädiger zugehen und ggf. einen Mahnbescheid erwirken? Sollte man vielleicht nicht ohne RS-Versicherung machen, aber mir geht es um das Grundsätzliche.

  • Der Versicherte wird dem MB widersprechen, dann geht die Sache ins streitige Verfahren. Diesem wird der Versicherer als Streithelfer beitreten und dort seine Theorien bzgl. des Schadenumfangs zum Gegenstand des Verfahrens machen.


    Übrigens: Auch gegenüber dem Versicherer besteht ein direkter Anspruch des Geschädigten, § 115 I 1 VVG.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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