Rückgabe gem. Fernabsatzgesetz

  • Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    ich will ja nicht mosern, aber eine SIM-Karte wo man nicht rausbricht, taugt ja nicht zum Testen auf bestimmungsmässigen Gebrauch sondern nur wenn man sie auf Eignung als Bierdeckel oder Vasenuntersetzer testen will (u nur wenn sie als solches bei ebay verkauft wurde.) Selbst im Ladengeschäft kann man eine solche SIM ja nur testen wenn man sie rausbricht.

    Eben. Der Gedanke beim den Vorschriften zum Fernabsatz ist ja gerade, dass man als Online-Kunde sich die Ware nicht so ansehen kann wie im Laden. Genau dies soll durch den Widerruf ausgeglichen werden, aber auch nicht mehr. Es gibt rechtlich kein "umfassendes" Prüfungsrecht der Ware "auf Herz und Nieren" mit Rückgaberecht bei Nichtgefallen, weder im Laden noch online. Wenn ein Händler dies freiwillig einräumt, ist das eine andere Frage.


    Was willst du an einer SIM auch prüfen? Entweder sie funktioniert oder sie funktioniert nicht. Wenn sie nicht funktioniert, ist das ein Mangel und du hast entsprechende Gewährleistungsrechte.


    Vor dem Kauf darfst du eine SIM deshalb auch im Laden nicht rausbrechen und "prüfen".

  • Naja, aber es geht ja nicht nur um die SIM sondern den zugrundeliegenden Mobilfunk- oder Prepaid-Vertrag, in dessen Rahmen einerseits die Möglichkeit zur Nutzung des GSM-Netzes eingeräumt wird (= Dienstleistungsvertrag, unterteilbarer noch dazu) und andererseits zu diesem Behuf eine SIM-Karte bereitgestellt wird ...
    Und die Dienstleistung lässt sich nunmal nur auf Beschaffenheit prüfen wenn man sich mal ins Netz einloggt und guckt ... wieviele Balken ... ;)


    Es scheint eine gewisse Interpretierbarkeit bzw. Grauzone bzw. unterschiedliche Gerichtsurteile zu geben. Meine mich zu erinnern dass VF D2 ein Herausbrechen und ein einminütiges Testgespräch durchaus akzeptiert.


    Im Hinblick auf gespeicherte persönliche Daten ist die SIM ja ab Versand ohnehin nicht mehr rückgabefähig bzw. aus logistischen Gründen ein Umverpacken und Versand an einen anderen Kunden teuerer als eine Neuproduktion des Startpakets.


    EDIT: soll man sich das Mobilfunk-Startpaket genauso wie im Laden nur "ansehen" im engen strengen Wortsinn können? Ob das Plastikkärtchen schön im Halogenlicht der Deckenbeleuchtung glänzt und funkelt? Ob das Rubbelfeld mit der PIN schön sattschwarz unversehrt vor sich hin prangt? und wenn das alles optisch schön ist, passt alles?

  • Bei einer Dienstleistung geht es überhaupt nicht ums Prüfen der Leistungsqualität, die ist im Laden ja auch nicht möglich. Siehe auch die ursprüngliche Regelung im Gesetz, bei der das Widerrufsrecht bereits ausgeschlossen war, sobald der Anbieter auf Wunsch des Kunden "mit der Dienstleistung begonnen hat".


    Diese Regelung gibt es jetzt zwar nicht mehr, dies dient aber nicht dazu, dem Kunden zu ermöglichen, die Leistung zu prüfen, sondern nur dazu, das Widerrufsrecht nicht übermäßig einzuschränken.

    Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    soll man sich das Mobilfunk-Startpaket genauso wie im Laden nur "ansehen" im engen strengen Wortsinn können? Ob das Plastikkärtchen schön im Halogenlicht der Deckenbeleuchtung glänzt und funkelt? Ob das Rubbelfeld mit der PIN schön sattschwarz unversehrt vor sich hin prangt? und wenn das alles optisch schön ist, passt alles?

    Nein, wenn du das zuhause alles auspackst und auseinanderreißt ist das für das Widerrufsrecht unschädlich. Das heißt aber nicht, dass du nicht wegen der "Verschlechterung" der Sache Wertersatz leisten müsstest. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.


    Beispiel: Du bestellst dir Joggingschuhe bei Amazon. Wenn du die jetzt in der Wohnung einmal anziehst und feststellst, die passen nicht, kannst du sie zurückgeben und musst auch keinen Wertersatz leisten, weil du den Karton aufgemacht hast. Denn du hättest die Schuhe ja auch im Laden anprobieren können. Wenn du damit aber ne Runde im Wald laufen gehst, um sie auszuprobieren, kann Amazon Wertersatz verlangen. Dein Widerrufsrecht gilt aber weiterhin.

  • schön und gut, aber ...


    Zitat

    Original geschrieben von phonefux


    Diese Regelung gibt es jetzt zwar nicht mehr, dies dient aber nicht dazu, dem Kunden zu ermöglichen, die Leistung zu prüfen, sondern nur dazu, das Widerrufsrecht nicht übermäßig einzuschränken.


    Aber was bedeutet das letztgenannte konkret?


    Worin würde denn die "übermässige Einschränkung" beispielsweise bestehen, wenn die von dir skizzierte Einschränkung eigentlich schon maximal ist?


    Und mal angenommen, ich lege die SIM in ein uraltes Siemens-Knochen-Handy ein wodurch die güldenen Kontakte auf dem SIM-Modul nur minimal verkratzt werden, leuchte die SIM mit einem UV-Gerät aus dem Rubbelfeld heraus (okay das ist nicht nötig - bei allmobil ist die PIN im Klartext ohne Rubbeln auf dem Anschreiben aufgedruckt lesbar), buche mich ins Netz ein und wähle eine 0800-Nummer meiner nächstgelegenen Apotheke, welche das Gespräch bereitwillig für mich bezahlt?


    Unter der Annahme dass kein Techniker in der BTS mit dem Lötkolben herumkriechen muss um meinen account freizuschalten ;) Karte wurde schon aktiviert verschickt ...


    EDIT: ursprünglich hattest du was ganz anderes geschrieben vor dem Edit, darauf hab ich geantwortet ... kann nicht alles umstellen jetzz

  • Verstehe ich nicht, wieso ist die Einschränkung maximal?


    Nach der alten Regelung durfte man einen 24-Monats-Vertrag dann nicht mehr widerrufen, wenn man auch nur einen Anruf getätigt hat. Dies hat das Widerrufsrecht übermäßig eingeschränkt, und wurde teilweise von Gerichten korrigiert. Jetzt ist es so, dass eine Inanspruchnahme einer teilbaren Dienstleistung das Widerrufsrecht eben nicht mehr ausschließt.


    Anders, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht ist, z.B. bei einem Anruf bei einer 0900er-Nummer.

    Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    EDIT: ursprünglich hattest du was ganz anderes geschrieben vor dem Edit, darauf hab ich geantwortet ... kann nicht alles umstellen jetzz

    Yep, sorry, hatte deinen Text falsch gelesen.

  • also iStephan:
    aus anderen Beiträgen von dir hab ich den Eindruck dass du sehr viel besser bescheid weist als du es in diesem Thread versuchst darzustellen und mit deinen tiefgehenden, teilweise leicht provozierenden Fragen trägst du nicht dazu bei dies zu zeigen.


    Ich habe explizit geschrieben: "darf Wertersatz verlangen".
    Dein Beispiel mit der kostenlosen Prepaidkarte und dem Thema der Datenlöschung ist maximal an den Haaren herbei gezogen.
    Da fällt mir letztlich keine Antwort außer der die du hier gerade liest ein.


    Bei dem getmobile Fall gings meines Wissens übrigens nicht mal ums heraus brechen oder einlegen der Karte sondern ums öffnen des Umschlages in welchem die Karte steckte...


    Das auf "Kleinigkeiten" herum argumentieren überlassen wir lieber der Judikative - die ist schließlich dazu da :top:

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Die Diskussion in diesem Thread hier mag , mit gesunder Distanz betrachtet, dem Wissenden in der Tat unbefriedigend erscheinen ;)


    Freilich liegt das auch daran dass es woanders eine viel breitere und inhaltlich passendere Diskussion bereits gibt:


    http://www.telefon-treff.de/showthread.php?threadid=470159


    ... das hab ich aber erst ziemlich spät bemerkt. Sorry!


    Jedenfalls werden dort einige Fragen gerade was die Wertersatzpflicht (dass die Judikative hier recht strenge Anforderungen stelle etc.) durchaus erfreulich behandelt.

  • Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    Freilich liegt das auch daran dass es woanders eine viel breitere und inhaltlich passendere Diskussion bereits gibt:


    http://www.telefon-treff.de/showthread.php?threadid=470159


    [...] Jedenfalls werden dort einige Fragen gerade was die Wertersatzpflicht (dass die Judikative hier recht strenge Anforderungen stelle etc.) durchaus erfreulich behandelt.

    Hast du den richtigen Thread verlinkt? Da geht es doch erst mal seitenlang um Internetabzocke und zum Wertersatz gibt es einen Post von Dauerposter, der richtigerweise auf die Darlegungs- und Beweislast des Verkäufers hinweist. Bei unserem Thema (rausgebrochene SIM-Karte) ist die Beschädigung aber ja wohl offenkundig.


    Ich sehe da keinen Widerspruch.

  • Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    Und verwirke ich mein Widerrufsrecht, wenn ich:


    1. die (z.b.) allmobil Freikarte herausbreche ausm Kartenträger
    2. ein 1 minütiges testgespräch führe
    3. ein mehrminütiges testgespräch führe
    4. eine premium - sms verschicke (z.b. handyporto) welche das 1 Euro startguthaben völlig aufzehrt?


    Das würde mich auch interessieren bei 1&1. Folgende Situatuion ist es bei mir:
    - Innerhalb der 2 Wochen
    - Allnetflat ohne Laufzeit
    - Portierung beaufrtagt
    - SIM Karte testweise genutzt


    ...kann man das Ding noch widerrufen?

    o2 can't do

  • Ja. Aber mit der Portierung wird es evtl. Ärger geben.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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